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                                    <foreword>In das Jahr 2022 starten wir mit vielen guten Vorsätzen. Diese hatte offensichtlich auch der Gesetzgeber und so gibt es eine Reihe von Änderungen, die wir für Sie zusammenfassen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;In das Jahr 2022 starten wir mit vielen guten Vorsätzen. Diese hatte offensichtlich auch der Gesetzgeber &lt;br /&gt;und so gibt es eine Reihe von Änderungen, die wir für Sie in der aktuellen KlientenINFO zusammenfassen.&lt;br /&gt;Die steuerlichen Neuerungen 2022 basieren hauptsächlich auf der Mitte Jänner beschlossenen ökosozialen Steuerreform 2022. Zusätzliche Änderungen brachten die noch rasch Ende Dezember eingebrachten Initiativanträge. Dabei gilt unser Augenmerk dem jeweiligen Inkrafttreten, rückwirkend ab 2021 oder für die Veranlagung 2022. Aufgrund der stark angestiegenen Infektionszahlen durch die Omikron -Variante wurden die Covid-19-Unterstützungen erneut verlängert. Hier ein Update zu den geltenden Regelungen. Mit  den aktuellen Änderungen für die Personalverrechnung, wie den wichtigsten veränderlichen Werten, den wesentlichen Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien und der bewährten Tabelle der Sozialversicherungswerte für 2022, geben wir Ihnen eine praktische Übersicht an die Hand. Alle Neuerungen rund um Immobilien und aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen sowie eine Übersicht der wichtigsten steuerlichen Termine für die Monate Februar und März 2022 runden diese Ausgabe ab.&lt;br /&gt;Wir wünschen einen guten Start in das neue Jahr 2022!&lt;/p&gt;
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            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>In das Jahr 2022 starten wir mit vielen guten Vorsätzen. Diese hatte offensichtlich auch der Gesetzgeber und so gibt es eine Reihe von Änderungen, die wir für Sie zusammenfassen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Am 20.1.2022 wurde die ökosoziale Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlossen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Am 20.1.2022 wurde die ökosoziale Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlossen. Bis auf kleine Änderungen wurden die gesetzlichen Neuerungen, wie in der letzten Ausgabe 6/2021 beschrieben, umgesetzt. &lt;br /&gt;Sie finden hier eine zusammenfassende Darstellung, geordnet nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Über die erst 2023 in Kraft tretenden Änderungen berichten wir in einer der nächsten Ausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;NEUERUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG 2021&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;1.1 Entlastung von Geringverdienern und Pensionisten:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Im Ministerialentwurf war ursprünglich die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für geringe Einkommen vorgesehen (detailliert dargestellt in unserer Ausgabe 6/2021). Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu entlasten, wurde stattdessen &lt;strong&gt;der Verkehrsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; von bisher € 400 &lt;strong&gt;auf € 650 angehoben&lt;/strong&gt;. Gleichzeitig kommt die &lt;strong&gt;Einschleifregelung&lt;/strong&gt; künftig erst bei einem &lt;strong&gt;Einkommen von € 16.000 bis € 24.500&lt;/strong&gt; zur Anwendung (bisher € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer &lt;br /&gt;im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein: &lt;strong&gt;Bis zu 55% bestimmter &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; können erstattet werden, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der &lt;strong&gt;SV-Bonus&lt;/strong&gt; wird von bisher € 400 &lt;strong&gt;auf € 650 angehoben&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Pensionisten werden ebenfalls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der &lt;strong&gt;Pensionistenabsetzbetrag&lt;/strong&gt; von € 600 &lt;strong&gt;auf € 825&lt;/strong&gt; als auch der &lt;strong&gt;erhöhte Pensionistenabsetzbetrag &lt;/strong&gt;von € 964 &lt;strong&gt;auf € 1.214&lt;/strong&gt; angehoben. Ebenso werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der &lt;strong&gt;SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw maximal € 550 erstattet&lt;/strong&gt; werden (bisher 75% bzw € 300). &lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.2 Gewinne aus Schulderlässen werden von der Verlustvortragsgrenze ausgenommen:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die bisherige 75%ige Verlustvortragsgrenze entfällt für Gewinne aus Schuldnachlässen. Damit soll die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert werden, wenn ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Neuerungen ab 1.1.2022&lt;/h3&gt;
&lt;h4&gt;1.3 Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigen. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens &lt;br /&gt;31. Mai 2022 durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.4 Essensgutscheine:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wurde nunmehr gesetzlich geregelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen. &lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.5 Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 &lt;strong&gt;auf € 166,68 monatlich &lt;/strong&gt;angehoben. Das entspricht einer jährlichen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf &lt;strong&gt;monatlich € 54,18&lt;/strong&gt; (jährliche Anhebung von € 500 auf € 650).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Niedrigverdiener&lt;/strong&gt;, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, wird der &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; auf &lt;strong&gt;bis zu € 350&lt;/strong&gt; (im Jahr 2022) &lt;strong&gt;bzw. € 450&lt;/strong&gt; (im Jahr 2023) angehoben. Der Betrag von € 350 bzw € 450 verringert sich wie bisher einschleifend um die tarifmäßige Einkommensteuer. Ab einer Tarifsteuer von € 350 (2023: € 450) steht kein Kindermehrbetrag mehr zu. Unverändert steht der Kindermehrbetrag nur zu, wenn ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG im gemeinsamen Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindermehrbetrag um weitere € 350 bzw € 450.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bislang stand der Kindermehrbetrag nur dann zu, sofern der Steuerpflichtige für den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag berechtigt war. Künftig steht dieser auch dann zu, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vorliegt, bei der zwar beide Partner Einkünfte erzielen, aber die darauf entfallende Tarifsteuer bei beiden jeweils weniger als € 450 beträgt. &lt;strong&gt;Voraussetzung&lt;/strong&gt; ist jedoch auch, dass&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;➔ vom &lt;strong&gt;Steuerpflichtigen zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte &lt;/strong&gt;(betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt werden, wobei Einkünfte in Höhe von € 0 oder auch ein Verlust in den genannten Einkünften diesem Erfordernis entsprechen, oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;➔ &lt;strong&gt;ganzjährig Kinderbetreuungsgeld&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;Pflegekarenzgeld bezogen&lt;/strong&gt; wird. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;bisherigen Ausschlusskriterien&lt;/strong&gt; für den Kindermehrbetrag entfallen. Dazu gehörten der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung an mindestens 330 Tagen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.6 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben für die &lt;strong&gt;thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden&lt;/strong&gt; (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den &lt;strong&gt;Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems&lt;/strong&gt; gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei sind &lt;strong&gt;nur private Ausgaben&lt;/strong&gt; (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berücksichtigen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich können sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direkte Förderungen beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Folgende Voraussetzungen&lt;/strong&gt; müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Für die Ausgaben wurde eine &lt;strong&gt;Förderung des Bundes&lt;/strong&gt; gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes &lt;strong&gt;ausbezahlt&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;erforderlichen Förderdaten&lt;/strong&gt; werden &lt;strong&gt;übermittelt&lt;/strong&gt; und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im Falle einer &lt;strong&gt;thermisch-energetischen Sanierung&lt;/strong&gt; müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von &lt;strong&gt;€ 4.000 übersteigen&lt;/strong&gt;, beim &lt;strong&gt;Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000&lt;/strong&gt;. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den &lt;strong&gt;folgenden vier Kalenderjahren&lt;/strong&gt; werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer &lt;strong&gt;thermisch-energetischen Sanierung € 800&lt;/strong&gt;, beim &lt;strong&gt;Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 &lt;/strong&gt;pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt &lt;strong&gt;€ 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben&lt;/strong&gt; berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer &lt;strong&gt;Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die &lt;strong&gt;beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022&lt;/strong&gt; (nach dem 30.6.2022) &lt;strong&gt;ausbezahlt&lt;/strong&gt; werden und das zugrunde liegende &lt;strong&gt;Förderansuchen nach dem 31.3.2022&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;eingebracht&lt;/strong&gt; wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.7 Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ab der Veranlagung 2022 kann die &lt;strong&gt;Nutzung der privaten Wohnung&lt;/strong&gt; bei der Erzielung &lt;strong&gt;betrieblicher Einkünfte&lt;/strong&gt; in &lt;strong&gt;pauschaler Form&lt;/strong&gt; abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von &lt;strong&gt;wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen&lt;/strong&gt;, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin &lt;strong&gt;neben dem Pauschale abzugsfähig&lt;/strong&gt;. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber &lt;strong&gt;nicht um den Hauptwohnsitz&lt;/strong&gt; handeln. Folglich steht ein &lt;strong&gt;Pauschale nicht zu&lt;/strong&gt;, wenn dem Steuerpflichtigen &lt;strong&gt;keine Aufwendungen erwachsen&lt;/strong&gt;, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales&lt;/strong&gt; ist, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) &lt;strong&gt;kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung&lt;/strong&gt; steht &lt;strong&gt;&lt;u&gt;und&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;vom Steuerpflichtigen auch &lt;strong&gt;keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Arbeitsplatzpauschale beträgt&lt;/strong&gt; in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;€ 1.200&lt;/strong&gt;, wenn die &lt;strong&gt;Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit&lt;/strong&gt;, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, &lt;strong&gt;nicht mehr als € 11.000 betragen&lt;/strong&gt;. „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ liegen bei einem aktiven Dienstverhältnis oder einer aktiven betrieblichen Tätigkeit vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass &lt;strong&gt;daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;€ 300&lt;/strong&gt;, wenn der Steuerpflichtige &lt;strong&gt;Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit &lt;/strong&gt;von&lt;strong&gt; mehr als € 11.000&lt;/strong&gt; erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind &lt;strong&gt;Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar &lt;/strong&gt;(zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von &lt;strong&gt;€ 300&lt;/strong&gt; sinngemäß zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine &lt;strong&gt;Aufteilung&lt;/strong&gt; hat zu &lt;strong&gt;unterbleiben&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Mit Abänderungsantrag vom 30.12.2021 wurde beschlossen, dass das &lt;strong&gt;Arbeitsplatzpauschale&lt;/strong&gt; auch im Rahmen der &lt;strong&gt;Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG&lt;/strong&gt; und der &lt;strong&gt;Kleinunternehmerpauschalierung&lt;/strong&gt; gemäß § 17 Abs 3a EStG als &lt;strong&gt;zusätzliche Betriebsausgabe&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein &lt;strong&gt;zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine &lt;strong&gt;Aliquotierung&lt;/strong&gt; vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (dh € 100 oder € 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das &lt;strong&gt;Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu&lt;/strong&gt;, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die &lt;strong&gt;Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales&lt;/strong&gt; ein &lt;strong&gt;Verlust&lt;/strong&gt;, ist dieser &lt;strong&gt;vortragsfähig&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.8 Degressive AfA – keine Maßgeblichkeit für ein weiteres Jahr:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr &lt;strong&gt;bis Ende 2022 verlängert&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;1.9 Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird &lt;strong&gt;von 13% auf 15% erhöht&lt;/strong&gt;. Der &lt;strong&gt;steuerfreie Grundfreibetrag&lt;/strong&gt;, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher &lt;strong&gt;zukünftig bis zu € 4.500&lt;/strong&gt;. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der &lt;strong&gt;Höchstbetrag&lt;/strong&gt; für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf &lt;strong&gt;€ 45.950&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.10 Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2022 ist die &lt;strong&gt;Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei&lt;/strong&gt;. Die Begünstigung steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies kann auch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung erfolgen, nicht jedoch aufgrund einer Regelung einer lohngestaltenden Vorschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich bis zu € 3.000. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, &lt;strong&gt;objektivierbare Erfolgsgröße&lt;/strong&gt; (zB Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) &lt;strong&gt;anzuknüpfen&lt;/strong&gt;; allerdings besteht eine absolute Deckelung mit einer Gewinngröße. Betriebswirtschaftlich sinnvoll und praktikabel erscheint hier nach den Erläuterungen, die Heranziehung des EBIT des Vorjahres, das aus der unternehmensrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet werden kann. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei &lt;strong&gt;Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte&lt;/strong&gt; abstellen; bei &lt;strong&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechnern &lt;/strong&gt;wird an den &lt;strong&gt;Vorjahresgewinn&lt;/strong&gt; angeknüpft. Für Konzerne soll alternativ die Heranziehung des Konzern-EBIT bei sämtlichen Konzernunternehmen möglich sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit die &lt;strong&gt;jeweils maßgebliche Grenze überschritten&lt;/strong&gt; wird, ist die &lt;strong&gt;Zuwendung steuerpflichtig &lt;/strong&gt;(&lt;strong&gt;Haftung des Arbeitgebers &lt;/strong&gt;hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt). Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als &lt;strong&gt;Betriebsausgabe abzugsfähig&lt;/strong&gt;. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu € 3.000 gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; von den &lt;strong&gt;Lohnnebenkosten&lt;/strong&gt; (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt) &lt;strong&gt;befreit&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.11 Besteuerung von Kryptowährungen:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. &lt;strong&gt;Ab dem 1.3.2022&lt;/strong&gt; werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erweitert. Zu diesen Einkünften sollen zukünftig &lt;strong&gt;laufende Einkünfte aus Kryptowährungen&lt;/strong&gt; („Früchte“) und &lt;strong&gt;Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen&lt;/strong&gt; zählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören einerseits &lt;strong&gt;Entgelte&lt;/strong&gt; (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) &lt;strong&gt;für die Überlassung von Kryptowährungen&lt;/strong&gt; (zB Lending), andererseits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (zB Mining). Die &lt;strong&gt;realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen&lt;/strong&gt; erfassen die Veräußerung und den Tausch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der &lt;strong&gt;besondere Steuersatz von 27,5%&lt;/strong&gt; zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der &lt;strong&gt;besondere Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung&lt;/strong&gt;, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelungen zum &lt;strong&gt;Verlustausgleich&lt;/strong&gt; beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine &lt;strong&gt;Verlustverrechnung&lt;/strong&gt; mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Abzug von Werbungskosten&lt;/strong&gt; ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen &lt;strong&gt;zulässig&lt;/strong&gt;. Ebenso können – anders als beim restlichen Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich – &lt;strong&gt;Anschaffungsnebenkosten &lt;/strong&gt;(zB Tradinggebühren) angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelungen treten mit &lt;strong&gt;1.3.2022 in Kraft&lt;/strong&gt; und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die &lt;strong&gt;nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden&lt;/strong&gt; und folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spekulationsverfangen sind. Erfolgte die &lt;strong&gt;Anschaffung vor dem 1.3.2021,&lt;/strong&gt; unterliegen diese als „&lt;strong&gt;Altvermögen&lt;/strong&gt;“ nicht der neuen Besteuerungssystematik, die Besteuerung erfolgt nach den bisherigen Regelungen (Steuerfreiheit nach einjähriger Spekulationsfrist). Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklären. Die &lt;strong&gt;Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug&lt;/strong&gt; für Einkünfte aus Kryptowährungen &lt;strong&gt;gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen&lt;/strong&gt;. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig Kapitalertragsteuer einbehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;1.12 Verkürzung des Vorsteuer-Berichtigungszeitraums bei Mietkauf:&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer &lt;strong&gt;nachträglichen Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum&lt;/strong&gt; aufgrund eines Anspruchs nach § 15c des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kommt es &lt;strong&gt;nach zehn Jahren zu keiner Vorsteuerberichtigung&lt;/strong&gt; mehr. Die Verkürzung soll die Eigentumsbildung fördern und zu einer Kostensenkung führen. Die Regelung tritt &lt;strong&gt;mit 1.4.2022 in Kraft&lt;/strong&gt; und ist auf &lt;strong&gt;Übertragungen&lt;/strong&gt; in das Wohnungseigentum anwendbar, die &lt;strong&gt;nach dem 31.3.2022&lt;/strong&gt; ausgeführt werden. Damit einhergehend verkürzt sich auch die &lt;strong&gt;Aufbewahrungsfrist&lt;/strong&gt; in diesen Fällen &lt;strong&gt;von 22 Jahren auf 12 Jahre&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Feburar 2022&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Am 20.1.2022 wurde die ökosoziale Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlossen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Ausgabe 1/2022</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Update Corona-Unterstützungen 2022</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Aufgrund der anhaltenden Umsatzeinbußen von Unternehmen hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehenden Beihilfe-rahmen neuerlich ausgeweitet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Aufgrund der anhaltenden Umsatzeinbußen von Unternehmen, welche auf die erneute Ausbreitung von Covid-19 zurückzuführen sind, hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehenden Beihilferahmen neuerlich ausgeweitet. So wurde die Obergrenze für Zuschüsse von bisher € 1,8 Mio auf € 2,3 Mio angehoben. Ebenfalls wurde der finanzielle Rahmen für Zuschüsse auf „ungedeckte Fixkosten“ (in Österreich Verlustersatz) von € 10 Mio auf € 12 Mio erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erhöhung des EU Beihilferahmens führte in Österreich zur Anpassung der Verordnung des Verlust­ersatzes II, für den bereits der neuen Höchstbetrag zur Anwendung gelangt. Die Zuschussinstrumente Verlustersatz I, FKZ 800 sowie Ausfallsbonus I und II wurden hingegen nicht geändert. Hier sind weiterhin die bereits bekannten Höchstgrenzen von 1,8 Mio bzw 10 Mio anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.1 Verlustersatz I und Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche des FKZ 800 sowie des Verlustersatzes I wurde &lt;strong&gt;bis zum 31.3.2022&lt;/strong&gt; verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FRIST: 31.März 2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.2 Ausfallsbonus I (Februar &amp;amp; Mai 2021 - Fristversäumnis)&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Einer Aussendung des Fachsenates für Steuerrecht zufolge besteht für die Ausfallsboni der Monate Februar und Mai 2021 eine &lt;strong&gt;einmalige Möglichkeit zur Nachmeldung&lt;/strong&gt;, sofern die Förderung aufgrund des Endes der maßgeblichen Antragsfristen am Samstag (15.5.2021) bzw Sonntag (15.8.2021) nicht rechtzeitig beantragt wurde. Für diese Fristversäumnisse besteht nunmehr &lt;strong&gt;bis zum 18.2.2022&lt;/strong&gt; die Möglichkeit mittels Mail an service@fixkostenzuschuss.at eine Nachmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der Nachmeldefrist ist ein Nachholen von versäumten Anträgen ausnahmslos nicht mehr möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FRIST: 18.Februar 2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.3 Ausfallsbonus III&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Beantragung eines Ausfallsbonus für November und/oder Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019. Ab Jänner 2022 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% erforderlich, wobei für Jänner und Februar 2022 jeweils die Monate des Jahres 2020 als maßgeblicher Vergleichszeitraum heranzuziehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallsbonus III ist &lt;strong&gt;monatlich mit € 80.000 gedeckelt&lt;/strong&gt; und muss mindestens € 100 betragen. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus aufgrund der Deckelung noch verringern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der &lt;strong&gt;Ersatzrate&lt;/strong&gt; ist von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens abhängig und beträgt &lt;strong&gt;zwischen 10% und 40%&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FRIST:&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Ausfallsbonus III&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Vergleichszeitraum&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;beantragbar ab&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;beantragbar bis&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;November 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;November 2019&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;16.12.2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.3.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dezember 2019&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;16.1.2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.4.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Jänner 2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Jänner 2020&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10.2.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.5.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Februar 2020&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10.3.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.6.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;März 2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;März 2019&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10.4.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9.7.2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU&lt;/strong&gt;: Im Rahmen der Antragstellung ist nunmehr auch zu bestätigen, dass über das Unternehmen oder dessen geschäftsführende bzw verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe keine Geldstrafe oder ersatzweise Freiheitsstrafe aufgrund einer im &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum &lt;/strong&gt;begangenen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 3 COVID-19 Maßnahmengesetz (Einhaltung Betretungsverbot) oder aufgrund von &lt;strong&gt;mindestens zwei&lt;/strong&gt; durch die &lt;strong&gt;Unterlassung von Einlasskontrollen&lt;/strong&gt; im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;begangener Verwaltungsübertretungen rechtskräftig &lt;/strong&gt;verhängt worden ist. Diese Voraussetzung &lt;strong&gt;gilt für den Ausfallsbonus III und den Verlustersatz II und III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.4 Verlustersatz II&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustersatz II umfasst den Zeitraum &lt;strong&gt;Juli bis Dezember 2021&lt;/strong&gt;, wobei jedes Kalendermonat als eigener Betrachtungszeitraum gilt. Die Beantragung des Verlustersatzes II ist für max 6 Betrachtungszeiträume möglich. Die einzelnen Betrachtungszeiträume, für die ein Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt wird, müssen zeitlich zusammenhängen. Voraussetzung für die &lt;strong&gt;Möglichkeit der Inanspruchnahme&lt;/strong&gt; eines Verlustersatz II ist ein &lt;strong&gt;Umsatzrückgang von 50%&lt;/strong&gt; im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie eingangs erwähnt, wurde der beihilfenrechtliche Höchstbetrag auf € 12 Mio angehoben. Die Umsetzung in Österreich erfolgte im Dezember 2021 im Rahmen der Änderung der VO zum Verlustersatz II. Im Rahmen des Verlustersatzes II können nunmehr &lt;strong&gt;Zuschüsse bis zu € 12 Mio&lt;/strong&gt; gewährt werden, wobei Zuschüsse des Verlustersatzes I (hier gilt die „alte“ Deckelung von € 10 Mio) auf den Höchstbetrag anzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.5 Verlustersatz III&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die VO zum Verlustersatz III wurde am 23.12.2021 kundgemacht. Der Verlustersatz III steht wie angekündigt für den Zeitraum &lt;strong&gt;Jänner bis März 2022&lt;/strong&gt; zu. Voraussetzung ist ein &lt;strong&gt;Umsatzrückgang von 40% im ausgewählten Zeitraum&lt;/strong&gt;, wobei Anträge für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich werden &lt;strong&gt;70%&lt;/strong&gt; des ermittelten &lt;strong&gt;Verlustes ersetzt&lt;/strong&gt;. Für Klein- oder Kleinstunternehmen beträgt die Ersatzrate 90%. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung, ob ein &lt;strong&gt;Klein- oder Kleinstunternehmen&lt;/strong&gt; vorliegt, &lt;strong&gt;auch die Daten verbundener bzw Partnerunternehmen einzubeziehen&lt;/strong&gt; sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung auf Gewährung der &lt;strong&gt;ersten Tranche&lt;/strong&gt; des Verlustersatz III ist ab dem 10.2.2022 &lt;strong&gt;bis zum 9.4.2022 möglich&lt;/strong&gt;. Ab dem 10.4.2022 kann die Auszahlung der zweiten Tranche beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung der zweiten Tranche ist bis &lt;strong&gt;spätestens 30.9.2022&lt;/strong&gt; zu stellen. Im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche bzw bis spätestens 30.9.2022 hat auch die Endabrechnung zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FRIST: &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Tranche 1 – ab 10.Februar bis 9.April 2022&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Tranche 2 – ab 10.April bis 30.September 2022 inkl Endabrechnung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.6 Härtefallfonds&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Härtefallfonds wurde im Rahmen der Phase 4 für Zeiträume bis zum 31.3.2022 verlängert. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds ist ein Umsatzrückgang von 30% im November und Dezember 2021 und 40% im Jänner, Februar und März 2022.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ersatzrate beträgt &lt;strong&gt;80%&lt;/strong&gt; des Nettoeinkommensentgangs zzgl € 100. Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit &lt;strong&gt;€ 2.000 pro Kalendermonat&lt;/strong&gt; (Betrachtungszeitraum) gedeckelt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 &lt;strong&gt;mindestens € 1.100, ab Anfang 2022 dann mindestens € 600.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FRIST: bis 2.Mai 2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.7 Neuerung Zuschüsse Bestandszinsen / Mieten&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Wie in unserer Ausgabe 6/2021 angekündigt, liegen nunmehr höchstgerichtliche Entscheidungen zur Zahlung von Mieten im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote vor. In den beiden aktuell vorliegenden Urteilen sprach sich der OGH gegen die Zahlung eines Mietzinses aus, sollte es aufgrund behördlicher Betretungsverbote zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes gekommen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich dieser höchstgerichtlichen Entscheidungen wurden Ende des Jahres 2021 neue Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen, welche auf Bestandszinsen im Zeitraum behördlicher Betretungsverbote beruhen, geschaffen. So wurde gesetzlich geregelt, dass &lt;strong&gt;Rückforderungen&lt;/strong&gt; anteiliger finanzieller Maßnahmen insoweit &lt;strong&gt;zu erfolgen haben, als sie die betragliche Grenze von € 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreiten&lt;/strong&gt; und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Bei Unternehmen, deren &lt;strong&gt;Zuschüsse auf Bestandszinsen&lt;/strong&gt; die betragliche Grenze von € 12.500 nicht überschreiten, soll eine Rückzahlung erst dann erfolgen, wenn der Mieter bzw Pächter den Bestandszins gänzlich oder teilweise vom Vermieter bzw Verpächter zurückerhalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Umfang der Auszahlung von Zuschüssen auf Bestandszinsen und für die Höhe einer allfälligen Rückforderung ist die &lt;strong&gt;tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes&lt;/strong&gt; in jenen Zeiträumen, in welchen das begünstigte Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit &lt;strong&gt;kann auch auf der Grundlage des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalles berechnet werden&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;2.8 Sonstige Covid-19 bezogene Sonderregelungen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis zum Februar 2022&lt;/strong&gt; für das Kalenderjahr 2021 &lt;strong&gt;zusätzlich geleistet werden&lt;/strong&gt;, sind bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Mitarbeiter steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen der Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes wurde gesetzlich verankert, dass &lt;strong&gt;außerordentliche Zuwendungen, welche für die medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste&lt;/strong&gt; gewährt werden, bis zur Höhe von € 2.500 pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sind und nicht als Entgelt für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherung gelten. Voraussetzung ist, dass die außerordentlichen Zuwendungen im Zeitraum von 1.Juni 2021 bis 31.Dezember 2021 ausgezahlt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine analoge Bestimmung wurde für &lt;strong&gt;außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal&lt;/strong&gt; im Pflegefondsgesetz aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Februar 2022&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Update Corona-Unterstützungen 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aufgrund der anhaltenden Umsatzeinbußen von Unternehmen hat die EU-Kommission Ende November 2021 den bestehenden Beihilfe-rahmen neuerlich ausgeweitet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aktuelles aus der Personalverrechnung 2022</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mit Jahresbeginn treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021 zu den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeiteten Änderungen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Jahresbeginn treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021 zu den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeiteten Änderungen. Über das Homeoffice-Pauschale und das Öffi-Ticket wurde in der Ausgabe 6/2021 ausführlich berichtet. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der zusätzlichen für die Praxis wichtig erscheinenden Änderungen und aktuelle Werte. Die Tabelle der &lt;strong&gt;Sozialversicherungswerte&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;2022&lt;/strong&gt; finden Sie gesondert als &lt;strong&gt;Beilage&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.1 Besonderheiten beim Öffi-Ticket&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Beim Zusammenspiel von &lt;strong&gt;Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; und Öffi-Ticket ist in räumlicher Hinsicht darauf zu achten, ob das zur Verfügung gestellte Öffi-Ticket den gesamten Arbeitsweg abdeckt. &lt;strong&gt;Für die nicht umfasste Wegstrecke steht ein Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; zu. Dies ist mit dem fiktiven Pendlerpauschale des gesamten Arbeitswegs begrenzt. Wird dem Arbeitnehmer für mehr als 50% seiner Arbeitstage im Monat ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt, das auch den Arbeitsweg umfasst, dann steht kein Pendlerpauschale zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine erlaubte &lt;strong&gt;Bezugsumwandlung&lt;/strong&gt; liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt hat und statt dessen nun ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellt.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.2 Fahrtenbuch&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes muss der Steuerpflichtige Nachweise führen, die die &lt;strong&gt;Kontrolle des beruflichen Zwecks und die zurückgelegte Fahrtstrecke&lt;/strong&gt; erlauben. In Rz 290 der LStR wurde ergänzt, dass neben einem Fahrtenbuch dafür &lt;strong&gt;auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet &lt;/strong&gt;sind.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.3 Berufswohnsitz&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Basierend auf einer VwGH-Entscheidung wurden die Begriffe Familienwohnsitz und Berufswohnsitz präzisiert. Der &lt;strong&gt;Familienwohnsitz&lt;/strong&gt; im Sinne der Pendlerverordnung liegt dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Ein Hausstand ist eine Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Ein Zimmer bei den Eltern oder ein WG-Zimmer erfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Berufswohnsitz muss hingegen für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung kein eigener Hausstand sein. Der &lt;strong&gt;Berufswohnsitz&lt;/strong&gt; kann neben einer (Miet-)Wohnung auch ein (Untermiet-)Zimmer oder eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung sein.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.4 Geldstrafen&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Der Ersatz einer Geldstrafe, die über den Arbeitnehmer wegen einer in Ausübung seines Dienstes begangenen Verwaltungsübertretung verhängt wurde, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies liegt dann nicht vor, wenn das &lt;strong&gt;Strafmandat direkt an den Arbeitgeber&lt;/strong&gt; erfolgt und diese Verkehrsstrafe über ihn verhängt und auch von ihm bezahlt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.5 Kontrollsechstel&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Die Versteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14.Gehalt, Prämien) mit den attraktiven festen Steuer­­-sätzen ist vom Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr zu kontrollieren und ggf aufzurollen und nachzuversteuern. In den LStR wurde nun klargestellt, dass eine &lt;strong&gt;Aufrollung auch zu Gunsten des Arbeitnehmers&lt;/strong&gt; vorzunehmen ist. Wurden im laufenden Kalenderjahr weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit festen Steuersätzen versteuert, hat der Arbeitgeber &lt;strong&gt;ab dem Jahr 2021&lt;/strong&gt; den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollung neu zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.6 Sachbezug für Dienstautos&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Basierend auf den CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2022 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sachbezug&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeugtyp&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;max pm&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2%&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;alle PKW und Hybridfahrzeuge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2021: über 138 g/km&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2022: über&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;135 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 960&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1,5%&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ökologische PKW und Hybridfahrzeuge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2021: bis 138 g/km&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2022: bis 135 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;€ 720&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;0%&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Elektroautos&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;0 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 0&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h4&gt;3.7        Sachbezug Firmenparkplatz&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Mit Einführung des „Parkpickerls“ für alle Bezirke in Wien ab 1.3.2022 gewinnt die kostenlose Parkmöglichkeit am Arbeitsort erhöhte Bedeutung. Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein &lt;strong&gt;Sachbezug von monatlich € 14,53&lt;/strong&gt; anzusetzen. Dies gilt also auch für E-Cars, ausgenommen natürlich in Gemeinden, in denen E-Fahrzeuge von der Parkgebühr befreit sind.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;3.8 Übersicht nützlicher Werte für die Lohnverrechnung&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bleiben unverändert. Hier die geltenden Werte:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;kleines Pendlerpauschale in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;großes Pendlerpauschale in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entfernung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;jährlich&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;jährlich&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;2 km – 20 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;---&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;   ---&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  372&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;  31&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;20 km – 40 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  696&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;  58&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1.476&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;123&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;40 km – 60 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1.356&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;113&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2.568&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;214&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;über 60 km&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2.016&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;168&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3.672&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;306&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Der Pendlereuro beträgt € 2 / km einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Taggeld - Inland&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;5&quot;&gt;
&lt;p&gt;Dauer &amp;gt; 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 26,40&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nächtigungsgeld - Inland&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;5&quot;&gt;
&lt;p&gt;pauschal anstelle Beleg für Übernachtung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 15,00&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;Km-Geld PKW /Kombi&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;Km-Geld Mitbeförderung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Km-Geld Motorrad&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;Km-Geld Fahrrad&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 0,42&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 0,05&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 0,24&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;3&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 0,38&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Stand: 15. Februar 2022&lt;/p&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelles aus der Personalverrechnung 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit Jahresbeginn treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021 zu den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeiteten Änderungen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Die WEG-Novelle 2022 bringt einige Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung. Im Hinblick auf die praxisrelevantesten Änderungen haben wir Ihnen dazu eine Tour d’Horizon zusammengestellt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die WEG-Novelle 2022 bringt einige Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung. Im Hinblick auf die praxisrelevantesten Änderungen haben wir Ihnen dazu eine Tour d’Horizon zusammengestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.1 Anhebung der Richtwert- und Kategoriemietzinse per 1.4.2022&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Im Vorjahr wurden die Richtwert- und Kategoriemietzinsanpassungen, welche grundsätzlich per 1.4.2021 (gesetzlich alle zwei Jahre vorgesehen) eine Erhöhung erfahren sollten, auf 1.4.2022 verschoben. Sollten keine weiteren COVID-19-bedingten Maßnahmen eingeführt werden, werden die Richtwertmietzinse mit 1.4.2022 erhöht und die nächste darauffolgende Erhöhung findet per 1.4.2023 statt. Daher bleiben auch die &lt;strong&gt;Sachbezugswerte für Dienstwohnungen&lt;/strong&gt;, die sich an den Richtwertmietzinsen orientieren, für das Jahr &lt;strong&gt;2022 unverändert&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.2 Ende des coronabedingten Kündigungsschutzes&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde ein umfangreicher Kündigungsschutz für coronabedingte finanzielle Engpässe bei Mietern eingeführt. Gemäß dieser Regelung dürfen Vermieter auf Grund von ausständigen Mietzinsen von Mietern für den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 allein wegen dieses Rückstands, den Mietvertrag nicht kündigen. Die gerichtliche Einforderung dieser Mietzinsrückstände wurde ebenfalls erst ab dem 31.3.2021 möglich gemacht. Dieser Kündigungsschutz &lt;strong&gt;läuft nun per 30.6.2022 aus&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.3 Erhöhte Kosten bei Gas- oder Öl-Heizungen auf Grund der Steuerreform?&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Mit der „ökosozialen“ Steuerreform 2022 wird der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß künftig mit einer finanziellen Mehrbelastung „bestraft“. Ab 1.7.2022 soll pro Tonne CO&lt;sub&gt;2 &lt;/sub&gt;ein Preis von € 30 verrechnet werden. Obwohl diese Kosten von den Energielieferanten zu bezahlen sein werden, ist davon auszugehen, dass diese Kosten in irgendeiner Weise an die Konsumenten weitergegeben werden. Neben der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Bepreisung fördert der Staat den Austausch von klimaschädlichen Heizungsanlagen. Dabei werden die Kosten für die Umrüstung zu einer klimafreundlicheren Heizungsanlage vom Steuergesetzgeber im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig gemacht (siehe Kapitel „Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022). Falls für Ihre Immobilie also eine klimabelastende Heizungsanlage in Betrieb ist, so könnte es vorteilhaft sein, einen Wechsel in Erwägung zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.4 Erleichterung für Änderungen durch Eigentümer im WEG&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können die Interessen der Parteien aus verschiedensten Gründen auseinanderklaffen. Das kann insbesondere dann ein Problem werden, wenn „verfeindete“ Eigentümer Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt durchführen wollen, die möglicherweise Auswirkungen auf die anderen Eigentümer haben (auch wenn diese ausschließlich positiv sind). In so einem Fall war nämlich bislang die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Für gewisse Änderungen sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nun in bestimmten Fällen eine Zustimmungsfiktion vor. Diese Fälle sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;behindertengerechte Ausgestaltung eines WEG-Objekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der Einbau von einbruchsicheren Türen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Errichtung einer Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge, einer Photovoltaikanlage und von Beschattungsvorrichtungen, wenn diese sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In diesen Fällen reicht es aus, wenn ein Wohnungseigentümer die anderen Eigentümer in Kenntnis setzt und keiner aktiv innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegt. Damit die neue Zustimmungsfiktion auch umsetzbar ist, wird der Verwalter dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer an einen Wohnungs­eigentümer weiterzugeben.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.5 Erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Bei Verbesserungsmaßnahmen, die als Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gelten, musste die Mehrheit (Anteilsmehrheit) der Wohnungseigentümer aktiv in Form eines Beschlusses zustimmen. Diese Regelung bleibt weiterhin aufrecht. Jedoch wird eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung geschaffen. Bei der neuen Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Miteigentumsanteile, sondern auf die &lt;strong&gt;qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen&lt;/strong&gt; an. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der abgegebenen Stimmen) zustimmen und es müssen die Stimmen, die sich für den Beschluss aussprechen, mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;h4&gt;4.6 Mindestdotierung der Rücklage&lt;/h4&gt;
&lt;p&gt;Es war zwar immer schon gesetzlich vorgesehen, eine „angemessene“ Rücklage zur Vorsorge zu bilden, jedoch wurde die „Angemessenheit“ in der Praxis oft nicht richtig beurteilt und zu wenig eingehoben. Nun soll ein &lt;strong&gt;gesetzliches Mindestmaß an € 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche&lt;/strong&gt; eingehoben werden. Dieser Mindestsatz knüpft an den Kategoriebetrag der Wohnungskategorie D an und wird sich damit auch stetig erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stand: 15. Februar 2022&lt;/p&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Splitter - Immobilienrecht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die WEG-Novelle 2022 bringt einige Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung. Im Hinblick auf die praxisrelevantesten Änderungen haben wir Ihnen dazu eine Tour d’Horizon zusammengestellt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Weiterreichung des Fixkostenzuschusses an den Vermieter?</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;OGH: Weiterreichung des Fixkostenzuschusses an den Vermieter?&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;In einer weiteren Entscheidung des OGH zur COVID-19-Mietzinsreduktion (hier: Kosmetiksalon in einem Einkaufszentrum) hat er weitgehend auf sein erstes Judikat verwiesen und somit dem Mieter eine umfassende Mietzinsreduktion auf Grund von behördlichen Schließungen zuerkannt. In dieser Entscheidung hat sich der OGH erstmals mit der Weiterreichung eines Fixkostenzuschusses beschäftigt. Er hält ausdrücklich fest, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, einen erhaltenen Fixkostenzuschuss an den Vermieter weiterzureichen. Dies wird damit begründet, dass der Mieter gegenüber der COFAG einer Schadensminderungspflicht unterliegt, die die COFAG uU dazu berechtigt, auf die Mietzinsreduktion zu viel erhaltenen Fixkostenzuschuss zurückzufordern.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;OGH: COVID-Kurzarbeit Behaltefrist – kein individueller Kündigungsschutz?&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Um COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu erhalten, muss im Vorfeld eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. In der ersten Sozialpartner-COVID-19-Kurzarbeitsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach Kündigungen erst nach Ablauf einer Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen. Diese Behaltefrist hat allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Behaltefrist und bewirkt auch keinen individuellen Kündigungsschutz. Die Behaltefrist zielt auf die Aufrechterhaltung des Gesamtbeschäftigungsstandes im Unternehmen ab und bewirkt eine Wiederauffüllungspflicht dieses Beschäftigungsstands.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: ImmoESt bei gemischten Schenkungen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall wurde der Tochter eines Ehepaares ein Wohnhaus im Wert von € 800.000 mit der Verpflichtung geschenkt, ihren drei Geschwistern jeweils € 200.000 zu bezahlen (insgesamt also 75% des Wohnhauswerts). Im vorgelagerten Verfahren kam das BFG zu dem Ergebnis, es läge ein entgeltliches Geschäft vor, da die Gegenleistung gem Einkommensteuerrichtlinien über 50% des Werts der Immobilie liegt. Der VwGH distanzierte sich allerdings von dieser 50%-Grenze und knüpfte an seine frühere Rechtsprechung zu gemischten Schenkungen an. Demnach wird eine gemischte Schenkung erst ab einer Gegenleistung von mindestens 75% als entgeltlich angesehen. Im Ergebnis gab es in diesem Fall jedoch keine Änderung, da die Gegenleistung eben genau 75% des Wohnhauswertes betrug.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Einkünftezurechnung beim Zuwendungsfruchtgenuss&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wird für eine vermietete Eigentumswohnung unentgeltlich ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eingeräumt, so muss der Fruchtgenussberechtigte, damit ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, Dispositionen über die Nutzung der Wohnung treffen bzw treffen können. Legt der Fruchtgenussberechtigte dem bisherigen Mieter lediglich ein identes Mietanbot für den bereits existierenden Mietvertrag, so reicht dies nicht für einen Übergang der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus. Dass in diesem Fall auf Grund des MRG ein tatsächlich unkündbarer Mietvertrag vorliegt und dadurch auch nur sehr eingeschränkte Dispositionen vom Fruchtgenussberechtigten möglich wären, war in dieser Entscheidung nicht relevant.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Nutzungsüberlassung von Luxusimmobilien an Gesellschafter&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Werden Luxusimmobilien an Gesellschafter oder Familienmitglieder von Gesellschaftern zu einem fremdüblichen Mietzins vermietet, so liegt kein steuerneutrales Vermögen vor, welches zu einem Vorsteuerausschluss führt, selbst wenn die Luxusimmobilien auf die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters (oder der Familienmitglieder) zugeschnitten sind und für die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Ausschüttung an der Wurzel (verdeckte Ausschüttung) gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Liegenschaftskauf und Option zur Steuerpflicht bei Geschäftsräumlichkeiten&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hat der VwGH nunmehr geklärt, dass bestehende Mietverhältnisse in Folge eines Liegenschaftskaufs nach dem 31.8.2012, für Zwecke der Beurteilung einer Option zur Steuerpflicht gem § 6 Abs 2 UStG, auch nach dem 31.8.2012 begonnen haben (es wird demnach steuerlich ein neues Mietverhältnis fingiert). Der neue Eigentümer der Liegenschaft kann eine Option zur Steuerpflicht daher nur noch dann ausüben, wenn der Mieter selbst nahezu ausschließlich Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Höchstgerichtliche Entscheidungen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Termine Februar und März 2022</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;15.2.2022: Registrierkassen Jahresendbeleg&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch&lt;strong&gt; der Jahresendbeleg.&lt;/strong&gt; Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den &lt;strong&gt;Jahresbeleg erstellt. &lt;/strong&gt; Der Ausdruck ist 7 Jahre aufbewahren sowie auf  einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine &lt;strong&gt;Prüfung des Jahresendbelegs &lt;/strong&gt;mit Hilfe der Belegcheck-App ist&lt;strong&gt; bis zum 15.2.2022&lt;/strong&gt; möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;28.2.2022: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2021&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer sind verpflichtet den &lt;strong&gt;Jahreslohnzetteln 2021&lt;/strong&gt; (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Neu ist seit 2021, dass auch die &lt;strong&gt;Anzahl der Homeoffice-Tage&lt;/strong&gt; sowie ein allfällig &lt;strong&gt;ausbezahltes&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Homeoffice-Pauschale&lt;/strong&gt; und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene &lt;strong&gt;Kosten für ein Öffi-Ticket &lt;/strong&gt;aufgenommen werden müssen&lt;strong&gt;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;Meldung nach § 109a EStG&lt;/strong&gt; ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolpoteuren, &lt;strong&gt;Vortragenden&lt;/strong&gt;, Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder &lt;strong&gt;freien Dienstnehmern&lt;/strong&gt;, zu Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als &lt;strong&gt;€ 900&lt;/strong&gt; pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede &lt;strong&gt;einzelne Leistung &lt;/strong&gt;darf&lt;strong&gt; € 450&lt;/strong&gt; nicht übersteigen&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mitteilungen bei &lt;strong&gt;Auslandszahlungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;gem § 109b&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;EStG&lt;/strong&gt; betreffen Zahlungen ins Ausland &lt;strong&gt;für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit&lt;/strong&gt;(zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei &lt;strong&gt;Vermittlungsleistungen&lt;/strong&gt;, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei &lt;strong&gt;kaufmännischer und technischer Beratung&lt;/strong&gt; im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgt bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer &lt;strong&gt;€ 100.000&lt;/strong&gt; nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;28.2.2022: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind &lt;strong&gt;bis zum 28.2.2022&lt;/strong&gt; Zahlungen des Jahrs 2021 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur &lt;strong&gt;Organisationen&lt;/strong&gt; mit fester örtlicher Einrichtung im &lt;strong&gt;Inland&lt;/strong&gt;. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (siehe &lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp&lt;/a&gt;) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die &lt;strong&gt;10%-Grenze in den Veranlagungsjahren &lt;/strong&gt;2020 und&lt;strong&gt; 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 &lt;/strong&gt;bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;28.2.2022 und 31.3.2022: Meldungen EU-OSS&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Termine Februar und März 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Termine für die Monate Februar und März 2022 im Überblick</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Sozialversicherungswerte für 2022 angeführt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h3&gt;SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2022 DIENSTNEHMER (ASVG)&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;täglich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;laufende Bezüge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.670,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;189,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Sonderzahlungen (1)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beitragssätze je Beitragsgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber-Anteil&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dienstnehmer- Anteil&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeiter/Angestellte&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,20%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,20%(3)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;7,65%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,78%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,87%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Pensionsversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;22,80%(6)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12,55%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10,25%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Sonstige (AV, KU, WF, IE)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;7,60%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,60%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4,00%(2)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;39,25%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;21,13%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;18,12%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Freie Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,20%(3)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;7,65%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,78%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,87%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Pensionsversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;22,80%(6)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12,55%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10,25%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Sonstige (AV, KU, WF, IE)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6,60%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,10%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3,50%(2)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;38,25%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;20,63%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;17,62%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Für Männer und Frauen, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben (AlV)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 6,00%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 3,00%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 3,00%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 1,20%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 1,20%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;–&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr (AlV/IE/UV)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 7,30%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 4,30%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;– 3,00%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5,10%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5,10%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherung = gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Geringfügig Beschäftigte&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze iHv € 728,78 (4)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei Überschreiten der Geringfügig- keitsgrenze aus mehreren Dienst-&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;verhältnissen (5)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;Arbeiter/Angestellte/Freie Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;17,60%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;14,12%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;BV-Beitrag („Abfertigung neu“)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;Selbstversicherung (Opting In)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 68,59 pm&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;1&lt;/sup&gt; Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.828 Null, über € 1.828 bis € 1.994: 1% und über € 1.994 bis € 2.161: 2%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;3&lt;/sup&gt; entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;4&lt;/sup&gt; UV 1,2% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4%&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;5&lt;/sup&gt; zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;6&lt;/sup&gt; Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Arbeiter/Angestellte&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-      monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2.225,49&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.198,08&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.027,41&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-      jährlich (inklusive Sonderzahlungen)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;30.986,53&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;16.716,29&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;14.270,24&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Freie Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-      monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2.530,25&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.364,68&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.165,57&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-      jährlich (ohne Sonderzahlungen)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;30.362,76&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;16.376,04&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13.986,72&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt; &lt;/h3&gt;
&lt;h3&gt;SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2022 GEWERBETREIBENDE/SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG/FSVG)&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mindest- und Höchstbeitrags- grundlagen in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige und endgültige Mindest- beitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV (1)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;---------&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;-----------&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab dem 3. Jahr – in der KV&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab dem 3. Jahr – in der PV&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Selbständige&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mit oder ohne andere Einkünfte (2)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.830,20&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;1&lt;/sup&gt; Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw. Pensionsversicherung in der GSVG be- standen hat, bleibt die Beitragsgrundlage von € 485,85 pm fix, d.h. es erfolgt keine&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(bis zum Vorliegen des Steuerbeschei- des für 2022):&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt. Steuerbescheid 2019&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;+ in 2019 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;= Summe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;x 1,087 (Inflationsbereinigung)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beitragssätze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Gewerbetreibende&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;FSVG&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Sonstige Selb- ständige&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Unfallversicherung pro Monat&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 10,64&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 10,64&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 10,64&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6,80%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;---&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6,80%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Pensionsversicherung (1)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;18,50%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;20,0%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;18,50%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Gesamt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25,30%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;20,0%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25,30%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;freiwillig&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,53%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;1&lt;/sup&gt; Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mindest- und Höchstbeiträge (inkl UV, MIT BV-Beitrag) in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige Mindestbeiträge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige und endgültige Höchstbeiträge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Neuzugänger im 1. und 2. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;140,99&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.691,88&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.274,89&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15.298,68&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab dem 3. Jahr&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;140,99&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.691,88&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.785,46&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;21.425,52&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Selbständige&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;mit oder ohne andere Einkünfte&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;140,99&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.691,88&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.785,46&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;21.425,52&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt; &lt;/h3&gt;
&lt;h3&gt;KAMMERUMLAGE 2 – ZUSCHLAG ZUM DIENSTGEBERBEITRAG&lt;/h3&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Steiermark&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Burgenland&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Salzburg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Tirol&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;NÖ&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Wien&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Kärnten&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Vorarlberg&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;OÖ&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,37%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,42%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,39%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,41%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,38%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,38%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,39%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,37%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0,34%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h3&gt; &lt;/h3&gt;
&lt;h3&gt;AUSGLEICHSTAXE 2022&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bei&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;25 bis 99 Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;100 bis 399 Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ab 400 Dienstnehmer&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;pm/pro 25 DN&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 276&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 388&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 411&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Sozialversicherungswerte 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zur leichteren Übersicht hier noch die wichtigsten Sozialversicherungswerte für 2022 angeführt.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>manfreda.at/common/images/socialmedia/Geld/icon_sparschwein.png</og_image>
                                        <og_image_width>1200</og_image_width>
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                    <issue_title>Ausgabe 6/2021</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <id>ausgabe_6_2021/editorial</id>
                           
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                                <issue_title>Ausgabe 6/2021</issue_title>
                                
                                <entry_id>editorial</entry_id>
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                                <created>2021-12-02</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Der inzwischen 4. Lockdown hat uns alle nun doch wieder auf den Boden der Realität und damit in die Covid-19-Pandemie zurückgeholt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Eigentlich wollten wir uns in dieser Ausgabe vorwiegend der als Begutachtungsentwurf vorliegenden Ökosozialen Steuerreform 2022 widmen, die neben ökologischen Maßnahmen für eine CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Reduktion auch eine Reihe von Steuerentlastungen vorsieht. Der inzwischen 4. Lockdown hat uns alle nun doch wieder auf den Boden der Realität und damit in die Covid-19-Pandemie zurückgeholt. Um Unternehmen aber auch Steuerberater in dieser herausfordernden Zeit zu entlasten, wurden bereits die Antragsfristen für einige bestehende Unterstützungsmaßnahmen verlängert. Angekündigt wurde auch eine Verlängerung bzw. Reaktivierung von bereits erprobten Hilfen, wie zB Ausfallbonus und Verlustersatz. Auch bei der derzeit laufenden Kurzarbeitsphase 5 sind Erleichterungen vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein weiterer Beitrag beschäftigt sich mit den in Form von Initiativanträgen im Parlament eingebrachten wichtigen Gesetzesänderungen, die noch heuer beschlossen werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Erinnerung bieten wir Ihnen auch noch einen Überblick über die Rahmenbedingungen für das Klimaticket und die Homeoffice-Regelungen, wie sie im Entwurf des Wartungserlasses der Lohnsteuerrichtlinien abgebildet werden. Bei den aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist insbesondere auf das erste Urteil zur COVID-19-bedingten Mietzinsminderung hinzuweisen, das aber leider nach wie vor eine Reihe von wichtigen Fragen der Betroffenen offenlässt. Hinweise zu wichtigen Terminen zum Jahresende runden diese Ausgabe der KlientenINFO ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen Ihnen in dieser besonderen Zeit frohe Festtage und alles Gute!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Watchara - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der inzwischen 4. Lockdown hat uns alle nun doch wieder auf den Boden der Realität und damit in die Covid-19-Pandemie zurückgeholt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2021-12-07</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>In der am Dienstagabend abgehaltenen Sitzung des Finanzausschusses wurde noch ein weiterer Abänderungsantrag mit folgenden Punkten beschlossen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;In der am Dienstagabend abgehaltenen Sitzung des Finanzausschusses wurde noch ein weiterer Abänderungsantrag mit folgenden Punkten beschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Weihnachtsgutscheine&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;bis 365 €&lt;/strong&gt; sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; soll auch bei Homeoffice-Tätigkeit &lt;strong&gt;während des Lockdowns&lt;/strong&gt; zustehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Schutzmasken &lt;/strong&gt;werden weiterhin von der &lt;strong&gt;Umsatzsteuer befreit&lt;/strong&gt;. Die befristeten Bestimmungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 07. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>In der am Dienstagabend abgehaltenen Sitzung des Finanzausschusses wurde noch ein weiterer Abänderungsantrag mit folgenden Punkten beschlossen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;ab 1.7.2022: 30%&lt;/strong&gt; statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;ab 1.7.2023:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;40%&lt;/strong&gt; statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim &lt;strong&gt;Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5%&lt;/strong&gt; anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine &lt;strong&gt;Aufrollung&lt;/strong&gt; unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Senkung der Körperschaftsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung &lt;strong&gt;2023 auf 24%&lt;/strong&gt; bzw ab der Veranlagung &lt;strong&gt;2024 auf 23% &lt;/strong&gt;gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Senkung der Krankenversicherungsbeiträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Krankenversicherungsbeitrag für &lt;strong&gt;Arbeitnehmer&lt;/strong&gt; mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der &lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt; wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den &lt;strong&gt;Selbständigen&lt;/strong&gt; soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Familienbonus Plus wird &lt;strong&gt;ab 1.7.2022&lt;/strong&gt; für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;166,68 &lt;/strong&gt;angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Heizkesseltausch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben für die &lt;strong&gt;thermische Sanierung von Gebäuden&lt;/strong&gt; bzw den &lt;strong&gt;Ersatz eines fossilen Heizungssystems&lt;/strong&gt; (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. &lt;strong&gt;Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 pa (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe &lt;/strong&gt;abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der &lt;strong&gt;Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfre&lt;/strong&gt;i bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Achtung&lt;/u&gt;: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7. Erhöhung Gewinnfreibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von &lt;strong&gt;13% auf 15% erhöht&lt;/strong&gt; werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 &lt;strong&gt;auf € 4.500.&lt;/strong&gt; Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;8. Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 &lt;strong&gt;auf € 1.000&lt;/strong&gt; angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9. Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10%&lt;/strong&gt; der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als &lt;strong&gt;zusätzliche Betriebsausgabe&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, &lt;strong&gt;erhöht&lt;/strong&gt; sich der Investitionsfreibetrag &lt;strong&gt;auf 15%&lt;/strong&gt; bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem &lt;strong&gt;Bereich Ökologisierung&lt;/strong&gt; zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g pro km),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen iZm fossilen Energieträger&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekannten IFB muss dieser nicht in der UGB-Bilanz als Rücklage ausgewiesen werden, sondern wird &lt;strong&gt;nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung&lt;/strong&gt; abgesetzt. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;10. Regionaler Klimabonus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter &lt;strong&gt;Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr&lt;/strong&gt; liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;11. Besteuerung von Kryptowährungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung&lt;/strong&gt; kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen &lt;strong&gt;am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden&lt;/strong&gt;. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Jahr 2023 soll zusätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inländische Schuldner der Kryptowährung, inländische Dienstleister oder inländische Betriebsstätten ausländischer Dienstleister in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;12. Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für Mietkauf &lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gem. § 15c Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwanzig Jahren auf zehn Jahre reduziert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;13. Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem, &quot;EU-ETS&quot;, welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie die gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll verbessert werden und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Gebäude erweitert werden. Mit der Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll eine zielgerichtete Ergänzung zum EU-ETS geschaffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Energetische Treibhausgasemissionen aus den Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden; dies betrifft insbesondere die Sektoren Verkehr und Gebäude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Handelsteilnehmer&lt;/strong&gt; benötigen &lt;strong&gt;Emissionszertifikate&lt;/strong&gt;, um bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen. Der jeweilige Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tatsächlichen Emissionsausstoß entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Einführung &lt;/strong&gt;des nationalen Emissionszertifikatehandels erfolgt &lt;strong&gt;zunächst in einer Fixpreisphase. &lt;/strong&gt;Die sich &lt;strong&gt;ab 2026 &lt;/strong&gt;daran&lt;strong&gt; anschließende Marktphase &lt;/strong&gt;ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetzlich nur umrissen. Die Fixpreisphase unterteilt sich in eine Einführungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft wird. In der &lt;strong&gt;Übergangsphase (2024 und 2025) sollen die &lt;/strong&gt;organisatorischen Voraussetzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vorbereitet werden. Der Ausgabewert für die Emissionszertifikate beträgt ab 1.7.2022 € 30 und steigt dann pro Kalenderjahr auf € 55 im Jahre 2025 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für besonders CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „&lt;strong&gt;Carbon Leakage&lt;/strong&gt;“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Ökosoziale Steuerreform 2022 - Begutachtungsentwurf</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Ausgabe 6/2021</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Weitere geplante Gesetzesänderungen - Initiativanträge vom 19.11.2021</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die – im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform - noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Arbeitsplatzpauschale oder das „Homeoffice-Pauschale für Selbständige“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen &lt;strong&gt;kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit&lt;/strong&gt; zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;1.200 &lt;/strong&gt;pro Jahr betragen bzw&lt;strong&gt; € 300 &lt;/strong&gt;pa, wenn die &lt;strong&gt;Einkünfte&lt;/strong&gt; aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, &lt;strong&gt;mehr als € 11.000&lt;/strong&gt; betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt € 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu € 300 abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Essensgutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die &lt;strong&gt;€ 8 - Essensgutscheine&lt;/strong&gt; ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Sanierungsgewinne&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer &lt;strong&gt;außergerichtlichen Sanierung&lt;/strong&gt; stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Verlängerung von Aufstellungs- und Offenlegungsfristen iZm Jahresabschlüssen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die &lt;strong&gt;verlängerte Frist von 9 Monaten&lt;/strong&gt; für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresabschlüsse mit &lt;strong&gt;Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten&lt;/strong&gt;. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monate) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gesellschaften sollen auch im ersten Halbjahr 2022 noch virtuelle Versammlungen abhalten können.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Weitere geplante Gesetzesänderungen - Initiativanträge vom 19.11.2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Verlängerung der Covid-19-Hilfen bis März 2022</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw Erweiterungen aufmerksam machen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Corona-Kurzarbeit:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in &lt;strong&gt;Phase 5 der Corona-Kurzarbeit&lt;/strong&gt;. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Auf Grund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich &lt;sup&gt;1&lt;/sup&gt; bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.20219) sind: &lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Antragstellung: &lt;/strong&gt;Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum&lt;/strong&gt;: Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für &lt;strong&gt;direkt betroffene&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Unternehmen&lt;/strong&gt; &lt;sup&gt;3&lt;/sup&gt; und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. &lt;strong&gt;&lt;u&gt;Wichtig:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erhöhung der Beihilfe: &lt;/strong&gt;Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstelle 85%) bis zum 31.12.2021. Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung auf eine Verlängerung bis 31.3.2022 geeinigt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beratungsverfahren und Anzeigepflicht&lt;/strong&gt;: Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Weiterbildungen Lehrlinge: &lt;/strong&gt;Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%: &lt;/strong&gt;Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;strong&gt;Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen: &lt;/strong&gt;&lt;/strong&gt;Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;strong&gt;Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“: &lt;/strong&gt;&lt;/strong&gt;Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;2. Ausfallsbonus III: &lt;sup&gt;4&lt;/sup&gt;&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallsbonus wird &lt;strong&gt;für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert&lt;/strong&gt; (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit € 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens € 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung verringern.. Es ist ein &lt;strong&gt;Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat&lt;/strong&gt; notwendig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. des Viertfolgemonats. &lt;sup&gt;5&lt;/sup&gt; Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table style=&quot;border-collapse: collapse; width: 100%;&quot;&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Ausfallsbonus III&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Vergleichszeitraum&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;beantragbar von&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;beantragbar bis&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;November 2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;November 2019&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.12.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15.03.2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Dezember 2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Dezember 2019&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.01.2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15.04.2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Jänner 2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Jänner 2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.02.2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15.05.2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Februar 2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Februar 2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.03.2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15.06.2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;März 2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;März 2019&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.04.2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15.07.2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;3. Verlängerung des Verlustersatzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein &lt;strong&gt;Umsatzeinbruch von mindestens 40%&lt;/strong&gt; vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden (also maximal für den gesamten verlängerten Zeitraum). Der ursprüngliche Verlustersatz (bis 30.6.2021), die erste Verlängerung (bis 31.12.2021) und die &lt;strong&gt;zweite Verlängerung (Jänner bis März 2022&lt;/strong&gt;) sind jeweils getrennt zu betrachten, d.h. innerhalb des Betrachtungszeitraums jeder Verlängerung ist für jeweils drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den ursprünglichen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wurde mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der &lt;strong&gt;zweiten Tranche bis 31.3.2022&lt;/strong&gt; (bislang 31.12.2021) verlängert. Die Endabrechnung muss ebenfalls bis 31.3.2022 erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Beantragungsfrist für den FKZ 800 verlängert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Verlängerung Härtefallfonds&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU &lt;/strong&gt;soll geregelt werden, dass sich &lt;strong&gt;alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen&lt;/strong&gt;, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, zB im Zusammenhang mit &lt;strong&gt;2G-Kontrollen&lt;/strong&gt;, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;1&lt;/sup&gt; Die Verlängerung um weitere 10 Tage bis einschließlich 11.12.2021 wurde beschlossen. (BGBL II, 511/2021 vom 1.12.2021).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; &lt;a href=&quot;https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html&quot;&gt;https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&quot;&gt;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;3&lt;/sup&gt; Liste der direkt betroffenen Unternehmen: www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;4&lt;/sup&gt; BGBl. II Nr. 518/2021, vom 2.12.2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;5&lt;/sup&gt; FAQ des BMF zum Ausfallsbonus III (&lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/ausfallsbonus.html#ausfallsbonusIII&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Verlängerung der Covid-19-Hilfen bis März 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>manfreda.at/common/images/socialmedia/Geld/icon_eurozeichen_rot.png</og_image>
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                                <entry_title>Aktuelles aus der Lohnverrechnung</entry_title>
                                  
                                <created>2021-12-02</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coronabedingt – zugenommen, anderseits wurde mit Einführung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige form­alen Voraussetzungen zu überprüfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behand­lung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Homeoffice&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Arbeiten im Homeoffice, also die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Homeoffice-Vereinbarung&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine Möglichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der &lt;strong&gt;Unfallversicherungsschutz&lt;/strong&gt; gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, &lt;strong&gt;sozialversicherungs&lt;/strong&gt;- und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unschädlich&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Homeoffice-Tage&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit &lt;strong&gt;ausschließlich im Homeoffice &lt;/strong&gt;ausübt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „&lt;strong&gt;Home&lt;/strong&gt;“ wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie Parks.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Homeoffice-Pauschale&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Der Arbeitgeber&lt;strong&gt; kann &lt;/strong&gt;dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Höhe von &lt;strong&gt;bis zu € 3 pro Tag&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr&lt;/strong&gt; gewähren. Die Obergrenze von € 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche € 300 Homeoffice-Pauschale als &lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale (€ 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten).&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU&lt;/strong&gt;: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Geltendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die &lt;strong&gt;Arbeitsplatzpauschale&lt;/strong&gt;. Näheres dazu im Beitrag &lt;em&gt;„Weitere geplante Gesetzesänderungen – Initiativanträge vom 19.11.2021“ &lt;/em&gt;der vorliegenden Ausgabe der KlientenINFO.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pendlerpauschale und Homeoffice&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis zum 30.6.2021 konnte das Pendlerpauschale bei Covid-19-bedingtem Homeoffice entsprechend der Zeit davor berücksichtigt werden. Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Für das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Lohnkonto&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist &lt;strong&gt;notwendig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales&lt;/strong&gt;, sei es für die &lt;strong&gt;Vergütung des Arbeitgebers&lt;/strong&gt; an den Arbeitnehmer oder für die &lt;strong&gt;Geltendmachung als Werbungkosten&lt;/strong&gt; beim Arbeitnehmer. Die Erfassung ist also unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale tatsächlich ausbezahlt. Die Erfassung auf dem Jahreslohnzettel dient auch zum Einfangen eines eventuellen Übergenusses im Falle mehrerer Arbeitgeber. Dafür wurde auch ein weiterer Pflichtveranlagungstat­bestand geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;2. Klimaticket&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das neue Klimaticket ermöglicht mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung für Jobtickets&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für &lt;strong&gt;Jobtickets&lt;/strong&gt; auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket)&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das &lt;strong&gt;Klimaticket&lt;/strong&gt;. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (&lt;strong&gt;Wochen- , Monats- oder Jahreskarten&lt;/strong&gt;). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die &lt;strong&gt;gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten &lt;/strong&gt;einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt; zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die &lt;strong&gt;Rechnung des Verkehrsunternehmens &lt;/strong&gt;oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Hinweis&lt;/u&gt;&lt;strong&gt;:&lt;/strong&gt; Die erweiterte Steuerbefreiung ist &lt;strong&gt;nur für&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Tickets &lt;/strong&gt;anwendbar, &lt;strong&gt;die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden.&lt;/strong&gt; &lt;u&gt;Nicht&lt;/u&gt; befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine &lt;strong&gt;Beitragsbefreiung&lt;/strong&gt; vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Lohnkonto&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr befördert werden, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene &lt;strong&gt;Kalendermonate &lt;/strong&gt;im Lohnkonto anzugeben, für die eine &lt;strong&gt;Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten &lt;/strong&gt;(1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die &lt;strong&gt;Höhe der übernommenen Kosten &lt;/strong&gt;in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Klimaticket: Betriebsausgabe und Umsatzsteuer&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) als „Eigenverbrauch&quot; bei kostenloser Gewährung oder&lt;br /&gt;b) als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: spectrumblue - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelles aus der Lohnverrechnung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen ist erforderlich.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;1. Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen erforderlich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der KlientenINFO berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmender für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der &lt;strong&gt;Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; nur dann zusteht, wenn eine &lt;strong&gt;mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird&lt;/strong&gt;. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei &lt;strong&gt;E-Fahrrädern&lt;/strong&gt; wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Änderungsprotokoll DBA-VAE passiert Nationalrat&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Am 19.11.2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die wichtigsten Änderungen betreffen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einführung eines &lt;strong&gt;Quellenbesteuerungsrechts&lt;/strong&gt; für &lt;strong&gt;Dividenden&lt;/strong&gt; aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von &lt;strong&gt;10%&lt;/strong&gt;. Dividenden für internationale Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auf österreichischer Seite soll künftig die &lt;strong&gt;Anrechnungsmethode &lt;/strong&gt;zu Anwendung kommen. Diese Änderung kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre &lt;strong&gt;ab dem 1.1.2023 wirksam&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mpix-foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Betriebliche Mindestnutzung von 10% für den Vorsteuerabzug von Elektrofahrzeugen ist erforderlich.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;OGH: Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingtem Betretungsverbot:&lt;/strong&gt; Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (zB Take-Away oder Click&amp;amp;Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie zB Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Voller Progressionsvorbehalt bei teilweiser steuerfreier deutscher Pension: &lt;/strong&gt;Im gegenständlichen Fall wurden deutsche Pensionseinkünfte, die in Deutschland teilweise steuerfrei gestellt sind, zur Gänze in den Progressionsvorbehalt eingerechnet. Der VwGH begründet dies damit, dass die deutsche Pension der inländischen gesetzlichen Pension entspricht und somit alle Beiträge zu dieser Pension in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden hätten können. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beträge in den Jahren der Beitragszahlung auch tatsächlich einkommensmindernd geltend gemacht wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Wann ist ein Wohnsitz iSd BAO begründet?: &lt;/strong&gt;Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begründet, wenn dieser neben der Innehabung (rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über das Objekt zu verfügen und es für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) auch tatsächlich benützt wird. Wird (wie im gegenständlichen Fall) ein Haus angeschafft und tatsächlich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begründet dies keinen Wohnsitz iSd BAO.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Privatvermögen: &lt;/strong&gt;In dieser Entscheidung ging der VwGH von seiner bisherigen Ansicht ab, dass hauptsächlich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begründen kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typischen Bild eines Händlers gleichkommen, damit eine Unternehmerschaft bejaht werden kann. Liegt wie im vorliegenden Fall die einzige Verkaufstätigkeit darin, eine erhebliche Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu übergeben, der mit der Verwertung betraut wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt, und dass daher keine Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der späteren Weiterveräußerung angeschafft, so könnte dies anders beurteilt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken: &lt;/strong&gt;Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Neue mildere Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping: &lt;/strong&gt;Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung &lt;strong&gt;nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehme&lt;/strong&gt;r, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen</og_title>
                                

                                
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                                <id>ausgabe_6_2021/ausblick_auf_2022</id>
                           
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                                <issue_title>Ausgabe 6/2021</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Ausblick auf 2022</entry_title>
                                  
                                <created>2021-12-02</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3836/e7953/pic_big/img/ger/icon_hand_euros_orange_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1. Veränderliche Werte 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hier eine erste Vorschau auf die &lt;strong&gt;wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022&lt;/strong&gt;. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenINFO des neuen Jahres 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ASVG-Geringfügigkeitsgrenze&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;485,85&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;475,86&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.670,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;5.550,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ASVG-Höchstbeitragsgrundlage täglich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;189,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;185,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;ASVG Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;11.340,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;11.100,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Grenzwert Dienstgeberabgabe&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;728,77&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;713,79&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GSVG/BSVG- Höchstbeitragsgrundlage monatlich freie DN ohne SZ&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.615,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6.475,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GSVG/BSVG-Höchstbeitragsgrundlage jährlich&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;79.380,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;77.700,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GSVG/BSVG-Aufwertungszahl&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,02&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1,03&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;2. Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 &lt;/strong&gt;(für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen &lt;strong&gt;keine&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen&lt;/strong&gt; vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die &lt;strong&gt;monatlichen Regelbedarfsätze &lt;/strong&gt;wurden im Juli 2021 angepasst und sind für steuerliche Belangen &lt;strong&gt;für das gesamte Kalenderjahr 2022&lt;/strong&gt; heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Kindesalter in Jahren&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0-3 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3-6 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;6-10 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10-15 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15-19 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;19-28 J&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Regelbedarfssatz 2022&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 219&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 282&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 362&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 414&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 488&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 611&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Regelbedarfssatz 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 213&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 274&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 352&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 402&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 474&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;€ 594&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;3. Bausparprämie 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie unverändert auch für das &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2022 1,5% &lt;/strong&gt;der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge. Das sind € 18 Prämie.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skd - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Ausblick auf 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>manfreda.at/common/images/socialmedia/Geld/icon_hand_euros_orange.png</og_image>
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                                <issue_title>Ausgabe 6/2021</issue_title>
                                
                                <entry_id>last_minute_-_31_12_2021</entry_id>
                                <entry_title>Last Minute - 31.12.2021</entry_title>
                                  
                                <created>2021-12-02</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3836/e7954/pic_big/img/ger/icon_gesicht_maedchen_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des &lt;strong&gt;laufenden Gewinnes&lt;/strong&gt; bzw bis zu 10% des &lt;strong&gt;laufenden Jahreseinkommens &lt;/strong&gt;als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der &lt;strong&gt;Veranlagung 2020 und 2021 &lt;/strong&gt;kann alternativ auf die &lt;strong&gt;höheren Werte aus der Veranlagung 2019&lt;/strong&gt; abgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021&lt;br /&gt;&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von &lt;strong&gt;Wertpapieren &lt;/strong&gt;zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten &lt;strong&gt;alle im EURO&lt;/strong&gt; begebene &lt;strong&gt;Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme € 41.450. &lt;strong&gt;Bis zum Ultimo&lt;/strong&gt; sollten die Wertpapiere &lt;strong&gt;auf Ihrem&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Depot verfügbar&lt;/strong&gt; sein!&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; Gewinn &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; Gewinn kum&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GFB in %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GFB in €&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;GFB kum&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Verwendung&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Grundfreibetrag&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;30.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;30.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3.900,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;3.900,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; investitionsbedingt&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td rowspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;investitionsbedingter Gewinnfreibetrag&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;145.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;175.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;18.850,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;22.750,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td rowspan=&quot;4&quot;&gt;
&lt;p&gt;gebunden an den Erwerb bestimmter Wirtschaftsgüter /Wertpapiere mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;175.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;350.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;7%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12.250,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;35.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;230.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;580.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;4,5%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10.350,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;45.350,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;550.000,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;41.450,00&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Registrierkassen - Jahresendbeleg&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Der &lt;strong&gt;Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.&lt;/strong&gt; Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den &lt;strong&gt;Jahresbeleg erstellen&lt;/strong&gt; und den &lt;strong&gt;Ausdruck sieben Jahre aufbewahren&lt;/strong&gt;! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die &lt;strong&gt;Prüfung des Jahresendbeleges &lt;/strong&gt;mit Hilfe der Belegcheck-App ist&lt;strong&gt; bis zum 15.2.2022&lt;/strong&gt; Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Bis zum 31.12.2021 kann die&lt;strong&gt; Rückerstattung&lt;/strong&gt; von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen &lt;strong&gt;2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage&lt;/strong&gt; beantragt werden&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Sie haben eine &lt;strong&gt;Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt&lt;/strong&gt; und die Zahlung einer &lt;strong&gt;Substanzabgeltung&lt;/strong&gt; vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung &lt;strong&gt;auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen&lt;/strong&gt;, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe &lt;/strong&gt;(unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das &lt;strong&gt;Kalenderwirtschaftsjahr 2021&lt;/strong&gt; daher &lt;strong&gt;spätestens zum 31.12.2021&lt;/strong&gt;), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist bzw &lt;strong&gt;welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird&lt;/strong&gt;. Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist gemäß den neuen VPR 2021 eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ilona - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Last Minute - 31.12.2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Trotz politischer Turbulenzen wird die „ökosoziale Steuerreform“ voraussichtlich doch in Kraft treten.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Es bleibt spannend bis zum Schluss. Das Jahr 2021 kann in vielerlei Hinsicht als ein besonderes Jahr gelten. Trotz politischer Turbulenzen wird die &lt;strong&gt;„ökosoziale Steuerreform“&lt;/strong&gt; voraussichtlich doch in Kraft treten. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick dazu. Auch wenn die zahlreichen COVID-19- Erleichterungen langsam ein Ende finden, so gibt es erneut aktuelle FAQs dazu, auf deren Highlights wir hinweisen. Um nicht die letztmöglichen Antragsfristen zu versäumen, empfehlen wir einen Blick auf die Übersichtstabelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In gewohnter Weise haben wir wieder die &lt;strong&gt;bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahres­ende 2021“&lt;/strong&gt; für Sie zusammengestellt. Rechtzeitig vor dem 31. Dezember können Sie noch einen Blick darauf werfen und für Sie relevante Tipps und Hinweise herausgreifen. Gerne stehen wir für Rückfragen und individuelle Beratung auch im Hinblick auf die Steuerreform zur Verfügung. Sollten sich auf Grund der endgültigen Gesetzestexte zur Steuerreform noch neue Gestaltungsoptionen ergeben, werden wir Sie natürlich rechtzeitig darauf aufmerksam machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen!&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Syda Productions - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Trotz politischer Turbulenzen wird die „ökosoziale Steuerreform“ voraussichtlich doch in Kraft treten.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ministerrat setzt „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ um</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Nach einigen turbulenten Tagen scheint es nun doch gesichert, dass die im Ministerrat vorgestellte „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ umgesetzt werden kann. Mit dieser Steuerreform sollen einerseits die zum Großteil bereits im Regierungsprogramm festgelegten Steuerentlastungen sowie andererseits Ökologisierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuertarifsenkungen&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einkommensteuer&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ab 1.7.2022: 30%&lt;/strong&gt; statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ab 1.7.2023:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;40%&lt;/strong&gt; statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr &lt;strong&gt;2023 auf 24%&lt;/strong&gt; bzw im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sollen für kleinere Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7% (derzeit 3,87%) gesenkt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Entlastung für Unternehmen&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wiedereinführung eines &lt;strong&gt;Investitionsfreibetrages&lt;/strong&gt; mit Ökologisierungskomponente (ähnlich der Investit­ions­prämie) – wahrscheinlich ab dem Jahr 2023,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anhebung des Grundfreibetrages beim &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/strong&gt; von 13% auf &lt;strong&gt;15%&lt;/strong&gt; (vermutlich bereits ab dem Jahr 2022),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung &lt;strong&gt;geringwertiger Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; von derzeit € 800 auf &lt;strong&gt;€ 1.000 ab 1.1.2023&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Sonstige Entlastungsmaßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Einführung eines Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungsmodells, bei dem ab 1.1.2022 bis zu € 3.000 Erfolgsbeteiligung jährlich steuerfrei ausbezahlt werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung des &lt;strong&gt;Familienbonus&lt;/strong&gt; ab 1.7.2022 von derzeit € 1.500 auf &lt;strong&gt;€ 2.000&lt;/strong&gt; pa bzw. für Studenten von € 500 auf € 650 pa. Der als Ersatz für den Familienbonus gewährte &lt;strong&gt;Kindermehrbetrag&lt;/strong&gt; für Niedrigverdiener soll dann ebenfalls von derzeit € 250 schrittweise auf &lt;strong&gt;€ 450 pa (im Jahr 2022 auf € 350, ab 2023 auf € 450)&lt;/strong&gt; angehoben werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Steuer und Klimabonus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kernstück der Ökologisierungsmaßnahmen ist die Bepreisung des CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoßes. &lt;strong&gt;Ab 1.7.2022 soll daher für eine Tonne CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt; ein Betrag von € 30 anfallen.&lt;/strong&gt; Der Preis soll dann bis zum Jahr 2025 auf € 55 je Tonne ansteigen. Die Einnahmen, welche aus dieser CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Bepreisung erzielt werden, werden in Form des regionalen Klimabonus an die Steuerzahler zurückbezahlt. Die &lt;strong&gt;Rückvergütung&lt;/strong&gt; ist ein gestaffelter Bonus, der unter &lt;strong&gt;Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr&lt;/strong&gt; liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Für besonders CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-intensive Unternehmen soll nach deutschem Vorbild ebenfalls eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Details zu dieser Steuerreform sind gerade in Ausarbeitung. Wir werden Sie so schnell wie möglich über die konkrete Ausgestaltung informieren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Die ökosoziale Steuerreform</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ministerrat setzt „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ um</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aktuelles zu den COVID-Förderungen</entry_title>
                                  
                                <created>2021-10-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht. Auf folgende Highlights möchten wir Sie hinweisen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Maßvolle Gewinnausschüttung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden jetzt klargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewinnausschüttungen sind demnach als maßvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) &lt;strong&gt;nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet&lt;/strong&gt; wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht überschreitet.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h2&gt;Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch für alle anderen COVID-19-Beihilfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlustersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Frage, wie die Höhe des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit nicht selbständig antragsberechtigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Investitionsprämie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anmerkung: Um die Förder­barkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensge­genständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermö­gen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijäh­rigen Behaltefrist nachgewiesen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt&lt;/strong&gt;: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7% gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; separat erfasst werden, wird die gesamte Investition &lt;strong&gt;mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anschaffungsnebenkosten können &lt;/strong&gt;nach Punkt 8.14 &lt;strong&gt;nur dann mit 14%&lt;/strong&gt; gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelles zu den COVID-Förderungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aktuelles aus der Personalverrechnung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deutlichen Anstieg an COVID-19-Infektionen, weshalb die Sonderbetreuungszeit wieder verlängert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Phase 5 der Sonderbetreuungszeit&lt;/strong&gt; tritt &lt;strong&gt;rückwirkend ab 1.9.2021&lt;/strong&gt; in Kraft und gewährt einen weiteren Zeitraum von bis zu &lt;strong&gt;drei Wochen&lt;/strong&gt; als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, können diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden. Anträge auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit können binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spätestens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden - etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP für die AG-Kündigung:&lt;/strong&gt; Wir empfehlen – wie bei Angestellten durchaus üblich – für neue, aber auch bestehende Dienstverträge von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So stehen im Falle der Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24 Termine.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: relif - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Aktuelles aus der Personalverrechnung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>ausgabe_5_2021/ueberblick_fristen_covid_19_foerderungen</id>
                           
                                <issue_id>ausgabe_5_2021</issue_id>
                                <issue_title>Ausgabe 5/2021</issue_title>
                                
                                <entry_id>ueberblick_fristen_covid_19_foerderungen</entry_id>
                                <entry_title>Überblick Fristen COVID-19-Förderungen</entry_title>
                                  
                                <created>2021-10-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3734/e6225/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Fallfristen in der Übersicht</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Um eventuell Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen nicht zu übersehen, hier eine aktuelle Übersicht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fixkosten­zuschuss &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;COVID-19-Förderung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;letzter Beantragungstag&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;noch beantragbar&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fixkosten­zuschuss &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Fixkostenzuschuss I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 15.9.20)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;1.Tranche: &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;2.Tranche: &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;3.Tranche:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;18.11.2020&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;18.08.2020&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;31.08.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;1.Tranche:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;2.Tranche:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;30.06.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;31.12.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verlustersatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Verlustersatz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;1.Tranche:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;2.Tranche:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;30.06.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;31.12.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Verlustersatz&lt;br /&gt;Verlängerung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 31.12.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Verlustersatz&lt;br /&gt;Verlängerung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 31.12.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;1.Tranche:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2.Tranche: &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;31.12.2021&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;30.06.2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausfallsbonus&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Vorschuss FKZ 800.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für November 2020:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Dezember 2020:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Jänner 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Februar 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.05.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für März 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.06.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für April 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.07.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Mai 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.08.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Juni 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.09.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Ausfallsbonus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für November 2020:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Dezember 2020:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Jänner 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.04.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Februar 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.05.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für März 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.06.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für April 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.07.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Mai 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.08.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;für Juni 2021:&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.09.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Ausfallsbonus II&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Juli 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15.11.2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für August 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15.12.2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für September 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;15.01.2022&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Lockdown-&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Umsatzersatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Umsatzersatz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;November 2020&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;15.12.2020&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Umsatzersatz&lt;br /&gt;Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;20.01.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Umsatzersatz II&lt;br /&gt;(UE indirekt)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;30.06.2021&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;nein&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Härtefallfonds&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;Härtefall-Fonds Phase 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21)&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;für Juli 2021 bis September 2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;31.10.2021&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ja&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Überblick Fristen COVID-19-Förderungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Fallfristen in der Übersicht</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3734/e6225/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <issue_title>Ausgabe 5/2021</issue_title>
                                
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                                <created>2021-10-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2021 achten sollten&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (siehe Punkt 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Degressive Abschreibung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von &lt;strong&gt;bis zu&lt;/strong&gt; 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=&lt;strong&gt;degressive&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt;). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;KFZ mit CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen oder Herstellungen &lt;strong&gt;vor dem 1.1.2022&lt;/strong&gt; kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Eine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht in diesem Fall nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das &lt;strong&gt;Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes &lt;/strong&gt;(also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle &lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Investitionen mit Anschaffungskosten &lt;strong&gt;bis € 800&lt;/strong&gt; (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als &lt;strong&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; (GWG) abgesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Stille Reserven&lt;/strong&gt; aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei &lt;strong&gt;natürlichen Personen&lt;/strong&gt; auf &lt;strong&gt;Ersatzbeschaffungen&lt;/strong&gt; übertragen oder einer &lt;strong&gt;Übertragungsrücklage&lt;/strong&gt; zugeführt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bilanzierer haben&lt;/strong&gt; durch &lt;strong&gt;Vorziehen von Aufwendungen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Verschieben von Erträgen&lt;/strong&gt; einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechner&lt;/strong&gt; können ebenfalls durch &lt;strong&gt;Vorziehen von Ausgaben&lt;/strong&gt; (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und &lt;strong&gt;Verschieben von Einnahmen&lt;/strong&gt; ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP 2021:&lt;/strong&gt; Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Steueroptimale Verlustverwertung&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verlustrücktrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr für das Jahr 2021 möglich&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, &lt;strong&gt;nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte &lt;/strong&gt;des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. &lt;strong&gt;Endet ein im Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt;, besteht ein &lt;strong&gt;Wahlrecht&lt;/strong&gt;, den Verlust aus der &lt;strong&gt;Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen&lt;/strong&gt;. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, so ist die Regelungen analog für die Jahre 2021, 2020 und 2019 anzuwenden. Die&lt;strong&gt; voraussichtlichen Verluste 2021 können &lt;/strong&gt;bei der&lt;strong&gt; Steuererklärung 2020 &lt;/strong&gt;durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte&lt;strong&gt; COVID-19-Rücklage&lt;/strong&gt;) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Hinweis: Der Verlustrücktrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verrechnung von Verlustvorträgen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vortragsfähige Verluste können bei der &lt;strong&gt;Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75%&lt;/strong&gt; des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; sind vorgetragene &lt;strong&gt;Verluste zu 100%&lt;/strong&gt; mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen &lt;strong&gt;Verluste &lt;/strong&gt;können im Rahmen der Gruppenbesteuerung &lt;strong&gt;steueroptimal verwertet werden&lt;/strong&gt;. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen &lt;strong&gt;finanziellen Verbindung&lt;/strong&gt; (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die &lt;strong&gt;Stellung eines Gruppenantrags&lt;/strong&gt; beim zuständigen Finanzamt erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser muss spätestens &lt;strong&gt;vor dem Bilanzstichtag&lt;/strong&gt; (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2021 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2021) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die &lt;strong&gt;Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2021 &lt;/strong&gt;noch &lt;strong&gt;für das gesamte Jahr 2021 &lt;/strong&gt;eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2021 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2021 von den Gewinnen 2021 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch &lt;strong&gt;Auslandsverluste&lt;/strong&gt; – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. &lt;strong&gt;Allerdings&lt;/strong&gt; können nur ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der &lt;strong&gt;Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75%&lt;/strong&gt; des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen &lt;strong&gt;Verwertung von Finanzierungskosten&lt;/strong&gt; im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle &lt;strong&gt;vortragsfähig&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Gewinnfreibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag (GFB)&lt;/strong&gt; unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu &lt;strong&gt;13% des Gewinns&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;max € 45.350 pro Jahr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewinn in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;%-Satz GFB&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;GFB in €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;insgesamt €&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;bis 175.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;13%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;22.750&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;22.750&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;175.000 – 350.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;   7%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;12.250&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;35.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;350.000 – 580.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;   4,5%&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;10.350&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;45.350&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;über 580.000&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;     0 %&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;0&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;45.350&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ein&lt;strong&gt; Grundfreibetrag &lt;/strong&gt;von&lt;strong&gt; 13% &lt;/strong&gt;von bis zu&lt;strong&gt; € 30.000 Gewinn&lt;/strong&gt; steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = &lt;strong&gt;€ 3.900&lt;/strong&gt;). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender &lt;strong&gt;(investitionsbedingter) GFB&lt;/strong&gt; nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte &lt;strong&gt;Investitionen&lt;/strong&gt; getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen &lt;strong&gt;unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte &lt;strong&gt;Wertpapiere &lt;/strong&gt;können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind &lt;strong&gt;alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds&lt;/strong&gt;, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten&lt;strong&gt; Wertpapiere&lt;/strong&gt; zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2021 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende &lt;strong&gt;Wertpapiere gekauft&lt;/strong&gt; werden. Die Wertpapiere müssen &lt;strong&gt;bis zum 31.12.2021 auf Ihrem Depot&lt;/strong&gt; eingeliefert sein!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Auch für &lt;strong&gt;selbständige Nebeneinkünfte&lt;/strong&gt; (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines &lt;strong&gt;selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen&lt;/strong&gt; steht der GFB zu.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;: Bei Inanspruchnahme einer &lt;strong&gt;Betriebsausgabenpauschalierung&lt;/strong&gt; steht &lt;strong&gt;nur der Grundfrei­betrag&lt;/strong&gt; (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beachten&lt;/strong&gt; Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der &lt;strong&gt;GFB nachversteuert&lt;/strong&gt; werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Was Sie bei der Steuerplanung für 2021 beachten sollten&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Langfristige Rückstellungen &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen &lt;strong&gt;Zinssatz &lt;/strong&gt;von &lt;strong&gt;3,5%&lt;/strong&gt; über die voraussichtliche Laufzeit &lt;strong&gt;abzuzinsen. &lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Managergehälter &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgaben­abzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. &lt;strong&gt;Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;nur mehr insoweit&lt;/strong&gt; als Betriebsausgabe &lt;strong&gt;abzugsfähig&lt;/strong&gt;, als sie beim Empfänger der begünstigten &lt;strong&gt;Besteuerung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;mit 6%&lt;/strong&gt; gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Bisher war eine Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Für &lt;strong&gt;Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 beginnen&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig&lt;/strong&gt;. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die &lt;strong&gt;Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Spenden aus dem Betriebsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind &lt;strong&gt;grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns&lt;/strong&gt; des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. &lt;strong&gt;War der Gewinn&lt;/strong&gt; aus dem Wirtschaftsjahr &lt;strong&gt;2019 höher als der Laufende, so ist,&lt;/strong&gt; abweichend von der Grundregel, &lt;strong&gt;der höhere Gewinn&lt;/strong&gt; aus dem Wirtschaftsjahr 2019 &lt;strong&gt;für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen&lt;/strong&gt;. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zusätzlich&lt;/strong&gt; zu diesen Spenden sind als &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der &lt;strong&gt;Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen&lt;/strong&gt; (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar &lt;strong&gt;betragsmäßig unbegrenzt!&lt;/strong&gt; Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Forschungsprämie&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von &lt;strong&gt;14%&lt;/strong&gt; beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für &lt;strong&gt;Auftragsforschungen&lt;/strong&gt; können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) &lt;strong&gt;bis&lt;/strong&gt; zu einem Höchstbetrag von&lt;strong&gt; € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Für den &lt;strong&gt;Prämienantrag 2021&lt;/strong&gt; muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes &lt;strong&gt;Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG&lt;/strong&gt;) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes &lt;strong&gt;Projektgutachten&lt;/strong&gt; einzuholen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Vorteile der Elektromobilität&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Investitionen in die Elektromobilität werden auch im Jahr 2021 vom Gesetzgeber weiterhin großzügig gefördert. Trotz Wegfall der Investitionsprämie (Antrag konnte bis 28.2.2021 eingebracht werden) sind Elektroautos und seit 1.1.2020 auch Elektrokrafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) weiterhin große Gewinner im steuerlichen Sinne. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen auf deren Konto verbuchen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vorsteuerabzugsfähigkeit&lt;/strong&gt;: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;E-Mobilitätsförderung: &lt;/strong&gt;Im Jahr 2021 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 4.000 gefördert (€ 2.000 zu beantragen und € 2.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung: &lt;/strong&gt;Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;degressive Abschreibung: &lt;/strong&gt;Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;keine NoVA: &lt;/strong&gt;Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;kein Sachbezug: &lt;/strong&gt;Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;keine motorbezogene Versicherungssteuer: &lt;/strong&gt;reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen &lt;strong&gt;Wertpapiere&lt;/strong&gt; im Nennbetrag von mindestens &lt;strong&gt;50% des am Schluss des vorangegangenen &lt;/strong&gt;Wirtschaftsjahres ausgewiesenen&lt;strong&gt; steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages &lt;/strong&gt;im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch &lt;strong&gt;Ansprüche aus einer&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Rückdeckungsversicherung&lt;/strong&gt; angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung &lt;strong&gt;auch nur vorübergehend weniger&lt;/strong&gt; als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der &lt;strong&gt;Gewinn um 30%&lt;/strong&gt; der Wertpapierunterdeckung zu &lt;strong&gt;erhöhen&lt;/strong&gt; (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;deckungsfähige&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Wertpapiere&lt;/strong&gt; gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer mit einem &lt;strong&gt;Jahres-Nettoumsatz von bis zu&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;€ 35.000 &lt;/strong&gt;sind umsatzsteuerlich &lt;strong&gt;Kleinunternehmer&lt;/strong&gt; und damit &lt;strong&gt;von der Umsatzsteuer befreit&lt;/strong&gt;. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem &lt;strong&gt;Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 &lt;/strong&gt;(bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung)&lt;strong&gt; bis € 42.000&lt;/strong&gt; (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der&lt;strong&gt; Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben &lt;strong&gt;verloren&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz &lt;strong&gt;knapp an der Kleinunternehmergrenze&lt;/strong&gt; bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die &lt;strong&gt;Grenze überschritten&lt;/strong&gt;, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls &lt;strong&gt;noch im Jahr 2021 korrigierte Rechnungen&lt;/strong&gt; mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die &lt;strong&gt;Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten&lt;/strong&gt; (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2021 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die &lt;strong&gt;Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben&lt;/strong&gt; anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2014&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zum 31.12.2021 läuft die &lt;strong&gt;7-jährige Aufbewahrungspflicht&lt;/strong&gt; für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2014 aus. Diese können daher &lt;strong&gt;ab 1.1.2022 vernichtet&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;werden&lt;/strong&gt;. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren&lt;strong&gt;. Die Aufbewahrungsfrist &lt;/strong&gt;für Unterlagen derartiger&lt;strong&gt; Grundstücke beträgt&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;22 Jahre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen bei&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kurzarbeit&lt;/strong&gt;: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Investitionsprämie&lt;/strong&gt;: 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;COFAG&lt;/strong&gt;-Förderbedingungen: 7 Jahre&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie &lt;strong&gt;als Privatperson sämtliche Belege&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren&lt;/strong&gt;. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich &lt;strong&gt;bei der Veräußerungsgewinnermittlung&lt;/strong&gt; auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten &lt;strong&gt;von der Steuerbasis abgesetzt&lt;/strong&gt; werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf jeden Fall platzsparender ist eine &lt;strong&gt;elektronische&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Archivierung&lt;/strong&gt; aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;GSVG-Befreiung für „Kleinunternehmer“ bis 31.12.2021 beantragen&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte)&lt;/strong&gt; können bis spätestens 31.12.2021 &lt;strong&gt;rückwirkend für das laufende Jahr&lt;/strong&gt; die Befreiung von der &lt;strong&gt;Kranken- und Pensionsversicherung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nach&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;GSVG &lt;/strong&gt;(Ärzte nur Pensionsversicherung)&lt;strong&gt; beantragen&lt;/strong&gt;, wenn die steuerpflichtigen &lt;strong&gt;Einkünfte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;2021 maximal € 5.710,32 &lt;/strong&gt;und der&lt;strong&gt; Jahresumsatz 2021 maximal € 35.000 &lt;/strong&gt;aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung kann auch während des &lt;strong&gt;Bezugs von Kinderbetreuungsgeld&lt;/strong&gt; oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die &lt;strong&gt;monatlichen Einkünfte maximal € 475,86 &lt;/strong&gt;und der &lt;strong&gt;monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 &lt;/strong&gt;betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Der Antrag für 2021 muss spätestens am 31.12.2021 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Quang/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Steuertipps für Unternehmer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Ausgabe 5/2021</issue_title>
                                
                                <entry_id>steuertipps_fuer_arbeitgeber_und_mitarbeiter</entry_id>
                                <entry_title>Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter</entry_title>
                                  
                                <created>2021-10-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Die Ausnahmen für das Unterbleiben der Aufrollung wurden neben der Elternkarenz auf folgende Fälle erweitert:</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Optimale Ausnutzung des Jahressechstels&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte &lt;strong&gt;Jahressechstel&lt;/strong&gt; durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel &lt;strong&gt;nicht optimal ausgenutzt&lt;/strong&gt;. In diesem Fall könnte in Höhe des &lt;strong&gt;restlichen Jahressechstels&lt;/strong&gt; noch eine &lt;strong&gt;Prämie&lt;/strong&gt; ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels&lt;strong&gt; mit 6% bis 35,75% versteuert&lt;/strong&gt; werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von &lt;strong&gt;Kurzarbeit&lt;/strong&gt; reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden im laufenden Kalenderjahr 2021 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2021&lt;/strong&gt;: Die Ausnahmen für das Unterbleiben der Aufrollung wurden neben der Elternkarenz auf folgende Fälle erweitert: Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Bezug von Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilpension oder &lt;strong&gt;bei Beendigung des Dienstverhältnisses&lt;/strong&gt;, wenn kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist &lt;strong&gt;bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Mitarbeiterbeteiligungen 2021 NOCH bis € 3.000 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für den Vorteil aus der &lt;strong&gt;unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen&lt;/strong&gt; am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein &lt;strong&gt;Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. &lt;/strong&gt;Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines &lt;strong&gt;Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei&lt;/strong&gt;, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). &lt;strong&gt;Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch &lt;strong&gt;Umsatzsteuerpflicht &lt;/strong&gt;(sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Für eine &lt;strong&gt;Teilnahme an Betriebsveranstaltungen&lt;/strong&gt; (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein &lt;strong&gt;s&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;teuerfreier Betrag von € 365 &lt;/strong&gt;zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;von&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit&lt;/strong&gt;. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine &lt;strong&gt;institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung&lt;/strong&gt; (zB Kindergarten), an eine &lt;strong&gt;pädagogisch qualifizierte Person&lt;/strong&gt; oder in Form eines &lt;strong&gt;Gutscheins&lt;/strong&gt; einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“&lt;strong&gt;Jobticket&lt;/strong&gt;”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Für Ticketkäufe ab dem 1.7.2021 ist der Vorteil aus der Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel beim Arbeitnehmer nicht steuerbar und sozialversicherungsfrei, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP 2021&lt;/strong&gt;: Unter das „Jobticket“ fällt auch das am 26.10.2021 startende österreichweite „&lt;strong&gt;Klimaticket&lt;/strong&gt;“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Homeoffice&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice &lt;strong&gt;für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei&lt;/strong&gt; auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine &lt;strong&gt;Aufzeichnungspflicht&lt;/strong&gt; dieser Tage. Die &lt;strong&gt;Anzahl der Homeoffice-Tage&lt;/strong&gt; müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der &lt;strong&gt;Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten&lt;/strong&gt; geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung &lt;strong&gt;keinen steuerpflichtigen Sachbezug&lt;/strong&gt; dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die &lt;strong&gt;ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;zusätzlich &lt;/strong&gt;(zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 150 im Kalenderjahr 2021 sowie den nicht ausgenützten Betrag aus dem Kalenderjahr 2020 (maximal jedoch insgesamt € 300) als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-&lt;strong&gt;Pauschale zusätzlich&lt;/strong&gt; ausschließlich beruflich veranlasste &lt;strong&gt;Arbeitsmittel&lt;/strong&gt; angeschafft, so &lt;strong&gt;können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden&lt;/strong&gt;. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Ausnahmen für das Unterbleiben der Aufrollung wurden neben der Elternkarenz auf folgende Fälle erweitert:</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Steuertipps für Arbeitnehmer</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensions­versicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2021&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wer im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2021 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Die Rückerstattung ist &lt;strong&gt;lohn- bzw einkommensteuerpflichtig&lt;/strong&gt;!&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Werbungskosten noch vor dem 31.12.2021 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; müssen bis zum 31.12.2021 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an &lt;strong&gt;Fortbildungskosten&lt;/strong&gt; (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), &lt;strong&gt;Familienheimfahrten&lt;/strong&gt;, Kosten für eine &lt;strong&gt;doppelte Haushaltsführung&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Telefonspesen&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Fachliteratur&lt;/strong&gt;, beruflich veranlasste &lt;strong&gt;Mitgliedsbeiträge&lt;/strong&gt; etc. Auch heuer geleistete &lt;strong&gt;Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch &lt;strong&gt;Ausbildungskosten&lt;/strong&gt;, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und &lt;strong&gt;Kosten der Umschulung&lt;/strong&gt; können als Werbungskosten geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2021 – soweit die An­schaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser &lt;strong&gt;Computer&lt;/strong&gt; auch privat genutzt werden kann und &lt;strong&gt;ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Arbeitnehmerveranlagung 2016 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2016 beantragen&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutschrift von Negativsteuern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;eine &lt;strong&gt;Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; beantragen will, hat dafür &lt;strong&gt;5 Jahre&lt;/strong&gt; Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Am 31.12.2021 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat ein Dienstgeber im Jahr 2016 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers &lt;strong&gt;zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten&lt;/strong&gt;, kann dieser bis spätestens 31.12.2021 beim Finanzamt einen &lt;strong&gt;Rückzahlungsan­trag&lt;/strong&gt; stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©deagreez/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Steuertipps für Arbeitnehmer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3734/e6228/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>Steuertipps für alle Steuerpflichtigen</entry_title>
                                  
                                <created>2021-10-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3734/e6229/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Topf-Sonderausgaben nicht mehr absetzbar&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben (dazu zählten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 ist nun endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Versicherungsbestätigungen für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen bzw Bestätigungen für Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung unbedingt bis zum Veranlagungsjahr 2020 aufbewahren und spätestens innerhalb der 5-Jahres Frist einreichen!&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt; Sonderausgaben noch 2021 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa &lt;strong&gt;Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten&lt;/strong&gt; (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und &lt;strong&gt;freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung&lt;/strong&gt; absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte &lt;strong&gt;Renten&lt;/strong&gt; (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie &lt;strong&gt;Steuer­beratungskosten&lt;/strong&gt;. &lt;strong&gt;Kirchenbeiträge&lt;/strong&gt; (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von &lt;strong&gt;€ 400 &lt;/strong&gt;begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden als Sonderausgaben&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die meisten &lt;strong&gt;begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;lassen &lt;/strong&gt;und werden auf der Homepage des BMF (&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/&lt;/a&gt;) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Spenden &lt;strong&gt;an alle begünstigten Spendenempfänger&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;innerhalb folgender Grenzen absetzbar:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu &lt;strong&gt;10% des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres &lt;/strong&gt;abgezogen werden. &lt;strong&gt;War der Gewinn&lt;/strong&gt; aus dem Wirtschaftsjahr &lt;strong&gt;2019 höher als der laufende Gewinn, so ist &lt;/strong&gt;- abweichend von der Grundregel - &lt;strong&gt;der höhere Gewinn&lt;/strong&gt; aus dem Wirtschaftsjahr 2019 und 2021 &lt;strong&gt;für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit &lt;strong&gt;10% des aktuellen Jahres­einkommens&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt; des höheren Jahreseinkommens aus 2019&lt;/strong&gt; begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung&lt;/strong&gt; oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2021 nur mehr auf Grund &lt;strong&gt;der elektronisch übermittelten Daten&lt;/strong&gt; der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Spenden von Privatstiftungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spendenfreudige Privatstiftungen&lt;/strong&gt; können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch &lt;strong&gt;KESt-frei&lt;/strong&gt; aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Aussergewöhnliche Belastungen noch 2021 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen &lt;strong&gt;Selbstbehalt&lt;/strong&gt; (der maximal &lt;strong&gt;12% des Einkommens&lt;/strong&gt; beträgt) über­steigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Auf Grund vermehrtem Auftritt von Unwettern im Jahr 2021 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krank­ten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Wertpapierverluste realisieren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Gewinne von &lt;strong&gt;Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2021 &lt;/strong&gt;fällt die &lt;strong&gt;Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an.&lt;/strong&gt; Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie &lt;strong&gt;alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen&lt;/strong&gt; (insbe­sondere Anleihen, Derivate).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemein­schafts­depot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;
&lt;h2&gt;Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2021 lukrieren&lt;/h2&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wer in die &lt;strong&gt;staatlich geförderte Zukunftsvorsorge&lt;/strong&gt; heuer noch mindestens € 3.056,94 investiert, erhält die mögliche &lt;strong&gt;Höchstprämie &lt;/strong&gt;für 2021 &lt;strong&gt;von € 129,92.&lt;/strong&gt; Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als &lt;strong&gt;Bausparprämie&lt;/strong&gt; kann unverändert für den maximal geförderten &lt;strong&gt;Einzahlungsbetrag von € 1.200 &lt;/strong&gt;pro Jahr noch ein Betrag von &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;18 &lt;/strong&gt;lukriert werde&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©vegefox.com/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Steuertipps für alle Steuerpflichtigen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Editorial</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die wichtigsten Eckpunkte zur Verlängerung der COVID-19-Hilfsmaßnahmen haben wir für Sie zusammengestellt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Mit Ende der Sommerferien und dem Beginn eines hoffentlich geregelten Schuljahres dürfen wir Sie wieder über aktuelle Neuerungen informieren. Auch wenn wir auf einen relativ „normalen“ Sommer zurückblicken können, wird uns das Thema „Corona“ wahrscheinlich noch eine Weile begleiten. Der Gesetzgeber hat jedenfalls bereits die COVID-19-Hilfsmaßnahmen verlängert. Die wichtigsten Eckpunkte dazu haben wir für Sie zusammengestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abseits der Themen um die Pandemie informieren wir Sie über wichtige Neuerungen, die mit Anfang Juli 2021 in Kraft getreten sind, wie zB Änderungen im Insolvenzrecht oder dem EU-One-Stop-Shop. Wie gewohnt rundet ein Überblick über aktuelle VwGH-Erkenntnisse diese Ausgabe ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine ab September 2021 bis Dezember 2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mira Drozdowski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die wichtigsten Eckpunkte zur Verlängerung der COVID-19-Hilfsmaßnahmen haben wir für Sie zusammengestellt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert. Im Beitrag stellen wir Ihnen die neuen bzw verlängerten Änderungen vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz II)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der 70%ige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30% Umsatzausfall bis 30.6.2021 gewährt werden konnte, wurde &lt;strong&gt;mit folgenden Änderungen bis 31.12.2021&lt;/strong&gt; verlängert:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50%.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16.8.2021 bis 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 bis spätestens 30.6.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 bei einem &lt;strong&gt;Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent&lt;/strong&gt; (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis &lt;strong&gt;zu € 80.000/Kalendermonat &lt;/strong&gt;beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus &lt;strong&gt;besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus&lt;/strong&gt;. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen, besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das zB 40%).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe des Ausfallsbonus II von max € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern &lt;strong&gt;gedeckelt&lt;/strong&gt;, als die Summe aus &lt;strong&gt;Ausfallsbonus II&lt;/strong&gt; und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden &lt;strong&gt;Kurzarbeitsbeihilfen &lt;/strong&gt;nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Ausfallsbonus II gelten folgende &lt;strong&gt;Antragsfristen&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ausfallsbonus für Juli 2021: 08.2021 – 15.11.2021&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausfallsbonus für August 2021: 09.2021 – 15.12.2021&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausfallsbonus für September 2021: 10.2021 – 15.01.2022&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien rückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Härtefall-Fonds Phase 3&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit max € 2.000, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über € 2.000 erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50% erhöht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonstige Maßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NPO-Fonds:&lt;/strong&gt; Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPOs, die besonders schwer und langandauernd von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen € 35 Mio reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Überbrückungsfinanzierung für Künstler: &lt;/strong&gt;Diese Förderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30.9.2021 fortgeführt. Anspruch besteht auf € 600 Unterstützung pro Monat.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Coronahilfen können weiterhin beantragt werden</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3744/e6036/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>In der Personalverrechnung sind laufend Änderungen zu berücksichtigen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;In der Personalverrechnung sind laufend Änderungen zu berücksichtigen. Über die Wichtigsten wollen wir Sie hier informieren:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kurzarbeitsmodell (Phase 5) fixiert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) gilt die Corona-Kurzarbeit Phase 5. In unserer vorhergehenden Ausgabe haben wir bereits über die geplanten Modelle der Phase 5 berichtet. In dieser Ausgabe möchten wir auf wichtige Besonderheiten der Phase 5 hinweisen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Antragstellung:&lt;/u&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitsprojekte zum 1.7.2021 gab es vom 19.7.2021 bis zum 19.8.2021. Da diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist, müssen alle Kurzarbeitsprojekte &lt;strong&gt;vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden&lt;/strong&gt; (Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbots [2 Wochen] sowie im Fall einer Naturkatastrophe [3 Wochen]). Für Unternehmen die beabsichtigen, die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 5 zu beziehen und nicht die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 in Anspruch genommen haben, muss diese Absicht dem AMS vor Beginn und vor der Antragstellung angezeigt werden. Danach muss mit dem AMS, ggf Betriebsrat und den Sozialpartnern, über ein gelinderes Mittel beraten werden. Aber Achtung! Diese Beratung kann bis zu 3 Wochen andauern und somit den Beginn der Kurzarbeit verzögern! Auf Grund der Komplexität der Beantragung hat die WKO Checklisten für die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammengestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Für „besonders betroffene Betriebe“ war es bis zum 9.8.2021 nicht möglich, die ungekürzte Beihilfe zu erhalten, da die AMS-IT einen Antrag für „besonders betroffene Betriebe“ nicht zur Verfügung gestellt hatte. Daher müssen „besonders betroffene Betriebe“, welche im Zeitraum vom 19.7.2021 bis zum 9.8.2021 einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe gestellt haben, im Antragstool ihres eAMS-Kontos bis spätestens 31.12.2021 die restlichen 15% der Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen eines &lt;strong&gt;gesonderten Änderungsbegehrens&lt;/strong&gt; beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Dauer der Beihilfengewährung&lt;/u&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Urlaubsabbau&lt;/u&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben dem Bemühen des Abbaus von Alturlaubsansprüchen müssen Arbeitnehmer und Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Behaltefrist während der Kurzarbeit&lt;/u&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn Sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind. In diesem Fall entsteht auch keine Auffüllpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Attraktivere Weiterbildungen&lt;/u&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallszeit werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz für die Sachkosten für die Weiterbildungen selbst wird von 60% auf 75% erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Öffi-Ticket auch von der Sozialversicherung befreit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche oder teilweise) Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Befreiung war zunächst nicht vorgesehen. Dies wurde vom Gesetzgeber nun nachgeholt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von der steuerfreien Beförderung umfasst ist. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ökologisierung des Pendlerpauschales&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind&lt;strong&gt;. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten &lt;/strong&gt;zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der&lt;strong&gt; Arbeitnehmer &lt;/strong&gt;dadurch &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; den&lt;strong&gt; Anspruch auf das Pendlerpauschale.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt auf Grund ihrer taxativen Aufzählung keinen Interpretationsspielraum für vergleichbare umweltfreundliche Fortbewegungsmittel (zB Elektro-Scooter oder Ähnliches) zu. Ob der ökologische Gedanke durch Ausweitung der Ausnahmen auf ähnliche Transportmittel erweitert wird, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Internationale Aspekte bei Home-Office&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Obwohl Arbeiten im Home-Office international schon länger praktiziert wird, hat das Arbeiten von Zuhause aus, auf Grund der plötzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, stark an Bedeutung zugenommen. Über die Regelungen betreffend Arbeiten im Home-Office haben wir in unserer Ausgabe 1/2021 Anfang Februar bereits informiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die &lt;strong&gt;Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann&lt;/strong&gt;. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften in Österreich beschränkt steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird. &lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Dies kann auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer!) eine Betriebsstätte begründen!&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine &lt;strong&gt;dauerhafte, feste örtliche Einrichtung&lt;/strong&gt; über die der Unternehmer die &lt;u&gt;Verfügungsmacht&lt;/u&gt; besitzt, um die &lt;strong&gt;unternehmerische Tätigkeit&lt;/strong&gt; auszuüben. Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit und die Verfügungsmacht des Unternehmers. Als dauerhaft wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!). Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Update zur steuerlichen Behandlung von Verdienstentgang gem § 32 Abs 1 Epidemiegesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt;. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang &lt;strong&gt;nicht der Ausgabenkürzung&lt;/strong&gt;. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien, einer Ausgabenkürzung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xyz+ - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>In der Personalverrechnung sind laufend Änderungen zu berücksichtigen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Die Offenlegung des Jahresabschlusses – ein aktueller Überblick</entry_title>
                                  
                                <created>2021-09-01</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umfang der offenzulegenden Unterlagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw Generalversammlung, jedoch &lt;strong&gt;spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag&lt;/strong&gt;, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch für den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss. Alle Unterlagen sind grundsätzlich &lt;strong&gt;elektronisch&lt;/strong&gt; zu übermitteln, ausgenommen Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis € 70.000.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersicht der Größenklassen: Die Rechtsfolgen treten ein, wenn jeweils zwei der drei Merkmale in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren über- bzw unterschritten worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Größe der Gesellschaft&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Umsatz €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Arbeitnehmer&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinstkapitalgesellschaft (Micro)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;350.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;700.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleine Kapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;50&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittelgroße Kapitalgesellschaften&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;250&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Große Kapitalgesellschaften&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; 20 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; 40 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;gt; 250&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;&lt;br /&gt;Übersicht der offenzulegenden Unterlagen:&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;offenzulegende Unterlagen&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Kleinstkapitalgesellschaft&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;kleine GmbH&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;mittelgroße GmbH&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;große GmbH, kleine und mittelgroße AG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;große AG&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bilanz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja *)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja *)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja *)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;G+V&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja *)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Anhang + Anlageverzeichnis&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Lagebericht&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja ***)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bestätigungsvermerk&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja **)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umlauf/Gesellschafterbeschluss über Ergebnisverwendung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Bericht des Aufsichtsrates&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;small&gt;*) Verkürzte Darstellung möglich&lt;br /&gt;**) nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Kleine GmbH mit AR-Pflicht)&lt;br /&gt;***) im Falle einer Kleinst-AG&lt;/small&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fristverlängerungen aufgrund der COVID-19-Sonderregelungen:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die vorübergehenden Sonderregelungen für Jahresabschlüsse und deren Offenlegung betreffen Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Folgende Sonderreglungen kommen zur Anwendung:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Aufstellung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2020 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos &lt;strong&gt;bis zum 30.9.2021&lt;/strong&gt; (statt bis 30.5.2021) erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Feststellung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2020 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend &lt;strong&gt;bis 31.12.2021&lt;/strong&gt; (statt bis 31.8.2021) erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Einreichung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2020 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist &lt;strong&gt;bis 31.12.2021&lt;/strong&gt; (statt bis 30.9.2021) sanktionslos möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Damit können Jahresabschlüsse bis zum&lt;strong&gt; Regelbilanzstichtag 31.12.2020&lt;/strong&gt; noch von den coronabedingten &lt;strong&gt;Sonderfristverlängerungen bis spätestens 31.12.2021 &lt;/strong&gt;profitieren&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21&lt;/strong&gt; bzw Jahresabschlüsse mit einem Stichtag &lt;u&gt;nach&lt;/u&gt; dem 31.12.2020 &lt;strong&gt;müssen wieder&lt;/strong&gt; die reguläre Offenlegungsfrist von &lt;strong&gt;neun Monaten&lt;/strong&gt; beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Regelungen für Konzernabschlüsse&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Im Falle eines &lt;strong&gt;verpflichtend aufzustellenden Konzernabschlusses &lt;/strong&gt;sind Bilanz, GuV, Konzernanhang und Konzernlagebericht bzw zusätzlich das Cash-Flow-Statement und der Eigenkapitalspiegel dem Firmenbuch zu übermitteln. Die Konzernabschlüsse sind immer im vollen Umfang offenzulegen, es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ist eine Kapitalgesellschaft ein &lt;strong&gt;Tochterunternehmen&lt;/strong&gt;, das in einen &lt;strong&gt;ausländischen Konzernabschluss mit befreiender Wirkung einbezogen&lt;/strong&gt; wird, kann der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache beim Firmenbuchgericht offengelegt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vertreter einer &lt;strong&gt;Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft &lt;/strong&gt;müssen die Unterlagen der Hauptniederlassung, welche nach dem für sie maßgeblichen lokalen Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden, &lt;strong&gt;in deutscher Sprache&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Sanktionen bei verspäteter Offenlegung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 &lt;strong&gt;pro Geschäftsführer (Vorstand) &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; Gesellschaft&lt;/strong&gt;. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen(!) bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, unbedingt einen Zeitpuffer einzuplanen&lt;em&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gebühren &lt;/strong&gt;für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses wurden mit Wirkung ab 1.5.2021 erhöht&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;GmbH&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;AG&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Eingabegebühr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 36&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 162&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Eintragungsgebühr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 22&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 22&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: right;&quot;&gt;&lt;strong&gt;insgesamt &lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 58&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 184&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Die Offenlegung des Jahresabschlusses – ein aktueller Überblick</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3744/e6038/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021</entry_title>
                                  
                                <created>2021-09-01</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 1.7.2021 durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ziel ist die Besteuerung im Bestimmungsland&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Ziel, die Globalisierung und den technologischen Wandel, der zu einer explosionsartigen Zunahme des &lt;strong&gt;E-Commerce und somit des Versandhandels an Verbrauer (B2C) geführt hat, die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen&lt;/strong&gt;, hat die Europäische Union eine Richtlinienänderung beschlossen, das E-Commerce-Paket 2021. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauchs wurde der &lt;strong&gt;EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze&lt;/strong&gt; geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erleichterung durch das System EU-One-Stop-Shop&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Abschaffung der Lieferschwellen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze bereits &lt;strong&gt;ab dem ersten EURO im Bestimmungsland zu versteuern&lt;/strong&gt;. Damit sich ein Unternehmer nicht in allen EU-Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann er den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Eine &lt;strong&gt;Ausnahme&lt;/strong&gt; besteht für &lt;strong&gt;Kleinstunternehmer&lt;/strong&gt; ohne Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in die EU insgesamt&lt;strong&gt; den Schwellenwert von € 10.000 &lt;/strong&gt;nicht übersteigen. Diese können nach wie vor die Umsätze im eigenen Mitgliedsland erklären und entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Praktische Umsetzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt auf Antrag des Unternehmers im Mitgliedstaat der Identifizierung. In Österreich wird das über FinanzOnline abgewickelt. Voraussetzung ist hier eine gültige UID-Nummer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast hat beim EU-OSS auf Basis von &lt;strong&gt;Quartalsmeldungen&lt;/strong&gt; zu erfolgen. Aber Achtung! Die bisherige Frist der 45 Tage nach Quartalsende wurde EU-weit einheitlich auf das Ende des auf das &lt;strong&gt;Quartalsende folgenden Monats verkürzt&lt;/strong&gt;. Die Fälligkeitstermine sind nun der &lt;strong&gt;30. April&lt;/strong&gt; (statt 15.5.), der &lt;strong&gt;31. Juli&lt;/strong&gt; (statt 15.8.),der &lt;strong&gt;31. Oktober&lt;/strong&gt; (statt 15.11.) und der &lt;strong&gt;31. Jänner&lt;/strong&gt; (statt 15.2.).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Selbstberechnung der geschuldeten Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Versandhändler, der das EU-OSS-System nützt, muss die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgrund seiner Versendung geschuldete Umsatzsteuer selbst berechnen. Um &lt;strong&gt;den im Einzelfall anzuwendenden Umsatzsteuersatz im jeweiligen Mitgliedstaat&lt;/strong&gt; ermitteln zu können, stellt die EU die bisher kostenpflichtige &lt;strong&gt;Datenbank „Access2Markets“ &lt;/strong&gt;nunmehr kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist die richtige Zolltarifnummer. Für die Klassifizierung der Waren würde grundsätzlich der 6-stellige HS-Code bzw die 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur genügen. Allerdings sind die nationalen Umsatzsteuersätze der jeweiligen Bestimmungsländer nur mit der 10-stelligen Nummer des Zolltarifs, dem sogenannten „TARIC“ verknüpft. Die Bestimmung der maßgeblichen Steuersätze kann sich mitunter etwas schwierig gestalten, da in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Sondersteuersätze für bestimmte Produkte erlassen werden (zB während der andauernden Coronakrise für Schutzausrüstung, Masken, Hygieneartikel, Arzneimittel udgl). Die korrekte Einordnung der versandten Produkte in den Zolltarif ist für die Ermittlung des im Einzelfall anzuwendenden USt-Satzes unerlässlich. Auch wenn im Einzelfall zunächst mehrere Zolltarifnummern in Betracht kommen, so ist nach den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nur eine davon die richtige. Soviel zur Vereinfachung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mymemo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021</og_title>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;EuGH/VwGH: Keine feste Niederlassung bei bloßer Grundstücksvermietung führt zur Nichtanwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird eine inländische Immobilie von einem ausländischen Eigentümer (bloß) vermietet und verfügt dieser über kein &lt;u&gt;eigenes&lt;/u&gt; Personal für die Leistungsbewirkung im Inland, so gilt diese Immobilie &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; als feste Niederlassung (Betriebsstätte) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Dies führt dazu, dass sich, bei bloßer Vermietungstätigkeit ohne personelle Ausstattung im Inland, die wirtschaftliche Ansässigkeit im Ausland befindet und dadurch die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hätte zur Folge, dass die Mietvorschreibungen an unternehmerische Mieter ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auszustellen wären. Die Vorsteuern für Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Vermietung wären folglich über das Erstattungsverfahren und nicht im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Die Mietvorschreibungen an Privatpersonen als Mieter unterliegen ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung mit 20% USt (oder ggf 10% für Wohnzwecke). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert, da ja bisher unterstellt wurde, dass diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Verzinsung von Umsatzsteuerbeträgen:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat unter Berufung auf den EuGH entschieden, dass Vorsteuerüberschüsse oder Umsatzsteuerguthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt rückgezahlt werden, zu verzinsen sind. Die Höhe der Zinsen kann nach Ansicht des VwGH (analog zu bestehenden Zinsbestimmungen) 2% über dem Basiszinssatz betragen. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde im vorliegenden Fall nicht festgesetzt, jedoch darf ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung (Einzelfall!) bestehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten. Diese wird aber vermutlich auch eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen umfassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Abgeltungswirkung der ImmoESt nur bei korrekter Höhe:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird die Immobilienertragsteuer auf Basis einer unrichtigen Rechtsmeinung zu niedrig ermittelt, so tritt keine Abgeltungswirkung ein. Bei einem bloßen Rechtsirrtum ist der Steuerpflichtige zwar nicht verpflichtet den Verkaufsvorgang in seine Steuererklärung aufzunehmen, jedoch kann das Finanzamt von sich aus im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid die Steuer rechtsrichtig vorschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Besteuerung der im Ausland tätigen Geschäftsführer einer österreichischen GmbH:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall hat sich der VwGH mit der Besteuerung von in Russland tätigen Geschäftsführern einer österreichischen GmbH beschäftigt. Laut ständiger Rechtsprechung werden Geschäftsführerbezüge dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (hier Russland). Gleichzeitig wirft der VwGH in seiner Entscheidung die Frage auf, ob Geschäftsführerbezüge nicht als „&lt;em&gt;Directors‘ fees&lt;/em&gt;“ anzusehen sind und somit das Besteuerungsrecht in Österreich läge. Diese Frage ist im fortzusetzenden Verfahren vom BFG zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Kein Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung im Folgejahr:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne ist nur dann möglich, wenn der Veräußerer (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) seine aktive Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt. Auch wenn direkt nach der Betriebsveräußerung die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, muss diese über eine längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet sein. Wird mit Beginn des Folgejahres der Veräußerer im veräußerten Unternehmen beschäftigt (mit mehr als € 730 Jahreseinkommen), so ist dies für den Hälftesteuersatz schädlich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Vergütung des Verdienstentgangs umfasst auch Sonderzahlungen:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmer auf Grund von behördlicher Absonderung von der Arbeit gehindert, so kann für den Zeitraum der Absonderung eine Vergütung des Verdienstentgangs beantragt werden. Die Höhe der Vergütung umfasst dabei nicht nur das normale Gehalt, sondern auch die aliquoten Sonderzahlungen, unabhängig davon, ob in dem abgesonderten Monat Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt wurden&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Weissblick - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Mit 26.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h2&gt;Restrukturierungsverfahren als Mittel zur vorzeitigen Unternehmenssanierung in der Krise&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit 26.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft. Das Restrukturierungsverfahren gemäß ReO gibt Unternehmern (ausgenommen Finanzsektor, Pensionskassen und gewisse Abbaueinheiten) den Rechtsrahmen für eine präventive Sanierung ihres Unternehmens &lt;u&gt;vor&lt;/u&gt; Eintritt der Insolvenz. Ein solches Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn eine &lt;strong&gt;„wahrscheinliche Insolvenz“&lt;/strong&gt; vorliegt. Diese liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor und wird bei einer &lt;strong&gt;Eigenkapitalquote von weniger als 8% und fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren&lt;/strong&gt; vermutet. Gemeinsam mit dem Antrag auf Einleitung (nur vom Schuldner möglich) des Restrukturierungsverfahrens muss neben der Darlegung der wahrscheinlichen Insolvenz ein umfangreiches Restrukturierungskonzept bzw Restrukturierungsplan sowie ein Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan und die letzten drei Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Dieser Restrukturierungsplan muss, bevor er wirksam werden kann, von den Gläubigern angenommen werden und vom Gericht bestätigt werden. Wird der Restrukturierungsplan angenommen und bestätigt, so bindet dies Gläubiger und Schuldner. In der Regel behält der Schuldner im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle. In manchen Fällen hat jedoch das Gericht einen &lt;strong&gt;Restrukturierungsbeauftragten&lt;/strong&gt; zu bestellen (zB wenn die Eigenverwaltung nachteilig für die Gläubiger ist). Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vom Gericht zu definieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenfalls sieht die ReO ein &lt;strong&gt;„vereinfachtes Verfahren“&lt;/strong&gt; vor, das für bereits außergerichtliche, weit fortgeschrittene, Restrukturierungen gedacht ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein Restrukturierungsplan auch bei Ablehnung von einzelnen Gläubigern abgeschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neuerungen in der Exekutionsordnung mit Auswirkung auf den Privatkonkurs&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2021 ist eine Reform der Exekutionsordnung und der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Dabei wurde unter anderem der neue § 49a EO eingefügt, der bei &lt;strong&gt;offenkundiger Zahlungsunfähigkeit&lt;/strong&gt; die Exekutionshandlungen vorläufig hemmt. Die Zahlungsunfähigkeit wird nach Einvernahme der Parteien mit Beschluss festgestellt und nach Eintritt der Rechtskraft öffentlich kundgemacht. Mit dieser Kundmachung werden die Exekutionsverfahren vorerst ruhend gestellt. Bei keiner Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners können die Gläubiger, im Rahmen des Exekutionsverfahrens, einen Insolvenzantrag stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses fortgesetzte Exekutionsverfahren wird in Folge &lt;strong&gt;Gesamtvollstreckung&lt;/strong&gt; genannt. Während der Gesamtvollstreckung kann der Schuldner bis zum Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan beantragen. Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Dauer des Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan mit Reform des Insolvenzrechts &lt;strong&gt;von 5 auf 3 Jahre reduziert&lt;/strong&gt; wurde. In den „Genuss“ der kürzeren Dauer kommen allerdings nur jene Schuldner, die innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (Feststellung im Exekutionsverfahren!), die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherungswerte 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Von der ÖGK wurden bereits die &lt;strong&gt;voraussichtlichen Werte für 2022 bekanntgegeben&lt;/strong&gt;. Die offizielle Kundmachung bleibt zwar noch abzuwarten, wir informieren Sie aber für Planungszwecke bereits jetzt über die wichtigsten voraussichtlichen Werte für das Jahr 2022. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenINFO des neuen Jahres 2022.&lt;/p&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;3&quot;&gt;Sozialversicherungswerte 2022&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;monatlich&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 5.670,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.340,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.615,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 485,85&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Splitter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit 26.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (ReO) in Kraft.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Terminübersicht bis Ende Dezember 2021</entry_title>
                                  
                                <created>2021-09-01</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Erfreulicherweise kommen aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zahlreiche Erleichterungen und gesetzliche Fristverlängerungen zum Tragen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt es sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine bzw deren Fristverlängerungen zu werfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Termin 30. September 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abrechnung der Investitionsprämie für Investitionen bis 30.6.2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche Investitionen, für die eine Förderzusage besteht und die vor dem 1.7.2021 in Betrieb genommen und bezahlt (unbeschadet allfälliger Haftrücklässe) wurden, sind zwingend bis zum 30.9.2021 elektronisch über den aws-Fördermanager abzurechnen. Ab dem 1.7.2021 in Betrieb genommene und bezahlte Investitionen sind dann jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten abzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rückwirkende Umgründungsvorgänge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 30.9.2021 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die &lt;strong&gt;Mindesterstattungsbeträge&lt;/strong&gt; (&lt;strong&gt;€ 50 &lt;/strong&gt;im Kalenderjahr&lt;strong&gt;, € 400 &lt;/strong&gt;im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Keine Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2020&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bekanntlich kommt es ab 1. Oktober für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen (derzeit 1,38% pa). Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie für das Veranlagungsjahr 2019 kommt es auch für &lt;strong&gt;die Veranlagung des Jahres 2020&lt;/strong&gt; aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung zu &lt;strong&gt;keiner Vorschreibung von Anspruchszinsen&lt;/strong&gt;. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich, bei einer erwarteten Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) bis Ende September 2021 eine Abschlagszahlung zu leisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis: Die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen 2020 ist davon unberührt. All jene Steuerpflichtigen, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Erklärungen 2020 bereits per FinanzOnline bis zum 30.6.2021 einreichen müssen. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei &lt;strong&gt;verspäteter Einreichung&lt;/strong&gt; der Erklärungen ein &lt;strong&gt;Verspätungszuschlag&lt;/strong&gt; von bis zu &lt;strong&gt;10%&lt;/strong&gt; der festgesetzten Abgabe verhängt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Termin 30. September verlängert bis zum 31.12.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;strong&gt;Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel&lt;/strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Verbleib&lt;/strong&gt; in der vom BMF geführten &lt;strong&gt;Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen&lt;/strong&gt; ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die &lt;strong&gt;binnen 9 Monaten&lt;/strong&gt; nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die &lt;strong&gt;Frist für die Bestätigung 2020&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;am 31.12.2021&lt;/strong&gt; endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für sämtliche heuer noch durchzuführende &lt;strong&gt;Spendengütesiegel-Verlängerungen&lt;/strong&gt; wird der Termin  laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den &lt;strong&gt;31.12.2021&lt;/strong&gt; verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2020&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten für Abschlussaufstellung sowie eine dreimonatige Verlängerung für die Offenlegung der Abschlussdaten. &lt;strong&gt;Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 sind damit ausnahmsweise erst bis spätestens 30.9.2021 aufzustellen und bis 31.12.2021 offenzulegen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Termin 31. Oktober 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erstmalige Einreichung der &lt;strong&gt;Quartalsmeldung im EU-OSS&lt;/strong&gt; für alle &lt;strong&gt;Versandhandelsumsätze vom 1.7.2021 bis 30.9.2021&lt;/strong&gt;. Genau genommen ist die Meldung erst am 2.11.2021 einzureichen, da der 31.10.2021 ein Sonntag und der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Mehr Informationen dazu in unserem Beitrag „Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021“.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 01. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Terminübersicht bis Ende Dezember 2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3744/e6042/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                    <foreword>Endlich sind seit Mitte Mai wieder Gastronomie und Kulturinstitutionen geöffnet.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Endlich sind seit Mitte Mai wieder Gastronomie und Kulturinstitutionen geöffnet. Damit laufen – mit Ausnahme der Kurzarbeit Phase 5 - die COVID-19-Hilfsmaßnahmen grundsätzlich per 30.6.2021 aus. Vom Finanzminister wurde aber am 15.6.2021 angekündigt, dass es zu einer adaptierten Verlängerung des Ausfallsbonus sowie des Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021, des Verlustersatzes um 6 Monate bis Dezember 2021 sowie einer Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Jahresende für stark Betroffene kommen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wirtschaftsforscher prognostizieren aber bereits erfreuliche Wachstumssteigerungen. So bleibt nur zu hoffen, dass der wirtschaftliche Aufschwung nicht wieder im Herbst aufgrund von ansteigenden Infektionszahlen gebremst wird. Wichtig dabei wird die fortschreitende Durchimpfung der Bevölkerung und auch die weitere Einhaltung der bekannten Vorsichtsmaßnahmen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der vorliegenden Ausgabe der KlientenINFO gehen wir auf die bilanziellen Auswirkungen der COVID-19-Hilfsmaßnahmen für den Jahresabschluss 2020 ein, widmen uns dem Thema Aufwandsentschädigung für Helfer bei den Test- und Impfstraßen, geben Ihnen einen Überblick auf die geplante Kurzarbeit Phase 5 sowie Praxishinweise betreffend der möglichen Ratenvereinbarung für Rückstände bei der ÖGK.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zahlreichen Änderungen aufgrund der COVID-19-Regelungen haben durch den Wartungserlass 2021 Eingang in die Einkommensteuerrichtlinien gefunden, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie herausgreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Auswahl an interessanten Judikaten runden unsere aktuelle Information ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alles über die möglichen Vorsteuererstattungen und weitere wichtige Termine bis Ende September 2021 finden Sie in der Terminübersicht am Schluss dieser Ausgabe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen Ihnen erholsame Sommertage und bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Piotr Krzeslak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Endlich sind seit Mitte Mai wieder Gastronomie und Kulturinstitutionen geöffnet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Klein­unternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchst­gerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltene Tabelle bietet einen guten Überblick:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Zuwendung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Rechtsgrundlage/Mittelherkunft&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Steuerfrei&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Abzugsverbot&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Verdienstentgang für Selbständige nach EpiG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an Arbeitgeber&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Zuschüsse nach dem Künstler-Überbrückungsfonds&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Kostenzuschüsse nach 2. NPO-FondsRLV&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;NPO-Lockdown-Zuschuss&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-Gesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;COVID-19-FondsG&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Zuschüsse Härtefallfonds - allgemein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Härtefallfondsgesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Zuschüsse Härtefallfonds für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Härtefallfondsgesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Härtefallfondsgesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss)&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ABBAG-Gesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja (siehe RZ 313e)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Verlustersatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ABBAG-Gesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Lockdown-Umsatzersatz I und II&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ABBAG-Gesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;Ausfallsbonus ieS&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;ABBAG-Gesetz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;In &lt;strong&gt;Rz 313e&lt;/strong&gt; wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven &lt;strong&gt;Unternehmerlohn entfallende Anteil&lt;/strong&gt; zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte &lt;strong&gt;frustrierte Aufwendungen&lt;/strong&gt; entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In &lt;strong&gt;Rz 313b&lt;/strong&gt; wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalen sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 3261: degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese  mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausländischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und es muss nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Tätigkeit der Holding geht über reine Vermögensverwaltung hinaus, weil sie Funktionen im Konzern (zB Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Buchhaltung) erfüllt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Holding bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile im Verhältnis zu Geschäftspartnern (zB aufgrund rechtlicher Restriktionen für ausländische Investoren);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Beschränkungen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die bessere und sicherere Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kurhan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Highlights aus dem Wartungserlass 2021 der Einkommensteuerrichtlinien</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen</entry_title>
                                  
                                <created>2021-06-16</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3147/e5752/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet. Nach Beantragung dieser Hilfsmaßnahmen stellt sich nun die Aufgabe, diese Hilfsmaßnahmen richtig in der Bilanz darzustellen. In diesem Zusammenhang hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) eine Fachinformation veröffentlicht. Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Ansatzzeitpunkt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als &lt;strong&gt;Forderung&lt;/strong&gt; richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als &lt;strong&gt;Verbindlichkeiten&lt;/strong&gt; (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (zB Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Wurde die Förderung bereits &lt;u&gt;vor dem Abschlussstichtag&lt;/u&gt; hinreichend genau angekündigt (inkl der sachlichen Voraussetzungen) und wurde die damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Grundlage bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses geschaffen, ist es vertretbar, diese Beihilfe bereits im Abschluss zu berücksichtigen (&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Wertaufhellung&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes wurden am 20.11.2020 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der dazugehörigen Verordnung (gesetzliche Grundlage) erfolgte am 16.2.2021. &lt;u&gt;Lösung:&lt;/u&gt; Ein Ansatz des Verlustersatzes ist in allen Abschlüssen möglich, die einen Abschlussstichtag nach dem 20.11.2020 haben (zB 30.11.2020 oder 31.12.2020), wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erfolgt die Ankündigung und Schaffung der gesetzlichen Grundlage &lt;u&gt;nach dem Abschlussstichtag&lt;/u&gt;, so handelt es sich um ein &lt;strong&gt;&lt;u&gt;wertbegründendes&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;u&gt; &lt;strong&gt;Ereignis&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;, welches nicht im Abschluss dargestellt werden darf (allenfalls ist bei Wesentlichkeit eine Erläuterung im Anhang zulässig).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;u&gt;Beispiel:&lt;/u&gt;&lt;/em&gt;&lt;em&gt; Die Rahmenbedingungen für den Ausfallsbonus wurden am 17.1.2021 veröffentlicht. Die gesetzliche Grundlage wurde mit 16.2.2021 geschaffen (siehe Beispiel oben). &lt;u&gt;Lösung:&lt;/u&gt; Der Ausfallsbonus darf daher frühestens in einem Jahresabschluss mit Stichtag nach 17.1.2021 (zB 31.1.2021) bilanziert werden, wenn der Jahresabschluss nach dem 16.2.2021 aufgestellt wurde. Ein Ansatz im Jahresabschluss zum 31.12.2020 ist nicht möglich.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;h2&gt;2. Bewertung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Jahresabschluss darf nur &lt;strong&gt;maximal jener Betrag&lt;/strong&gt; des Zuschusses aktiviert werden, für den &lt;strong&gt;bereits&lt;/strong&gt; die entsprechenden &lt;strong&gt;Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst&lt;/strong&gt; sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine &lt;strong&gt;Wertberichtigung&lt;/strong&gt; der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine &lt;strong&gt;Rückstellung&lt;/strong&gt; zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine &lt;strong&gt;Verbindlichkeit&lt;/strong&gt; auszuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Darstellung der COVID-19-Zuschüsse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen &lt;strong&gt;Investitions-&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Aufwandszuschüssen&lt;/strong&gt; unterschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Investitionszuschüsse&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem &lt;strong&gt;gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital&lt;/strong&gt; auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Aufwandszuschüsse&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als &lt;strong&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge&lt;/strong&gt;“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands ist auf Grund des Saldierungsverbots nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Ansatz im Jahresabschluss 2020 &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;(Stichtag 31.12.)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Darstellung im Abschluss&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Umsatzersatz I&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; rowspan=&quot;2&quot;&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge“&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Umsatzersatz II&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja, bei Aufstellung nach dem 16.2.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;FKZ I&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; rowspan=&quot;2&quot;&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (als Vorspalte)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;FKZ 800.000&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Verlustersatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge“&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Investitionsprämie&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;gesonderter Passivposten nach dem Eigenkapital mit offenem Korrekturposten zu den Abschreibungen&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Corona-Kurzarbeit&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge“&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; rowspan=&quot;2&quot;&gt;Ausfallsbonus&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;keine Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2020&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;ab 2021 zulässig&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;„übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (Vorspalte) – &lt;u&gt;nur&lt;/u&gt; für den Vorschussteil zulässig&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;4. Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmungen zur &lt;strong&gt;COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag&lt;/strong&gt; wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als &lt;strong&gt;Forderung&lt;/strong&gt; gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jirsak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Bilanzierung COVID-19 Hilfsmaßnahmen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Über die vielfältigen Corona Hilfsmaßnahmen haben wir bereits berichtet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung</entry_title>
                                  
                                <created>2021-06-16</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1. Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aufwandsentschädigungen&lt;/strong&gt;, die von den Ländern und Gemeinden an &lt;strong&gt;nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen&lt;/strong&gt; gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu&lt;strong&gt; € 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal&lt;/strong&gt; und von bis zu &lt;strong&gt;€ 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen&lt;/strong&gt; von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen &lt;strong&gt;umsatzsteuerlich&lt;/strong&gt; in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19-in vitro Diagnostika und Impfstoffe &lt;strong&gt;echt steuerbefreit&lt;/strong&gt; sind (ein Verzicht ist möglich).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Einkommensteuererklärung sind &lt;strong&gt;nur jene Einnahmen&lt;/strong&gt;, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von € 20 bzw € 10 übersteigen, als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen (außer der Veranlagungsfreibetrag von € 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als € 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die &lt;strong&gt;Kleinunternehmerpauschalierung&lt;/strong&gt; in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von € 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20% für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung iHv 12% sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Weiteres Corona-Kurzarbeitsmodell (Phase 5) geplant&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um weiterhin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufangen, haben sich die Sozialpartner (AK, ÖGB und WKO) und die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. &lt;strong&gt;Ab 1. Juli 2021&lt;/strong&gt; soll die Corona-Kurzarbeit in folgenden zwei Varianten zur Verfügung stehen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Folgende Eckpunkte sind geplant:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Modell 1&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Modell 2&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Beihilfe&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Abschlag von 15% der bisherigen Beihilfenhöhe&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Geltungsdauer&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;vorläufig bis Juni 2022&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;vorläufig bis Ende Dezember 2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Mindestarbeitszeit&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;50% (in Ausnahmefällen 30%)&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;30% (mit Ausnahmen)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Beantragungsberechtigte Unternehmen&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;alle Betriebe&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Normalarbeitszeiten und Überstunden&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Wer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt werden&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Kurzarbeitsdauer&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall), Antragsphase beträgt 6 Monate&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Nettoersatzraten&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Arbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres Netto-Einkommens wie vor Corona&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Urlaubsverbrauch&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Zugang zur Kurzarbeit&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;3. Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erneut verschoben?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über den Ende Mai eingebrachten Initiativantrag für eine neuerliche Verschiebung der Kündigungsfristen-Angleichung vom 1.7.2021 auf den &lt;strong&gt;1.10.2021&lt;/strong&gt; soll Ende Juni im Parlament abgestimmt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig davon, wann die Anpassung der Kündigungsfristen von &lt;strong&gt;Arbeitern&lt;/strong&gt; an jene der Angestellten in Kraft tritt, für die Betriebe bedeutet das einiges an Vorbereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt für &lt;strong&gt;Arbeiter&lt;/strong&gt; in der Regel eine &lt;strong&gt;14-tägige Kündigungsfrist&lt;/strong&gt;. Kündigungsfrist und -termin sind in den &lt;strong&gt;Kollektivverträgen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;oder in den Dienstverträgen&lt;/strong&gt; geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelungen für &lt;strong&gt;Angestellte&lt;/strong&gt; finden sich im &lt;strong&gt;Angestelltengesetz&lt;/strong&gt; und sehen für den Kündigungstermin in der Regel den &lt;strong&gt;Quartalsletzten&lt;/strong&gt; vor, wobei abweichend davon auch der 15. oder Letzte des Kalendermonats im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag vereinbart sein kann. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung bemisst sich die &lt;strong&gt;Kündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2. Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26. Dienstjahr).&lt;/strong&gt; Dienstnehmerkündigungen können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Inkrafttreten der Angleichung gelten dann für Arbeiter dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Die teilweise deutlich längeren Kündigungsfristen verursachen höhere Kosten, wobei auch auf die Urlaubsersatzleitung für nicht konsumierte aliquote Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht vergessen werden darf. Damit empfiehlt sich für neue, aber auch bestehende Arbeitsverträge von Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und Letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Ratenzahlungsvereinbarung bei der ÖGK&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind die aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen &lt;strong&gt;Beitragsrückstände&lt;/strong&gt; aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 &lt;strong&gt;bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen&lt;/strong&gt;. Eine tagesaktuelle Kontoinformation können wir für Sie über das Web-Portal WEBEKU jederzeit abrufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Elektronische Ratenanträge ab dem 1.6.2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist trotz intensiver Bemühung eine Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 nicht möglich, können Ratenvereinbarungen vorerst (Phase 1) &lt;strong&gt;bis zum 30.9.2022 &lt;/strong&gt;(über 15 Monate) getroffen werden. Die Anträge sind elektronisch über WEBEKU zu stellen. Sollten danach noch Beitragsrückstände offen sein, können diese in einer Phase 2 beglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Online-Ratenrechner&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Website der ÖGK findet sich ein Online-Ratenrechner, der eine unverbindliche Berechnung der monatlich anfallen Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen ermöglicht.(www.gesundheitskasse.at/ratenrechner). Die Verzugszinsen betragen in der Phase 1 1,38% (statt 3,38%).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der sogenannten “&lt;strong&gt;Safety-Car“-Phase&lt;/strong&gt; besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit der ÖGK zu vereinbaren, wobei &lt;strong&gt;bis 30.9.2021 eine Reduktion der ersten Raten auf null &lt;/strong&gt;Euro möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ratenzahlung und Kurzarbeit&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die &lt;strong&gt;in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15.&lt;/strong&gt; des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats &lt;strong&gt;überwiesen&lt;/strong&gt; werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattung bei freigestellten „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beitragszeitraum ab&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Juni 2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Beitragszeiträume ab &lt;strong&gt;Juni 2021 &lt;/strong&gt;sind&lt;strong&gt; die laufenden Beiträge&lt;/strong&gt; wieder wie gewohnt jeweils &lt;strong&gt;bis zum 15. des Folgemonats &lt;/strong&gt;neben den vereinbarten Ratenzahlungen &lt;strong&gt;zu entrichten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Sondermahnung der SVS&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Coronakrise Beitragsrückstände angesammelt. Derzeit werden Sondermahnungen versendet, die auf den negativen Beitragssaldo hinweisen. Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit, mit der SVS eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dem 19. Tag nach der erstmaligen Fälligkeit der Beiträge sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für unbezahlte Beiträge Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38% pa (Zinssatz im Jahr 2021) zu verrechnen/vorzuschreiben. Die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung unterbricht/beendet die weitere Verrechnung von Verzugszinsen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Ratenzahlungsvereinbarungen beim Finanzamt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Hinblick auf den Zahlungstermin 30.6.2021 hat das BMF in den letzten Tagen ein Informationsschreiben an alle Steuerpflichtigen mit mehr als € 100 Abgabenrückstand versandt, in dem die Möglichkeiten für Ratenzahlungen in zwei Phasen (ebenfalls mit einer Safety-Car-Phase für die Monate Juli, August und September 2021) detailliert dargestellt ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Modells ist es, dass mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 entstanden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.7.2021 betragen die Stundungszinsen bis 30.6.2024 1,38% (statt 3,38%).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelles aus Arbeitsrecht und Sozialversicherung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von be-trieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere zB Provisionen) verlangen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h2&gt;BFG: Körperschaftsteuer-Zuschlag bei ungenügender Empfängernennung auch im Betrugsfall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von betrieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere zB Provisionen) verlangen. Gelingt diese Empfängernennung nicht im erforderlichen Ausmaß, so wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen und juristische Personen müssen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 25% entrichten. Im BFG-Urteil wird erneut auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen und auf eine Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Eine erhaltene Visitenkarte und einige empfangene Emails alleine reichen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht aus. Selbst bei einem anzunehmenden Betrugsfall muss der Empfängernennung nachgekommen werden. Um dem vorzubeugen empfiehlt sich daher bei Aufnahme neuer (kritischer) Geschäftsbeziehungen Passkopien der Geschäftspartner und Unternehmensabfragen einzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: ImmoESt-Befreiung bei durch Maßnahmen der Gemeinde ausgelöstem Grundstückstausch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Eigentümer zweier länglicher Grundstücke musste im Zuge eines Straßenbaus der Gemeinde etwa rund 900 m² seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn für ein neues, bebaubares Grundstück wurde vom VwGH als steuerfrei angesehen, da dies zur besseren Gestaltung von Bauland diene und von einem öffentlichen Interesse (Straßenbau) ausgelöst wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Schadenersatzzahlungen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber steuerlich absetzbar&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Führt ein rechtswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers dazu, dass über den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird und bezahlt der Arbeitnehmer Schadenersatz, so können die Schadenersatzzahlungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu werten, die Strafe selbst ist allerdings nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Mängelbehebungsauftrag trotz „leerer“ eingebrachter Beschwerde&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht, so weist diese einen Mangel auf, welcher zu einem Mängelbehebungsauftrag führt. Dies gilt auch, wenn die Begründung bewusst nicht angeführt wird oder die Beschwerde lediglich den Hinweis „Begründung folgt“ enthält.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Wiederaufnahmegrund&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die nach rechtskräftig ergangenem Steuerbescheid erstellt wird, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache bzw. kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein &lt;strong&gt;neu &lt;em&gt;entstandenes&lt;/em&gt; Beweismittel&lt;/strong&gt; dar. Aus diesem Grund ist eine Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrund nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter als Einlagenrückgewähr oder als verdeckte Gewinnausschüttung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden bei einer GmbH mit ausreichend vorhandenem Einlagenstand, Zuwendungen an einen Gesellschafter ausbezahlt, so besteht ein Wahlrecht, ob dies als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln ist. Dieses Wahlrecht kann aber nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Zuwendung erfolgt ist, ausgeübt werden. Daher ist es wichtig, die Ausübung dieses Wahlrechts ausreichend zu dokumentieren und auch der Finanzverwaltung offenzulegen (zB durch rechtzeitige Abgabe einer KESt-Anmeldung).&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelle Judikatur</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Finanzverwaltung kann vom Steuerpflichtigen die genaue Benennung des Empfängers von be-trieblich veranlassten Aufwendungen (insbesondere zB Provisionen) verlangen.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3147/e8966/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>Termine Juni bis September 2021</entry_title>
                                  
                                <created>2021-06-16</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3147/e8967/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folge­nde Terminübersicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Termin 30.6.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Anträge auf Ratenzahlung&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; beim Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) für die seit Beginn der Coronakrise aufgelaufenen Beitragsrückstände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung bei Drittstaaten&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2020 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am &lt;strong&gt;30.6.2021. Spätestens&lt;/strong&gt; bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde &lt;strong&gt;eingelangt&lt;/strong&gt; sein! Da die Anträge auf dem &lt;strong&gt;Postweg&lt;/strong&gt; zu übermitteln sind, gilt es, die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden. Dem Antrag sind &lt;strong&gt;sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original&lt;/strong&gt; beizufügen. Kopien davon verbleiben für Ihre Unterlagen. In Österreich ist für die Vorsteuererstattung an Drittlandsunternehmer nunmehr das neue &lt;strong&gt;Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt&lt;/strong&gt;, zuständig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Fallfristen für Vorsteuerrückerstattung in Großbritannien&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem BREXIT ist die Frist für die Erstattungsanträge der bis zum 31.12.2020 angefallen Vorsteuern bereits am 31.3.2021 abgelaufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den nationalen britischen Regeln erfolgt die Vorsteuererstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von &lt;strong&gt;sechs Monaten nach Ende des Zeitraums&lt;/strong&gt; (also der 31. Dezember). Für die Erstattung der &lt;strong&gt;Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; – quasi ein Brexit-Rumpfjahr – sind die &lt;strong&gt;Vergütungsanträge bis zum 31.12.2021&lt;/strong&gt; einzubringen. Auch hier sind die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag &lt;strong&gt;mindestens 130 britische Pfund&lt;/strong&gt; für drei Monate bzw. 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Termin 1.7.2021&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Inkrafttreten der &lt;strong&gt;&lt;u&gt;Erhöhung der Normverbrauchsabgabe&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; (NoVA) und der KFZ-Steuer (siehe dazu den ausführlichen Beitrag in der KlientenINFO Ausgabe 2/2021).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.7.2021 wird die &lt;strong&gt;&lt;u&gt;Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,- gegolten hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Termin 30.9.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Fallfrist für Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten &lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 in &lt;strong&gt;EU-Mitgliedsstaaten&lt;/strong&gt; endet die Frist am &lt;strong&gt;30.9.2021&lt;/strong&gt;. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via&lt;strong&gt; FinanzOnline&lt;/strong&gt;) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind &lt;strong&gt;Rechnungen&lt;/strong&gt; mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als &lt;strong&gt;PDF-File&lt;/strong&gt; beizufügen. Dabei gilt es, die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von &lt;strong&gt;zumindest €&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;400 &lt;/strong&gt;umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein &lt;strong&gt;ganzes Kalenderjahr&lt;/strong&gt; bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge &lt;strong&gt;zumindest € 50 &lt;/strong&gt;betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu &lt;strong&gt;Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat&lt;/strong&gt; eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der &lt;strong&gt;EuGH&lt;/strong&gt; stellt dazu klar, dass es sich bei der &lt;strong&gt;Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt&lt;/strong&gt;. Daraus ergibt sich, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen. Es empfiehlt sich dennoch, die von den Behörden gesetzten Fristen einzuhalten, um langwierige Rechtsmittelverfahren hintanzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Offenlegung des Jahresabschlusses 2020&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH &amp;amp; Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen € 22, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 36 bzw. für AG € 162.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine &lt;strong&gt;automatische Zwangsstrafe&lt;/strong&gt; von mindestens &lt;strong&gt;€ 700&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;pro Geschäftsführer&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;(Vorstand) und Gesellschaft&lt;/strong&gt;. Wird der Jahresabschluss trotz Verhängung einer Strafe nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Coronajahr 2020 wurde die Frist für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzung 2019 für den Verbleib in der &lt;strong&gt;Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen&lt;/strong&gt; von Ende September auf Ende Dezember verlängert. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die &lt;strong&gt;Frist für die Bestätigung 2020&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;am 31.12.2021&lt;/strong&gt; endet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für sämtliche heuer noch durchzuführenden &lt;strong&gt;Spendengütesiegel-Verlängerungen&lt;/strong&gt; wird der Termin  laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den &lt;strong&gt;31.12.2021&lt;/strong&gt; verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Termine für Anträge auf wichtige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;30.6.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsfrist für den &lt;strong&gt;Lockdown-Umsatzersatz II&lt;/strong&gt; (für indirekt erheblich betroffene Unternehmen)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15.7.2021&lt;/strong&gt;:&lt;br /&gt;Ende der Antragsfrist für den &lt;strong&gt;Ausfallsbonus April 2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15.8.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsfrist für den &lt;strong&gt;Ausfallsbonus Mai 2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15.9.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsfrist für den &lt;strong&gt;Ausfallsbonus Juni 2021&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;31.8.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsmöglichkeit für den &lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss I&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;31.12.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsmöglichkeit für den &lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss 800.000&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;31.12.2021:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Ende der Antragsmöglichkeit für den&lt;strong&gt; Verlustersatz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Juni 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DDRockstar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Termine Juni bis September 2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Um keine Fristen in den Monaten Juni bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Editorial</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Nach wie vor ist unser Alltagsleben durch die COVID-19-Pandemie bestimmt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Nach wie vor ist unser Alltagsleben durch die COVID-19-Pandemie bestimmt. Da weiterhin – zumindest in Teilen von Österreich - ein strenger Lockdown gilt, Tourismus- und die meisten Handelsbetriebe sowie Freizeiteinrichtungen geschlossen haben und keine Kulturveranstaltungen möglich sind, werden die Unterstützungsmaßnahmen laufend ergänzt und verlängert. Daher enthält diese Ausgabe wieder ein Update zu den aktuellen Hilfsmaßnahmen sowie eine Übersichtstabelle der COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen. Tipps für die Abrechnung der COVID-19-Investitionsprämie runden das Kapitel ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie jedes Frühjahr steht eine Mehrzahl aller Österreicher vor der Aufgabe, die Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einzureichen. Wir geben Ihnen einige Tipps, insbesondere auch zu Fragen rund um das Arbeiten im Home-Office.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom öffentlichen Interesse eher unbemerkt wurden die Liebhabereirichtlinien neu gefasst. Hier die wesentlichen Eckpunkte zum Nachlesen. Wie gewohnt haben wir für Sie noch weitere in der Praxis wichtige Themen ausgewählt und empfehlen einen Blick in die Übersicht der wichtigen Termine bis Ende Juni 2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen sonnige Frühlingstage und bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drobot Dean - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen. Bei der &lt;strong&gt;Arbeitnehmerveranlagung &lt;/strong&gt;bestehen drei Möglichkeiten: Die &lt;strong&gt;Pflichtveranlagung&lt;/strong&gt;, die &lt;strong&gt;Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt&lt;/strong&gt; und die &lt;strong&gt;Antragsveranlagung&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflichtveranlagung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur &lt;strong&gt;Abgabe einer Einkommensteuererklärung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;verpflichtet&lt;/strong&gt;, wenn das zu versteuernde &lt;strong&gt;Jahreseinkommen mehr als € 15.000 &lt;/strong&gt;(2019: € 13.800) beträgt und entweder &lt;strong&gt;Nebeneinkünfte von mehr als € 730&lt;/strong&gt; erzielt, Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne entsprechender Sondersteuer KESt bzw ImmoESt erzielt wurden, Sie &lt;strong&gt;gleichzeitig&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen&lt;/strong&gt; erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder &lt;strong&gt;Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch&lt;/strong&gt; genommen haben, um die häufigsten Anlassfälle zu nennen. Ohne steuerliche Vertretung endet die elektronische &lt;strong&gt;Einreichfrist am 30.6.2021.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Veranlagung über Aufforderung des Finanzamts&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wenn Sie im Jahr 2020 &lt;strong&gt;Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung&lt;/strong&gt;, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, &lt;strong&gt;Insolvenz-Ausfallsgeld&lt;/strong&gt;, bestimmte Bezüge aus der&lt;strong&gt; Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse&lt;/strong&gt; oder Bezüge aus&lt;strong&gt; Dienstleistungsschecks&lt;/strong&gt; bezogen oder eine beantragte &lt;strong&gt;Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen&lt;/strong&gt; erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2020 ein &lt;strong&gt;Freibetragsbescheid&lt;/strong&gt; steuermindernd berücksichtigt wurde, dann erhalten Sie im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 bis Ende September 2021 einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragsveranlagung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sie beziehen ein &lt;strong&gt;Gehalt&lt;/strong&gt; oder eine Pension, dann haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit (also bis 2025), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag können Sie völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde wieder zurückgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sie hatten während des Kalenderjahres 2020 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen (zB &lt;strong&gt;COVID-19 Kurzarbeit&lt;/strong&gt;, bei Teilzeitdienstverhältnis kam es zu Stundenreduzierung oder Stundenanhebung, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Absetzbeträge:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die aufgrund des Jahreseinkommens ermittelte Steuer reduziert sich noch um allfällige Absetzbeträge.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Viele Eltern haben den Antrag auf Berücksichtigung des Steuerabsetzbetrages &lt;strong&gt;Familienbonus Plus&lt;/strong&gt; (pro Kind € 1.500, Kinder ab 18 Jahren € 500) ohnedies bereits beim Dienstgeber abgegeben. Sollten Sie es verabsäumt haben, dann besteht im Rahmen des Jahresausgleichs die Möglichkeit dazu.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Berücksichtigung des &lt;strong&gt;Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag &lt;/strong&gt;über € 494 pro Kind (bei zwei Kindern € 669 und für jedes weitere Kind zusätzlich € 220) kann für das Jahr 2020 im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden, sollte dieser nicht schon bei der laufenden Gehaltsabrechnung miteinbezogen worden sein.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie zahlen Alimente für ein nicht in Ihrem Haushalt lebendes Kind, dann können Sie den &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; von monatlich € 29,20 für das erste Kind, € 43,80 für das zweite Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind geltend machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;erhöhte Verkehrsabsetzbetrag&lt;/strong&gt; von bis zu&lt;strong&gt; € 400 zusätzlich&lt;/strong&gt; steht für ein Jahreseinkommen von höchstens € 15.500 zu und kann nur im Wege der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Zuschlag reduziert sich zwischen Einkommen von € 15.500 und € 21.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In folgenden Konstellationen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlt haben (&lt;strong&gt;„Negativsteuer&lt;/strong&gt;“ bzw &lt;strong&gt;„SV-Rückerstattung“&lt;/strong&gt;):&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie verdienen so wenig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, und haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Von Ihrem Gehalt wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, aber keine Lohnsteuer, dann gibt es eine Steuergutschrift in Höhe von 50% der einbehaltenen SV-Beiträge maximal € 400. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf € 500 bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. Sind die Voraussetzungen für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erfüllt, erhöht sich die Gutschrift nochmals um € 400. Für Pensionisten ist der Erstattungsbetrag mit 75 % der Sozialversicherungsbeiträge bzw. € 300 gedeckelt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Werbungskosten:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beruflich bedingte Ausgaben werden als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Im Besonderen möchten wir Sie auf folgende Werbungskosten hinweisen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Grundsätzlich sind &lt;strong&gt;Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte&lt;/strong&gt; mit dem Verkehrsabsetzbetrag von € 400 jährlich abgegolten. Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben oder für die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, können das kleine oder das große &lt;strong&gt;Pendlerpauschale und den Pendlereuro &lt;/strong&gt;beantragen (Formular L34 EDV). Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Für Anreisen zwischen vier und zehn Tagen pro Monat wird das Pendlerpauschale aliquotiert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2020&lt;/strong&gt;: &lt;strong&gt;Pendler, &lt;/strong&gt;die den Arbeitsweg im Jahr 2020 wegen &lt;strong&gt;coronabedingter Kurzarbeit oder Home-Office &lt;/strong&gt;nicht oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt haben, verlieren diesen Anspruch nicht. Es kommt zu &lt;strong&gt;keiner Aliquotierung oder Kürzung&lt;/strong&gt;. Diese Regelung wird übrigens bis ins Jahr 2021 verlängert und gilt krisenbedingt bis 30.6.2021.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unter &lt;strong&gt;Ausgaben für Arbeitsmittel und Werkzeuge&lt;/strong&gt; fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Die seit 1.April 2021 in Kraft getretene Home-Office-Regelung gilt erst ab der Veranlagung 2021.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Wer bereits im Jahr 2020 &lt;strong&gt;im Home-Office&lt;/strong&gt; gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben für &lt;strong&gt;Computer&lt;/strong&gt; und Zubehör (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie &lt;strong&gt;Internetkosten&lt;/strong&gt; (Internetzugang, Online-Gebühren, Telefongebühren) &lt;strong&gt;im beruflichen Ausmaß anteilig&lt;/strong&gt; absetzen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 800 können als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei höheren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist zu schätzen, was bei den vielen Home-Office-Tagen seit März 2020 eine leichtere Übung sein wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einziger Wermutstropfen für die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie dies bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer möglich ist, sitzen bleiben. Grundsätzlich können Sie ab 2021 dafür vom Arbeitgeber eine steuerfreie Abgeltung von € 3 je Home-Office-Tag für maximal 100 Tage pro Jahr als sogenannte „Home-Office-Pauschale“ erhalten. Wird vom Arbeitgeber kein oder ein niedriger Pauschalersatz gezahlt, können Sie ab 2021 die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Auf Grund einer Übergangsregelung können aber bereits für das Jahr 2020 Ausgaben für &lt;strong&gt;ergonomisch geeignetes Mobiliar&lt;/strong&gt; (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz geltend gemacht werden, und zwar ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale. Der für diese Ausgaben mögliche Höchstbetrag von € 300 für die Jahre 2021 bis 2023 kann durch Vorziehen in das Jahr &lt;strong&gt;2020 bereits mit bis zu € 150&lt;/strong&gt; ausgeschöpft werden, sodass für das Folgejahr 2021 der verbliebene Restbetrag auf die € 300 angesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr 2020 an 26 Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Das dafür vorgesehen &lt;strong&gt;Formular L1HO&lt;/strong&gt; steht seit 1.April 2021 als Beilage zu den Erklärungen L1, E1 oder E7 zur Verfügung. Sollten Sie bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, so können Sie auch &lt;strong&gt;nachträglich mit dem Formular L1HO &lt;/strong&gt;diese Werbungskosten geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonderausgaben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zu den Sonderausgaben zählen ua Kirchenbeiträge, Spenden, die Kosten für den Steuerberater, der Nachkauf von Versicherungszeiten sowie sogenannte &lt;strong&gt;Topf-Sonderausgaben, die 2020 letztmalig&lt;/strong&gt; ihre steuerliche Wirkung entfalten. Damit ist endgültig Schluss für Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Auch die Prämienzahlungen für private Versicherungen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen sind für das Jahr 2020 letztmalig abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können steuerlich abgesetzt werden. Um dem Rechnung zu tragen wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% berücksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110 pro Monat), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen. In jedem Fall rentiert sich das Sammeln der entsprechenden Belege.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Arbeitnehmerveranlagung 2020</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3154/e5245/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <issue_title>Ausgabe 2/2021</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Tipps bei der Abrechnung der Investitionsprämie</entry_title>
                                  
                                <created>2021-04-15</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3154/e5246/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Wer den Antrag auf Gewährung einer 7% bzw 14%igen COVID-19-Investitionsprämie erfolgreich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Das mag bei einer überschaubaren Einzelinvestitionen, für die eine bezahlte Rechnung und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht weiter kompliziert sein. Das kann aber auch anders sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mehr darüber finden Sie in der &lt;strong&gt;Anleitung zur Abrechnung,&lt;/strong&gt; die von der aws als Download zur Verfügung gestellt wird: &lt;a href=&quot;https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungszusage&lt;/strong&gt;: Unter der Projektnummer wird die vorläufige Zuschusshöhe für 7%ige und 14%ige Investitionen aufgelistet. Allerdings besteht in jenen Fällen, in denen noch keine Förderungszusage vorliegt, das Problem, dass solange kein aufrechter Fördervertrag vorliegt auch keine Abrechnung möglich ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vertragsanpassung&lt;/strong&gt;: Sollte es bei Durchführung der Investition zu Änderungen in der Zuordnung von 14%ige auf 7%ige Investitionen gekommen sein, muss der Vertrag im Rahmen der Abrechnung entsprechend angepasst werden, in dem die Kostenpositionen umgewandelt werden &lt;u&gt;bevor&lt;/u&gt; mit der Abrechnung fortgefahren werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mit 7% beantragte Investition nicht nachträglich in eine 14%ige Schwerpunktinvestition umgewandelt werden kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erfassung Investitionen&lt;/strong&gt;: In jeweils eigenen Abschnitten entsprechend den vier Kategorien 7%, 14%ÖKO, 14%DIG, 14%Life sind die Investitionen gemäß den zugehörigen Rechnungen einzeln zu erfassen. Für eine größere Anzahl an Rechnungen wird auch eine Excel-Vorlage angeboten, in denen die erforderlichen Informationen wie &lt;strong&gt;Gegenstand der Rechnung/Leistungsumfang, Lieferant, Finanzierungsart, Kostenkategorie/Art der Investition, Betrag netto und brutto, Vorsteuerabzugsberechtigung, Datum der ersten Maßnahme, Datum der Rechnung, Datum der Bezahlung und Datum der Inbetriebnahme &lt;/strong&gt;anzuführen sind. Nach dem Excel-Import scheinen die erfassten Rechnungszeilen in den zugehörigen Kategorien auf. Wenn kein rotes Dreieck bei einer Rechnungszeile aufschient, wurden alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zugegeben, in der Praxis werden Rechnungen von einzelnen Lieferanten wohl mitunter nicht nur einer einzigen sondern unterschiedlichen Investitionskategorien zuzuordnen sein.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Da steckt nun wirklich viel Detailarbeit drinnen, um diese Zuordnung mit Hilfe von Leuchtstift oder Einzelaufstellungen für den Bearbeiter nachvollziehbar zu gestalten. Auch wenn die&lt;strong&gt; Rechnungen im Rahmen der Abrechnung&lt;/strong&gt; über den Fördermanager der aws &lt;strong&gt;zunächst &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; vorzulegen bzw hochzuladen&lt;/strong&gt; sind, so kann doch die aws in weiterer Folge für genehmigte und abgerechnete Investitionen Rechnungen anfordern. Hier gilt es die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu beachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Abrechnung einer I-Prämie von über € 12.000 die Bestätigung eines StB/WP/BiBu benötigt.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unter „&lt;strong&gt;Setzung der ersten Maßnahme&lt;/strong&gt;“ werden eine Bestellung, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungslegung, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investition verstanden. Die &lt;strong&gt;Frist dafür&lt;/strong&gt; wurde auf den &lt;strong&gt;5.2021&lt;/strong&gt; verschoben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; (GWG), die förderungsfähig sind, gilt es ebenfalls die Voraussetzungen zu beachten, nämlich dass es sich um aktivierungspflichtige Neuanschaffungen handelt, und die Behaltepflicht von mindestens drei Jahren erfüllt wird. Das bedeutet, dass diese WG zwar im Anlageverzeichnis ersichtlich sind, eine wahlweise Sofortabschreibung gem § 13 EStG ist allerdings möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Auch der &lt;strong&gt;Investitionsdurchführungszeitraum&lt;/strong&gt; soll um ein Jahr verlängert werden. Die entsprechende Adaption der Richtlinie ist allerdings noch ausständig.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Fristen für&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bisher&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;neu&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;geplant&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Setzung der ersten Maßnahme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.2.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.5.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Durchführung Investitionsvolumen &amp;lt; € 20 Mio netto&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.2.2022&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.2.2023&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Durchführung Investitionsvolumen &amp;gt; € 20 Mio netto&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.2.2024&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.2.2025&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Dies stellt Förderungsnehmerinnen mitunter vor die Problemstellung, dass die Frist für die Abrechnung von durchgeführten Investitionen bereits abgelaufen ist bzw in Kürze abläuft, eine Abrechnung jedoch nicht möglich ist, da die Förderungszusage von der aws noch ausständig ist. Hier böte es sich als Lösung an, &lt;strong&gt;die Frist für die Abrechnung für alle Förderungszusagen an den maximal zulässigen Investitionsdurchführungszeitraum zu knüpfen&lt;/strong&gt; (also spätestens 3 Monate ab dem 28.2.2023 bzw 28.2.2025). Die letztlich rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Tipps bei der Abrechnung der Investitionsprämie</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Neues zum Thema Liebhaberei</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert  und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. An interessanten Änderungen können hervorgehoben werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Es wird klargestellt, dass die &lt;strong&gt;COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit&lt;/strong&gt; anzusehen ist und damit auch nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden kann (Rz 19 LRL).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In den Rz 65a bis 65m LRL wurden ausführliche &lt;strong&gt;Details zu Prognoserechnungen&lt;/strong&gt; eingearbeitet (zB Mietausfalls- und Leerstandsrisiko 2% bis 5%, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m&lt;sup&gt;2&lt;/sup&gt; Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pa in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (Rz 34 LRL). Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe nach § 24 EStG vor. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „&lt;strong&gt;nachhängiges Betriebsvermögen&lt;/strong&gt;“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen (Rz 101a LRL). So können nach Änderung der Bewirtschaftung noch offene Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Neues zum Thema Liebhaberei</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert  und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3154/e5248/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde auf den 1.4.2022 verschoben.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Abgaben- und Beitragsstundung bis Ende Juni 2021 verlängert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;laufende Abgabenstundungen&lt;/strong&gt; wurde die Frist vom 31.3.2021 &lt;strong&gt;„automatisch“ bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden &lt;strong&gt;keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge&lt;/strong&gt; verrechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das &lt;strong&gt;COVID-19-Ratenzahlungskonzept&lt;/strong&gt; folgendes vor: &lt;strong&gt;In Phase 1 zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate&lt;/strong&gt;) besteht die Möglichkeit, die Höhe der Raten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beantragen. (Antragstellung zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021). In &lt;strong&gt;Phase 2&lt;/strong&gt; soll jenen Unternehmen geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen &lt;strong&gt;von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 &lt;/strong&gt;gilt. Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mietrecht – heuer keine Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde &lt;strong&gt;auf den 1.4.2022 verschoben&lt;/strong&gt;. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, bleiben die &lt;strong&gt;bisher geltenden Richtwerte&lt;/strong&gt; bis zum 1.4.2022 weiter gültig. Die Tabelle zeigt die Richtwerte in € je m² Nutzfläche:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bgld&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Knt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;NÖ&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;OÖ&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Sbg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Stmk&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Tirol&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Vbg&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Wien&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;RW&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5,30&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5,96&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,29&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;8,03&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;8,02&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,09&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;8,92&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5,81&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für den Vermieter bleibt die Verschiebung der Anpassung insofern werterhaltend als die &lt;strong&gt;Wertsicherungsberechnung&lt;/strong&gt; im Hintergrund &lt;strong&gt;weiter läuft&lt;/strong&gt; und bei der nächsten Erhöhung in voller Höhe geltend gemacht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wiederholte Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetz war die &lt;strong&gt;Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung&lt;/strong&gt; ursprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Durch mehrere Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung &lt;strong&gt;bis 30.6.2021 erneut verlängert&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem 30.6.2021 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber &lt;strong&gt;innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung,&lt;/strong&gt; je nachdem, welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Weiterhin davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei &lt;strong&gt;Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen&lt;/strong&gt; zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet weiterhin die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt weiterhin die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erhöhung der Gerichtsgebühren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichtsgebühren werden überwiegend mit Wirkung ab 1.5.2021 (inflationsbedingt) erhöht. Auswirkungen hat diese Erhöhung ua auf die bei Einreichung von Jahresabschlüssen anfallenden Gebühren. Diese betragen künftig:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab dem 1.5.2021 in €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;GmbH&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;AG&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Eingabegebühr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;36&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;162&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Eintragungsgebühr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;58&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;184&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_description>Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde auf den 1.4.2022 verschoben.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem Unternehmensrecht sind nicht verfassungswidrig</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VfGH: Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem Unternehmensrecht sind nicht verfassungswidrig&lt;/strong&gt;: In Anbetracht der derzeitigen Zinslandschaft, wundert sich jeder, dass im Steuerrecht mit Abzinsungsfaktoren von 3,5% (langfristige Rückstellungen) bzw 6% (Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen) gerechnet werden muss. Und wenn schon mit nicht marktkonformen Zinssätzen gerechnet werden muss, sollte man meinen, dass diese zumindest einheitlich sind. Der VfGH hat aber entschieden, dass die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung von Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten und Sozialkapitalrückstellungen nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Differenz der Abzinsungsfaktoren innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die unterschiedliche Behandlung der Abzinsungssätze im Steuerrecht und Unternehmensrecht, trotz prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Unternehmensbilanz, nicht verfassungswidrig ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung bei Vertreterhaftung gem § 9 BAO: &lt;/strong&gt;Die Haftungsinanspruchnahme eines bestimmten Vertreters gem § 9 Abs 1 BAO muss, wenn es mehrere Vertreter gibt, begründet werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist nämlich, bei Bestehen einer internen Ressortverteilung, derjenige Vertreter in Anspruch zu nehmen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Liegt allerdings nur ein Einverständnis aller Vertreter vor, dass einer davon bloß formell als Geschäftsführer eingetragen ist und keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist keine Ressortverteilung zu sehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Empfängerbenennung: &lt;/strong&gt;Laut VwGH dürfen keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung gem § 162 BAO erteilt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde vom BFG einer GmbH (Baubranche) auferlegt, einen Lokalaugenschein ihrer Subunternehmen vor Auftragserteilung durchzuführen. Dieser Auftrag wurde vom VwGH als unzumutbar eingestuft, da das BFG in seiner Entscheidung nicht dargelegt hat, inwieweit es branchenüblich ist, einen solchen Lokalaugenschein durchzuführen. Im fortgeführten Verfahren hat das BFG lediglich eine Checkliste der Wirtschaftskammer durch Internetrecherche als Sorgfaltsmaßstab herangezogen und dabei der Partei kein Parteiengehör eingeräumt. Der VwGH hob daher die neuerliche Entscheidung des BFG auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel auf. Daher bleibt die Frage, ob ein Lokalaugenschein von Subunternehmern notwendig ist und den branchenüblichen Gepflogenheiten entspricht, weiterhin unbeantwortet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;VwGH: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben: &lt;/strong&gt;Wird der Handelsbetrieb einer österreichischen Gesellschaft abgespalten und verlegt danach die verbleibende Gesellschaft ihren Sitz der Geschäftsleitung nach Malta, so sind Lizenzzahlungen für die im Rahmen der Abspaltung zurückbehaltenen Markenrechte an die nach Malta überführte Gesellschaft dann keine Betriebsausgaben, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach wie vor der abgespaltenen österreichischen Handelsgesellschaft zugeordnet werden kann. Wesentliche Argumente für diese Zurechnung sind die inländischen Aufwendungen für Werbe- und Marketingmaßnahmen, Konzernvorgaben für die Werbelinie und Personalstruktur der maltesischen Gesellschaft.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SFIO CRACHO - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktuelle Höchstgerichtliche Judikatur</og_title>
                                

                                
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                                <created>2021-04-15</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den Ausfallsbonus November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;15.4.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den&lt;strong&gt; Ausfallsbonus November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;15.5.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Antrag auf NPO-Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 4.Quartal 2020 verlängert und dient der Abfederung der betriebsnotwendigen Kosten. Weiters enthält er auch noch einen Struktursicherungsbeitrag von 7% der Gesamteinahmen 2019.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den&lt;strong&gt; Ausfallsbonus Februar 2021&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;31.5.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Kaufvertragsabschluss für neu zugelassene PKW und Klein-LKW&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;, die noch in die Übergangsregelung der NoVA-Erhöhung hineinfallen können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Investitionsprämie: &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;Die ersten Maßnahmen müssen bis 31.5.2021 gesetzt werden, um in den Genuss der Investitionsprämie zu gelangen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;15.6.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den&lt;strong&gt; Ausfallsbonus März 2021&lt;/strong&gt;&lt;/u&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;30.6.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Antrag Phase 1 COVID-19 Ratenzahlungskonzept:&lt;/u&gt; &lt;/strong&gt;Der Ratenzahlungsantrag kann zwischen dem 10.6.2021 und dem 30.6.2021 gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Antrag Umsatzersatz II (für indirekt Betroffene):&lt;/u&gt; &lt;/strong&gt;Bis spätestens 30.6.2021 muss der Antrag für November und Dezember 2020 via FinanzOnline eingebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Antrag FKZ 800.000 1.&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;u&gt; &lt;strong&gt;Tranche&lt;/strong&gt;:&lt;/u&gt; Bis spätestens 30.6.2021 muss der Antrag betreffend die erste Tranche des FKZ 800.000 gestellt werden. Es ist aber auch möglich, die Auszahlung des gesamten FKZ 800.000 erst im Rahmen der 2. Tranche bis 31.12.2021 zu beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Antrag für Überbrückungsfinanzierung und Lockdown-&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Kompensation für selbstständige Künstler (2020 und 2021)&lt;/u&gt;:&lt;/strong&gt; Bis spätestens 30.6.2021 müssen die entsprechenden Anträge eingebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;1.7.2021:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ab 1.7.2021 tritt das&lt;strong&gt; E-Commerce-Paket&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;in Kraft&lt;/strong&gt;. Mit der Abschaffung der Lieferschwelle im ig Versandhandel, dem Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22 und der fiktiven Steuerschuldnerschaft für elektronische Plattformen &lt;strong&gt;müssen Unternehmen ab 1.7.2021 die ig Versandhandelsumsätze und ig Dienstleistungen über den erweiterten EU-One-Stop-Shop-Zugang (EU-OSS) erklären und bezahlen&lt;/strong&gt;. Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS kann seit 1.4.2021 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: AA+W - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Termine April bis Juni 2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den Ausfallsbonus November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Der Ausfallsbonus für die Monate November 2020 bis Jänner 2021 muss bis spätestens 15.4.2021 beantragt werden!</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;h2&gt;Ausfallsbonus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über den Ausfallsbonus haben wir bereits in der letzten Ausgabe berichtet. Ganz aktuell wurde am 12.4.2021 die geänderte Verordnung über den Ausfallsbonus veröffentlicht, die die bereits angekündigte &lt;strong&gt;Erhöhung des Ausfallsbonus&lt;/strong&gt; von 15% auf &lt;strong&gt;30 % &lt;/strong&gt;des Umsatzausfalles für die Monate&lt;strong&gt; März und April 2021&lt;/strong&gt;, maximal € 50.000 enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ACHTUNG: Der Ausfallsbonus für die Monate November 2020 bis Jänner 2021 muss &lt;strong&gt;bis spätestens 15.4.2021 beantragt&lt;/strong&gt; werden!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als besonderes Service finden Sie unter als Beilage eine &lt;strong&gt;Übersicht über die wichtigsten derzeitigen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kurzarbeit Phase 4&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der &lt;strong&gt;Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; (Phase 4) geeinigt. Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 9.0) abzuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weyo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Update Corona-Unterstützungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Ausfallsbonus für die Monate November 2020 bis Jänner 2021 muss bis spätestens 15.4.2021 beantragt werden!</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Aktuelle Tabelle über Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.00, Verlustersatz und Ausfallbonus</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Fixkostenzuschuss 1&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Fixkostenzuschuss 800.00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verlustersatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ausfallbonus&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Antrag möglich seit&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20.05.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;23.11.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.12.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 16. des folgenden Kalendermonats&lt;br /&gt;erstmalig ab 16.2.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Antrag möglich bis&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.08. 2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.12.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.12.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis 15.des drittfolgenden Kalendermonats,&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;für 11/2020 – 1/2021 bis 15.4.2021&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mindest-Umsatzausfall&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;40% in einem Kalendermonat&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Umsatzausfall ist zur Gänze COVID-19 bedingt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höhe der Förderung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;25% Fixkosten bei Umsatzausfall von 40% bis 60%&lt;br /&gt;50% Fixkosten bei Umsatzausfall von 60% bis 80%&lt;br /&gt;75% Fixkosten bei Umsatzausfall ab 80%&lt;br /&gt;mindestens € 500&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Förderung der Fixkosten in Höhe des Umsatzausfalls (d.h. bei 70% Umsatzausfall werden 70% der Fixkosten gefördert)&lt;br /&gt;mindestens € 500&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Förderung von 90% des Verlustes (KKU iSd AGVO)&lt;br /&gt;Förderung von 70% des Verlustes (kein KKU iSd AGVO)&lt;br /&gt;mindestens € 500&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bonus&lt;/strong&gt;: 15% des Umsatzausfalls &lt;u&gt;und&lt;/u&gt; (optional) &lt;strong&gt;Vorschuss auf  FKZ 800 000&lt;/strong&gt;: 15% des Umsatzausfalls, min € 100, max. € 30.000 pM&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;erhöhter Bonus für März – April 2021: &lt;/strong&gt;30 % des Umsatzausfalls, max. € 50.000 pM&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Auszahlungsmodus&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1. Tranche (20. 5.-18.8. 20):50% FKZ 2. Tranche (19.8-18.11.20):75% (25%) FKZ&lt;br /&gt;3. Tranche (19.11.20-31.8.20):100% (25%) FKZ&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1. Tranche (23.11.2020-30.6. 2021): 80% FKZ&lt;br /&gt;2. Tranche (1.7-31.12.2021):&lt;br /&gt;100% (bzw 20%) FKZ&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1. Tranche (16. 12.2020-30.6.2021):&lt;br /&gt;70% VE&lt;br /&gt;2. Tranche (1.7.-31.12.2021):&lt;br /&gt;100% (bzw 30%) VE&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;100% der beantragten Summe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Betrachtungszeiträume (BZR)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;BZR 1:16.3. bis 15.4.2020&lt;br /&gt;BZR 2-6:16.4. bis 15.9.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;BZR 1: 15.9.2020 bis 30.9.2020&lt;br /&gt;BZR 2-10: Oktober 2020–Juni 2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;BZR 1: 15.9.2020 bis 30.9.2020&lt;br /&gt;BZR 2-10: Oktober 2020 – Juni 2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;8 monatliche BZR, beginnend mit November 2020 bis Juni 2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Maximale Anzahl an BZR:&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1 bis 3 BRZ (zusammenhängend)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu 10 BZR (zusammenhängend; eine zeitliche Lücke ist zulässig, volle Monate mit Umsatzersatz gelten nicht als Lücke)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu 10 BZR (zusammenhängend;&lt;br /&gt;zeitliche Lücke ist nur bei Inanspruchnahme Lockdown-UE in Nov und Dez 2020 zulässig)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu 8 BZR&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Betragliche Begrenzung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu € 90 Mio (75% FKZ)&lt;br /&gt;bis zu € 60 Mio (50% FKZ)&lt;br /&gt;bis zu € 30 Mio (25% FKZ)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu € 1,8 Mio pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu € 10 Mio pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID-19-Förderungen und Beachtung De-Minimis-Grenzen bei UiS)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bis zu € 1,8 Mio pro Unternehmen (Anrechnung anderer COVID -19-Förderungen und Beachtung De -Minimis -Grenzen bei UiS)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Keine gleichzeitige Inanspruchnahme folgender COVID-19-Förderungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown­ Umsatzersatz II (UE für indirekt erheblich betroffene Betriebe)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;FKZ 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown­ Umsatzersatz II (UE für indirekt erheblich betroffene Betriebe)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verlustersatz (ist bei Vorschuss FKZ 800 ausgeschlossen), Lockdown-UE, Lockdown-UE II (UE für indirekt erheblich betroffene Betriebe)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Finanzinstitute KöR, NPO, U &amp;gt;250 VZA 31.12.2019, wenn &amp;gt; 3% Kündigungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Neu gegründete Unternehmen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;antragsberechtigt, wenn vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt wurden&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;antragsberechtigt, wenn vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt wurden&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;antragsberechtigt, wenn vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt wurden&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;antragsberechtigt, wenn vor dem 1.11.2020 Umsätze erzielt wurden&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Steuerpflicht. Einnahme&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja (Bonus Umsatzausfall)&lt;br /&gt;nein (Vorschuss FKZ 800.000)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Betriebsausgabenkürzung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;nein (Bonus Umsatzausfall)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unternehmen ist für anspruchsberechtigt, wenn&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Fixkostenzuschuss&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Fixkostenzuschuss 800.00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Verlustersatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Ausfallsbonus&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Sitz/BS in Österreich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;operative Tätig­keit &amp;amp; betriebl­iche Einkünfte (§§ 21,22,23 EStG)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;letzte 3 veranlagten Jahre kein § 12 Abs 1 Z 10 KStG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;letzte 5 veranlagten Jahre kein § 12 Abs 1 Z 10 KStG und kein § 10a KStG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;letzte 5 veranlagten Jahre keine vorsätzl.  Finanzstrafe&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 10.000 Vorsatzstrafe auch geschäftsführende Organe)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 10.000 Vorsatzstrafe auch geschäftsführende Organe)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 10.000 Vorsatzstrafe auch geschäftsführende Organe)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;kein lnsolvenzverf. im Zeitpunkt Antragstellung (Ausn. SV)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;UiS-Prüfung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Schadensminderungspflicht&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;letzte 3 veranlagten Jahre kein Missbrauch § 22 BAO&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 100.000)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 100.000)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ja&lt;br /&gt;(Toleranzregel bis € 100.000)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;kein Sitz/NL in &quot;Steueroase“ und keine Passiveinkünfte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;n/a&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. April 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Beilage: Übersichtstabelle Covid-19 Unterstützungsmaßnahmen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aktuelle Tabelle über Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.00, Verlustersatz und Ausfallbonus</og_description>
                                

                                

                                    
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                    <issue_title>Ausgabe 1/2021</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <created>2021-02-04</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>In der ersten Ausgabe des Vorjahres haben wir uns noch voller Hoffnung mit den geplanten Entlastungen und dem Ökologisierungs-Paket aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 beschäftigt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;In der ersten Ausgabe des Vorjahres haben wir uns noch voller Hoffnung mit den geplanten Entlastungen und dem Ökologisierungs-Paket aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 beschäftigt. Und dann hat uns die COVID-19-Pandemie überrollt. Mit zahlreichen Gesetzen und Förderprogrammen hat die Bundesregierung versucht, die dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Einschnitte abzufedern. Teile der steuerlichen Entlastungen und Ökologisierungsmaßnahmen wurden dennoch bereits umgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir widmen uns in der vorliegenden Ausgabe der KlientenInfo den steuerlichen Neuerungen, die ab 2021 (weiter) gelten. Wir haben für Sie die wesentlichen Themen ausgewählt und fokussieren uns dabei auf die in der Praxis wichtigen Änderungen. Wie gewohnt finden Sie auch eine Übersicht wichtiger Termine im Monat Februar und März sowie die bewährte Übersicht der Sozialversicherungswerte für 2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Ende der Pandemie ist nach wie vor nicht absehbar. Bleiben Sie gesund! Gemeinsam schaffen wir das!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lily - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>In der ersten Ausgabe des Vorjahres haben wir uns noch voller Hoffnung mit den geplanten Entlastungen und dem Ökologisierungs-Paket aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 beschäftigt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament. Über die darin vorgesehen, vor allem zeitliche Verlängerungen von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Krise, berichten wir ebenfalls.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte &lt;strong&gt;aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit&lt;/strong&gt; in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Jahr 2020 gilt, dass die &lt;strong&gt;Umsätze&lt;/strong&gt; eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen &lt;strong&gt;nicht mehr als € 35.000&lt;/strong&gt; betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem &lt;strong&gt;Veranlagungsjahr 2021&lt;/strong&gt; die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (zB Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kleinunternehmer können die &lt;strong&gt;Betriebsausgaben pauschal mit 45%&lt;/strong&gt; (&lt;strong&gt;ab 2021 höchstens aber €&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;18.900)&lt;/strong&gt; bzw. bei &lt;strong&gt;Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400)&lt;/strong&gt; ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen ua Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter &lt;strong&gt;unabhängig&lt;/strong&gt; von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. -höhe geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Initiativantrag zum COVID-19-STMG&lt;/strong&gt; sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung des Pendlerpauschales und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit gewährt werden, bis &lt;strong&gt;Ende Juni 2021 verlängert wird. &lt;/strong&gt;Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn auf Grund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;Zinsschranke für Körperschaften&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein &lt;strong&gt;Zinsüberhang&lt;/strong&gt; (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im &lt;strong&gt;Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA&lt;/strong&gt; abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger auf Grund des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisse anzuwenden. Der Freibetrag von € 3 Mio steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz. Aufwendungen für &lt;strong&gt;Darlehen&lt;/strong&gt;, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von &lt;strong&gt;langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten&lt;/strong&gt; innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte), sind ebenfalls von der Zinsschranke ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;Reparaturdienstleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2021 unterliegen &lt;strong&gt;Reparatur&lt;u&gt;dienst&lt;/u&gt;leistungen&lt;/strong&gt; einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend &lt;strong&gt;Fahrräder&lt;/strong&gt; (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), &lt;strong&gt;Schuhe&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche&lt;/strong&gt; (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem &lt;strong&gt;ermäßigten Steuersatz von&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;10%. &lt;/strong&gt;Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Sonstige Änderungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seit 1.1.2021 gilt das &lt;strong&gt;Vereinigte Königreich als Drittland&lt;/strong&gt; (mit Ausnahme von Nordirland in Bezug auf Waren).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für die Lieferung und innergemeinschaftliche Erwerbe von &lt;strong&gt;Schutzmasken&lt;/strong&gt; gilt ab dem &lt;strong&gt;1.2021 bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; ein &lt;strong&gt;Umsatzsteuersatz von Null.&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wurde ab 1.1.2021 von 20% auf 10% reduziert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der ermäßigte &lt;strong&gt;5%ige Steuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur&lt;/strong&gt; gilt bis &lt;strong&gt;12.2021&lt;/strong&gt;. Für Zeitungen und andere periodische Druckwerke sind aber ab 1.1.2021 wieder 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;ab dem 15.1.2021&lt;/strong&gt; in Österreich erworbene &lt;strong&gt;Kraftstoffe&lt;/strong&gt; können Unternehmer aus dem Drittland &lt;strong&gt;keine Vorsteuerrückerstattung&lt;/strong&gt; mehr geltend machen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Das E-Commerce-Paket&lt;/strong&gt; wird statt 1.1.2021 &lt;strong&gt;erst am 1.7.2021&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;in Kraft treten&lt;/strong&gt;. Betroffen davon sind ua die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22 und die fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Bundesabgabenordnung&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;Reform der Finanzverwaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (&lt;strong&gt;Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe&lt;/strong&gt;), aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerpflichtigen erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist &lt;strong&gt;immer das Finanzamt Österreich, &lt;/strong&gt;wenn daher weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Persönlich zuständig &lt;/strong&gt;ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als € 10 Mio (in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter anderem ist die Zuständigkeit gegeben bei:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sachlich zuständig &lt;/strong&gt;ist das Finanzamt für Großbetriebe für grundsätzlich alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben, außer&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Durchführung von &lt;strong&gt;Finanzstrafsachen&lt;/strong&gt; obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Arbeitnehmerveranlagungen&lt;/strong&gt; sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anbringen und Rechtsmittel&lt;/strong&gt;, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können &lt;strong&gt;bis 31.12.2021 weiterhin &lt;/strong&gt;rechtskonform unter der Anschrift &lt;strong&gt;der früheren Finanzämter eingebracht &lt;/strong&gt;werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgabenschulden sind auf das &lt;strong&gt;Bankkonto der Dienststelle&lt;/strong&gt; (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neuerungen bei Zahlungserleichterungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die bis 15.1.2021 bestandenen &lt;strong&gt;Stundungen &lt;/strong&gt;werden&lt;strong&gt; automatisch bis zum 31.3.2021&lt;/strong&gt; verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Zahlungsfrist&lt;/strong&gt;, für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird &lt;strong&gt;automatisch auf den 31.3.2021 verschoben&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für zwischen dem &lt;strong&gt;15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände&lt;/strong&gt; kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der &lt;strong&gt;Raten bis zum 30.6.2022&lt;/strong&gt; (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit &lt;strong&gt;1,38%.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen &lt;strong&gt;keine Stundungszinsen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Säumniszuschläge &lt;/strong&gt;an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Investitionsprämiengesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die „COVID-19 Investitionsprämie“ beläuft sich auf 7% bzw. 14% (bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) für &lt;strong&gt;materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens&lt;/strong&gt; eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; ist &lt;strong&gt;zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 &lt;/strong&gt;zu stellen. Die &lt;strong&gt;ersten Maßnahmen&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 &lt;/strong&gt;(bzw eventuell bis 31.5.2021 – siehe unten) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ACHTUNG: Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht eine Verlängerung der Frist für die ersten Maßnahmen bis 31.5.2021 vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausgenommen&lt;/strong&gt; von der Gewährung der „COVID-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die „COVID-19 Investitionsprämie“ ist &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt; und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Freedomz - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerliche Neuerungen ab 2021</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Update Corona-Unterstützungen</entry_title>
                                  
                                <created>2021-02-04</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3164/e4352/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert. Dieser konnte letztmalig am 15.1.2021 für den Monat Dezember beantragt werden. Ab Jänner 2020 stehen Unternehmen neben dem Härtefallausgleichsfonds und dem Fixkostenzuschuss 800.000, über den wir in der letzten Ausgabe der KlientenInfo ausführlich berichtet haben, als neue Zuschussvariante der Verlustersatz und der Ausfallsbonus zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine erfreuliche Nachricht kommt auch von der EU. Nach langem Drängen – auch des österreichischen Finanzministers – hat die EU-Kommission Ende Jänner angekündigt, den bestehenden Beihilferahmen deutlich auszuweiten. So soll die bisherige Obergrenze von € 800.000 (in Österreich läuft etwa der Fixkostenzuschuss II unter diesem Regime) auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls angehoben wird der Rahmen für den Verlustersatz. Die Umsetzung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlustersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Unternehmen, die in Österreich Ihren Sitz oder Betriebsstätte haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewährung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Der Verlustersatz ist auch für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beansprucht wurde, ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den antragsgegenständlichen Zeiträumen einen &lt;strong&gt;Umsatzausfall von mindestens 30% &lt;/strong&gt;im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Jahres 2019 erleidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/strong&gt; 1 gilt der 16.9.2020 bis 30.9.2020, die folgenden Betrachtungszeiträume 2 - 10 beziehen sich jeweils auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Die Antragstellung muss für jeweils zusammenhängende Betrachtungszeiträume erfolgen (Ausnahme: wenn für November und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der maßgebliche Verlust ist wie folgt zu ermitteln:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;+ Erträge (Umsätze=Waren- und Leistungserlöse lt. Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen);&lt;br /&gt;+ Beteiligungserträge, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen;&lt;br /&gt;+ Versicherungsleistungen;&lt;br /&gt;+ Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise angefallen sind;&lt;br /&gt;+ Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit;&lt;br /&gt;+ Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;abzüglich&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;abzugsfähige Betriebsausgaben (ausgenommen: außerplanmäßige Abschreibungen, Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen, Zinsaufwand, soweit dieser den Zinsertrag NICHT übersteigt, und der auf die Anschaffung von Finanzanlagevermögen entfallende verbleibende Zinsaufwand).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Betriebsausgaben und -einnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfassen, sofern das nicht zu willkürlichen Verschiebungen führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ersetzt&lt;/strong&gt; wird grundsätzlich &lt;strong&gt;70%&lt;/strong&gt; des so ermittelten &lt;strong&gt;Verlustes&lt;/strong&gt;. Bei &lt;strong&gt;Klein- oder Kleinstunternehmen&lt;/strong&gt; (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als € 10 Mio) beträgt die &lt;strong&gt;Ersatzrate 90%.&lt;/strong&gt; Der Verlustersatz ist derzeit mit &lt;strong&gt;höchstens &lt;/strong&gt;€ &lt;strong&gt;3 Mio pro Unternehmen begrenzt&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustersatz selbst stellt eine steuerfrei Betriebseinnahme dar, kürzt aber die Betriebsausgaben (und damit einen allfälligen Verlustvortrag).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung der &lt;strong&gt;ersten Tranche&lt;/strong&gt; kann seit &lt;strong&gt;16.12.2020 bis 30.6.2021&lt;/strong&gt; auf Basis einer Prognoserechnung erfolgen. Hier wird dann 70% des voraussichtlichen Zuschusses ausbezahlt. Die &lt;strong&gt;zweite Tranche&lt;/strong&gt; ist in der Zeit zwischen &lt;strong&gt;1.7.2021 und 31.12.2021&lt;/strong&gt; zu beantragen. Die Antragstellung hat jeweils über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Antrag muss sich der Antragsteller ua. dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen und bestimmte Einschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausfallsbonus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Laut Information auf der BMF-Homepage sollen folgende Eckpunkte für den Ausfallsbonus gelten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedes Unternehmen, das &lt;strong&gt;mehr als 40% Umsatzausfall&lt;/strong&gt; im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine &lt;strong&gt;Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat&lt;/strong&gt; beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausfallbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu &lt;strong&gt;30% des Vergleichsumsatzes&lt;/strong&gt; und besteht zur &lt;strong&gt;Hälfte (also 15%) &lt;/strong&gt;aus dem &lt;strong&gt;Ausfallsbonus im engeren Sinne&lt;/strong&gt; und zur anderen &lt;strong&gt;Hälfte (15%)&lt;/strong&gt; aus einem &lt;strong&gt;(optionalen) Vorschuss auf den FKZ 800.000&lt;/strong&gt;. Der Ausfallsbonus ist mit &lt;strong&gt;€ 60.000 gedeckelt&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, erstmalig ab dem 16. Februar 2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden. In bestimmten Fällen kann auch rückwirkend für den November und Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;span style=&quot;text-decoration: underline;&quot;&gt;Beispiel:&lt;/span&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Umsatz 3/2019 &lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;200.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Umsatzausfall in 3/2021 (90%)&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;180.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Anrechenbare Fixkosten&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;50.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Zuschuss FKZ 800.000 (90%)&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;45.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;30% Ausfallsbonus (vom Umsatzrückgang)&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;54.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Ausfallbonus im engeren Sinne&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;27.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;Vorschuss FKZ 800.000&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;em&gt;27.000 €&lt;/em&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Gesamtförderung (FKZ und Bonus)&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;72.000 €&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechende Richtlinie bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lenets_tan - fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Update Corona-Unterstützungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Änderungen in der Personalverrechnung 2021</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. Die folgende &lt;strong&gt;Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen &lt;/strong&gt;soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren. Eine Tabelle der &lt;strong&gt;aktuellen Sozialversicherungswerte&lt;/strong&gt; finden Sie als &lt;strong&gt;Beilage&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sachbezug für Dienstautos&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Abhängig vom CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2021 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Sachbezug&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Fahrzeugtyp&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ max pm&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;2 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;alle PKW und Hybridfahrzeuge&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;über&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;138 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 960&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;1,5 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ökologische PKW und Hybridfahrzeuge&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bis 138 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 720&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Elektroautos&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 0&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Für auslaufende Serien bleibt der Grenzwert von 118g/km nach NEFZ auch nach dem 1.4.2020 gültig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sachbezug für Elektroauto&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die zahlreichen Vorteile der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges reichen derzeit von der € 5.000-Prämie und der 14%igen Investitionsprämie über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch bei PKWs (Einschleifregelung für Kosten zwischen € 40.000 und € 80.000) bis zum Entfall der NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer. Arbeitnehmer genießen dafür den Vorteil, dass &lt;strong&gt;kein Sachbezugswert&lt;/strong&gt; für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit Null CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß handelt. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem &lt;strong&gt;Firmenparkplatz&lt;/strong&gt; fällt grundsätzlich wie bei allen Fahrzeugen ein &lt;strong&gt;Sachbezug von monatlich € 14,53&lt;/strong&gt; an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Allerdings gibt es Gemeinden, die alle E-Kfz von der Parkgebühr befreien. In diesem Fall entfällt auch der Sachbezug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, Pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sachbezug für E-Bike&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies selten vorkommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Die neuen Regelungen für steuerfreie Mahlzeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten, freiwillig das leibliche Wohl seiner nicht in seinem Haushalt aufgenommenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Folgende Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz&lt;/strong&gt; kann ohne betraglicher Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw begrenzt mit den € 2-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im &lt;strong&gt;Home-Office arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021&lt;/strong&gt; eine Änderung, wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis € 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw geliefert und &lt;strong&gt;zu Hause konsumiert&lt;/strong&gt; werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die &lt;strong&gt;Bezahlung mittels der € 8-Essensgutscheine&lt;/strong&gt; erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte &lt;strong&gt;„Restaurantgutscheine/ Essensbons“&lt;/strong&gt; im Wert bis &lt;strong&gt;€ 8&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;pro Arbeitstag &lt;/strong&gt;(bis 30.6.2020: € 4,40). Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme Home-Office 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der &lt;strong&gt;Lebensmittelgutscheine&lt;/strong&gt; im Wert von &lt;strong&gt;€ 2 pro Arbeitstag &lt;/strong&gt;(bis 30.6.2020: € 1,10&lt;strong&gt;)&lt;/strong&gt;, die ua in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim Würstelstand eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kostenübernahme für COVID-19 Test&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies steuerfrei. Das gleiche gilt für Impfungen. Voraussetzung ist, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pendlerpauschale während Home-Office unverändert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise &lt;strong&gt;Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung &lt;/strong&gt;(zB&lt;strong&gt; Quarantäne&lt;/strong&gt;) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird, wird &lt;strong&gt;das Pendlerpauschale&lt;/strong&gt; im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2020 und für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.4.2021 berücksichtigt.&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt; Diese Frist wird voraussichtlich bis 30.6.2020 verlängert. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 &lt;/strong&gt;(für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) zu. In Fällen, in denen &lt;strong&gt;keine&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen&lt;/strong&gt; vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die &lt;strong&gt;monatlichen Regelbedarfsätze &lt;/strong&gt;wurden im Juli 2020 angepasst und sind für steuerliche Belangen &lt;strong&gt;für das gesamte Kalenderjahr 2021&lt;/strong&gt; heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tabelle Regalbedarfsätze 2021&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kindesalter in Jahren&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0-3 J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3-6 J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6-10 J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10-15 J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;15-19 J&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;19-28 J&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Regelbedarfssatz 2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 212&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 272&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 350&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 399&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 471&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 590&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Regelbedarfssatz 2021&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 213&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 274&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 352&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 402&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 474&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 594&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Auslaufen der SV-Beitragsstundung Ende März&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Analog zur Regelung mit der Finanzbehörde gilt auch für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst die unterschiedliche Einordnung der Zeiträume:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Beitragszeiträume &lt;strong&gt;Februar bis April 2020&lt;/strong&gt; gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31.3.2021. Für Beitragszeiträume &lt;strong&gt;Mai bis Dezember 2020&lt;/strong&gt; bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unverändert aufrecht belassen werden können. Für die Beitragszeiträume &lt;strong&gt;Jänner und Februar 2021&lt;/strong&gt; ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsproblemen möglich, eine Stundung bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. Für die Beitragszeiträume &lt;strong&gt;ab März 2021&lt;/strong&gt; sind die laufenden Beiträge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquiditätsproblemen die Möglichkeit, &lt;strong&gt;eine Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1&lt;/strong&gt;). Für den Fall, dass noch „Alt“-Rückstände (Februar 2020- Februar 2021) zum 30.6.2022 noch unbeglichen sind, können in einer &lt;strong&gt;2.Phase&lt;/strong&gt; eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal &lt;strong&gt;31.3.2024 -&lt;/strong&gt; beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 40% des Altrückstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem März 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beiträge und der Raten ist glaubhaft zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verzugszinsen für Phase 1 wird temporär um 2% verringert und beträgt 1,38%.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: xyz+ - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Änderungen in der Personalverrechnung 2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3164/e4353/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                            </entry>
                        
                    
                        
                            
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                                <issue_title>Ausgabe 1/2021</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Was Autofahrer 2021 wissen sollten</entry_title>
                                  
                                <created>2021-02-04</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3164/e4354/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes sondern auch eine deutliche Verbreiterung der betroffenen Fahrzeuge durch Miteinbeziehung aller Klein-LKW bis 3,5t (Transporter) und Kleinbusse. Auch die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht sich durch die Einbeziehung des CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt; Emissionswertes in die Berechnungsformel.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;NoVA Erhöhung 2021 ab 1.7.2021 auch für Klein-LKW&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich ein genauerer Blick auf die neue Regelung und - soweit sinnvoll - ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw -Leasings.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab 1. Juli 2021 sind nunmehr &lt;strong&gt;&lt;u&gt;alle&lt;/u&gt; Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg&lt;/strong&gt; höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit LKW-Zulassung) &lt;strong&gt;NoVA-pflichtig&lt;/strong&gt;. Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz umschriebenen Fahrzeuggruppen. So gehören Pkw und Kombi Klasse M1, Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg fallen in die Klasse&lt;strong&gt; N1&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt nach der bisherigen Regelung unverändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berechnungsformel für die NoVA lautet: (&lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert&lt;/strong&gt; in g/km &lt;strong&gt;–&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Abzugsbetrag&lt;/strong&gt;) &lt;strong&gt;: 5&lt;/strong&gt; = Steuersatz in Prozent. Dabei wird seit 2020 von dem nach dem WLTP-Messverfahren für Kraftfahrzeuge bzw dem WMTC-Verfahren für Krafträder ermitteltem kombinierten CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;- Ausstoß ausgegangen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge bleibt der gewichtet kombinierte CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß. Für auslaufende PKW-Serien, deren Ausstoß noch nach dem alten NEFZ-Verfahren ermittelt wird, gilt die alte Rechtslage vor dem 1.1.2020 weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß den Malusgrenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (€) je g/km.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende weitere Erhöhungen stehen in den nächsten vier Jahren an:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Abzugsbetrag&lt;/strong&gt; wird für 2021 um drei Punkte auf 112 (PKW) bzw 165 (LKW) &lt;strong&gt;reduziert&lt;/strong&gt;, und wird bis 2025 jährlich um weitere 5 g/km abgesenkt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der bisher gültige NoVA-&lt;strong&gt;Höchststeuersatz wird angehoben&lt;/strong&gt;, bei Krafträder auf 30% (bisher 20%), bei Kraftfahrzeuge kontinuierlich von 50% auf bis zu 80% im Jahr 2024.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Malusgrenzwert&lt;/strong&gt; beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Malusbetrag&lt;/strong&gt; beläuft sich 2021 auf € 50 und erhöht sich jährlich um jeweils € 10 g/km.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table style=&quot;width: 407px;&quot;&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 101.219px;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;ab 1.7.2021&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 71.2188px;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;ab 1.1.2022&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;ab 1.1.2023&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;ab 1.1.2024&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 43.2188px;&quot;&gt;PKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 44.2188px;&quot;&gt;LKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 27.2188px;&quot;&gt;PKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 30.2188px;&quot;&gt;LKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;PKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;LKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;PKW&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;LKW&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Abzugsbetrag&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 43.2188px;&quot;&gt;112 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 44.2188px;&quot;&gt;165g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 27.2188px;&quot;&gt;107 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 30.2188px;&quot;&gt;160 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;102 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;155 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;97 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;150 g/km&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt;Malusgrenzwert&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 43.2188px;&quot;&gt;200 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 44.2188px;&quot;&gt;253 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 27.2188px;&quot;&gt;185 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 30.2188px;&quot;&gt;238 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;170 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;223 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;155 g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px;&quot;&gt;208 g/km&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt;Malusbetrag pro 10g/km&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 101.219px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 50&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 71.2188px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 60&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 70&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;€ 80&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 128.219px;&quot;&gt;Höchststeuersatz&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 101.219px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;50%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 71.2188px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;60%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;70 %&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 2.21875px; text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;80 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Dadurch erhöht sich die zu bezahlende NoVA für sehr viele Fahrzeuge in Österreich. Sie können selbst die NoVA be- bzw nachrechnen mit dem NoVA-Rechner des BMF &lt;a href=&quot;https://www.finanz.at/kfz/nova/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.finanz.at/kfz/nova/&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Übergangsregelung&lt;/strong&gt; sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1.11.2021 liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der &lt;strong&gt;erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet&lt;/strong&gt; gegolten hat. Daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der NoVA-Pflicht sind folgende Fahrzeuge &lt;strong&gt;ausgenommen&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Fahrzeuge mit einem &lt;strong&gt;CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß von 0%&lt;/strong&gt; (E-Fahrzeug, Wasserstoff),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Vorführfahrzeuge&lt;/strong&gt; von Fahrzeughändlern,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Fahrzeuge von Menschen mit &lt;strong&gt;Behinderung&lt;/strong&gt;,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Einsatzfahrzeuge&lt;/strong&gt; (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr,…)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oldtimer: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Tageszulassungen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Diplomatenfahrzeugen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Vor allem Unternehmer der Zustellbranche und Gewerbebetriebe, die leichte Nutzfahrzeuge im Einsatz haben, sollten über eine Erneuerung des Fuhrparks vor dem 1.7.2021 nachdenken. Zum Beispiel steigt die NoVA bei einem Mercedes Benz Sprinter 314 CDI von € 0,- auf € 8.133,-; das entspricht rund einem Drittel des Listenpreises.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die NoVA für die Anschaffung von stärker motorisierten Kraftfahrzeugen mit hohem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß ist jedenfalls vor dem 1.7.2021 deutlich billiger.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neue Berechnung der KFZ-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer) ab 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Kfz-Steuer, auch als motorbezogene Versicherungssteuer bekannt, gilt für Fahrzeuge, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen aufweisen, und wird bei der Haftpflichtversicherungsprämie gleich mitvorgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde für Neuzulassungen ab dem 1.10.2020 die &lt;strong&gt;Berechnungsmethode&lt;/strong&gt; geändert. Neben der Motorleistung in kW (für Pkw) bzw dem Hubraum (bei Motorrädern) wurde &lt;strong&gt;der CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert in die Berechnungsformel aufgenommen&lt;/strong&gt;. Die Formel lautet: (kW - 65) x 0,72 + (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Ab dem 1.1.2021 erhöht sich die Steuer erneut durch eine Reduzierung sowohl des Abzugspostens für die Leistung in kW als auch des CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;- Ausstoß -Abzugsbetrags in der Berechnungsformel. Die neue Formel lautet: (kW - &lt;strong&gt;64&lt;/strong&gt;) x 0,72 + (CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Ausstoß - &lt;strong&gt;112&lt;/strong&gt;) x 0,72 = monatliche Steuer. Dadurch steigt die monatliche Belastung von Neufahrzeugen durch die motorbezogene Versicherungssteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Was Autofahrer 2021 wissen sollten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2021-02-04</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Vor wenigen Tagen  wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Regelung für Arbeiten im Home-Office ante Portas&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Arbeitsrecht:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine &lt;strong&gt;Vereinbarung&lt;/strong&gt; zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist &lt;strong&gt;freiwillig&lt;/strong&gt; und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Ein &lt;strong&gt;Widerruf&lt;/strong&gt; ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie &lt;strong&gt;Arbeitszeitaufzeichnungen&lt;/strong&gt; und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Steuerrecht:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln&lt;/strong&gt; seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (&lt;strong&gt;bis € 300 pro Jahr steuerfrei&lt;/strong&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich hat jeder &lt;strong&gt;Arbeitnehmer&lt;/strong&gt; die Möglichkeit, bei der Veranlagung &lt;strong&gt;zusätzlich Werbungskosten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;bis zu € 300&lt;/strong&gt; für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Unfallversicherung:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der &lt;strong&gt;Unfallversicherungsschutz&lt;/strong&gt; des Arbeitnehmers im Home-Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3.COVID-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene &lt;strong&gt;Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen&lt;/strong&gt;. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektronische Einreichung von Anbringen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit, bestimmte Anbringen auch per E-Mail an die Finanzverwaltung zu übermitteln (&lt;a href=&quot;mailto:corana@bmf.gv.at&quot;&gt;corana@bmf.gv.at&lt;/a&gt;), wurde &lt;strong&gt;bis 31.3.2021&lt;/strong&gt; verlängert. Dabei handelt es sich ua um Herabsetzungsanträge für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: SFIO CRACHO - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Splitter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Vor wenigen Tagen  wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Termine Februar und März</entry_title>
                                  
                                <created>2021-02-04</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;15.2.2021: Registrierkassen Jahresendbeleg&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.&lt;/strong&gt; Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den &lt;strong&gt;Jahresbeleg erstellen&lt;/strong&gt; und den &lt;strong&gt;Ausdruck sieben Jahre aufbewahren&lt;/strong&gt;! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die &lt;strong&gt;Prüfung des Jahresendbeleges &lt;/strong&gt;mit Hilfe der Belegcheck-App ist&lt;strong&gt; bis zum 15.2.2021&lt;/strong&gt; Gelegenheit dazu.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;16.2.2021: erstmaliger Antrag für den Ausfallsbonus&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;28.2.2021: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer sind verpflichtet neben den &lt;strong&gt;Jahreslohnzetteln 2020&lt;/strong&gt; (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch an das Finanzamt zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine &lt;strong&gt;Meldung nach § 109a EStG&lt;/strong&gt; ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, &lt;strong&gt;Vortragenden&lt;/strong&gt; oder eines &lt;strong&gt;freien Dienstnehmers &lt;/strong&gt;zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr netto nicht mehr als &lt;strong&gt;€ 900&lt;/strong&gt; pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede &lt;strong&gt;einzelne Leistung &lt;/strong&gt;darf&lt;strong&gt; € 450&lt;/strong&gt; nicht übersteigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitteilungen bei &lt;strong&gt;Auslandszahlungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;gem § 109b&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;EStG&lt;/strong&gt; betreffen Zahlungen ins Ausland &lt;strong&gt;für Leistungen aus selbständiger Arbeit,&lt;/strong&gt; die im Inland ausgeübt wurden (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Zahlungen bei &lt;strong&gt;Vermittlungsleistungen&lt;/strong&gt;, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei &lt;strong&gt;kaufmännischer und technischer Beratung&lt;/strong&gt; im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;€ 100.000&lt;/strong&gt; nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;28.2.2021: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind &lt;strong&gt;bis zum 28.2.2021&lt;/strong&gt; Zahlungen des Jahrs 2020 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur &lt;strong&gt;Organisationen&lt;/strong&gt; mit fester örtlicher Einrichtung im &lt;strong&gt;Inland&lt;/strong&gt;. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (&lt;a href=&quot;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp&lt;/a&gt;) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die &lt;strong&gt;10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 &lt;/strong&gt;bezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;28.2.2021: Ende der Antragsfrist für die COVID-19- Investitionsprämie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bestimmte Neuanschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens können durch Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in Form einer &lt;strong&gt;7% (bzw 14%)igen Prämie gefördert&lt;/strong&gt; werden. Dabei ist zu beachten, dass erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition nur im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden dürfen bzw müssen. Der Fördertopf wurde inzwischen auf € 3 Mrd aufgestockt. Obwohl geplant ist, die Frist für das Setzen erster Maßnahmen bis 31.5.2021 zu verlängern (siehe Beitrag zu den Steuerliche Änderungen 2021), muss der Antrag beim aws bis &lt;strong&gt;spätestens 28.2.2021&lt;/strong&gt; eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;31.3.2021: Jahreslohnzettel (Formular L17) für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Pflicht ausländischer Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte zum Lohnsteuerabzug im Inland wurde rückwirkend ab 1.1.2020 beseitigt. Gerade in Zeiten des Lockdowns, wo es unfreiwillig zu längerem Verbleib im Home-Office und damit am inländischen Wohnsitz des Arbeitnehmers gekommen ist, wurde klar gestellt, dass dies keine inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründet. Dessen ungeachtet hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln. Für das Jahr 2020 ist diese Frist bis 31.3.2021 verlängert worden. Alternativ bleibt es dem ausländischen Arbeitgeber unbenommen, bei den in Österreich tätigen Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;31.3.2021: Auslaufen der SV-Beitragsstundung und FA-Zahlungserleichterungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Ende des gesetzlichen Zahlungsziels bei coronabedingten Beitragsrückständen am 31.3.2021 sollte bei liquiditätsbedingter Nichterfüllung rechtzeitig eine &lt;strong&gt;neue&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Ratenzahlung (Phase 1), &lt;/strong&gt;die bis längstens 30.6.2022 läuft&lt;strong&gt;, beantragt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für am Finanzamtskonto zwischen dem &lt;strong&gt;15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände&lt;/strong&gt; kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;31.3.2021: Rückerstattung britischer Vorsteuern für 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rückerstattungsanträge für britische Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 müssen bis &lt;strong&gt;spätestens 31.3.2021&lt;/strong&gt; gestellt werden. Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ilona - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Termine Februar und März</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3164/e4356/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <issue_title>Ausgabe 1/2021</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Sozialversicherungswerte 2021</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Aktuelle Werte zum Thema Dienstnehmer und gewerbetreibende/sonstige Selbständige</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Dienstnehmer (ASVG)&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;täglich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;laufende Bezüge&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.550,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;185,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Sonderzahlungen&lt;sup&gt;1)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;11,100,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;475,86&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beitragssätze je Beitragsgruppe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;gesamt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Dienstgeber-Anteil&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Dienstnehmer-Anteil&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Arbeiter/Angestellte&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;1,20 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,20 % &lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Krankenversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,78 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,87 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pensionsversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22,80 % &lt;sup&gt;6)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;12,55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10,25 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Sonstige (AV, KU, WF, IE)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,70 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,70 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,00 % &lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gesamt&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;39,35 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;21,23 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;18,12 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,53 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,53 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Freie Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unfallversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,20 % &lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Krankenversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7,65 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,78 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,87 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pensionsversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22,80 % &lt;sup&gt;6)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;12,55 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10,25 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Sonstige (AV, KU, WF, IE)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,70 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,20 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,50 % &lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gesamt&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;38,35 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;20,73 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;17,62 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,53 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,53 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Für Männer und Frauen, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben (AlV)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 6,00%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 3,00%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 3,00%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 1,20%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 1,20%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr (AlV/IE/UV)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 7,40%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 4,40%&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;– 3,00%&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Pensionisten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Krankenversicherung = gesamt&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;5,10 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;5,10 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügig Beschäftigte&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze von 713,79 € &lt;sup&gt;4)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen &lt;sup&gt;5)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Arbeiter&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;17,60 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14,12 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Angestellte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;17,60 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14,12 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Freie Dienstnehmer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;17,60 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14,12 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;BV-Beitrag („Abfertigung neu“)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,53 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Selbstversicherung (Opting In)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;67,18 € monatlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;&lt;strong&gt;1)&lt;/strong&gt;&lt;/sup&gt; Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt; Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis EUR 1.790 Null, über EUR 1.790 bis EUR 1.953: 1% und über EUR 1.953 bis EUR 2.117: 2%.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt; entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;sup&gt;4)&lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt; UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;sup&gt;5)&lt;/sup&gt;&lt;/strong&gt; zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage&lt;br /&gt;&lt;sup&gt;&lt;strong&gt;6)&lt;/strong&gt; &lt;/sup&gt;Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;gesamt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Dienstgeber&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Dienstnehmer&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Arbeiter/Angestellte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.183,92&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.178,26&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.005,66&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- jährlich (inklusive Sonderzahlungen)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.408,40&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.440,16&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;13.968,24&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Freie Dienstnehmer&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2.483,16&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.342,27&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.140,89&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;- jährlich (ohne Sonderzahlungen)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;29.797,92&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.107,24&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;13.690,68&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Gewerbetreibende/Sonstige Selbständige (GSVG/FSVG)&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV &lt;sup&gt;1)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;475,86&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.710,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;574,36&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.892,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;77.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab dem 3. Jahr – in der KV&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;475,86&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.710,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;77.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab dem 3. Jahr – in der PV&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;574,36&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.892,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;77.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Selbständige&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;mit&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;ohne&lt;/strong&gt; andere Einkünften &lt;sup&gt;2)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;475,86&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;5.710,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;77.700,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;&lt;strong&gt;1)&lt;/strong&gt;&lt;/sup&gt; Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 460,66 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;&lt;strong&gt;2)&lt;/strong&gt;&lt;/sup&gt; Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2021):&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2018&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;+ in 2018 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;= Summe&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;x 1,086 (Inflationsbereinigung)&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Beitragssätze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Gewerbetreibende&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;FSVG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Sonstige Selbständige&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Unfallversicherung pro Monat&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10,42 €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10,42 €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10,42 €&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Krankenversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;---&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;6,80 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Pensionsversicherung&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 % &lt;sup&gt;3)&lt;/sup&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20,0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;18,50 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Gesamt&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;25,30 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;20,0 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;25,30 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;BV-Beitrag &lt;strong&gt;(bis Beitragsgrundlage)&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;1,53 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;freiwillig&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;1,53 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;&lt;sup&gt;&lt;strong&gt;1)&lt;/strong&gt;&lt;/sup&gt; Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;in € (ohne BV-Beitrag)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige Mindestbeiträge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot;&gt;
&lt;p&gt;vorläufige und endgültige Höchstbeiträge&lt;/p&gt;
&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Neuzugänger im 1. und 2. Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;156,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.875,84&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.247,94&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;14.975,28&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;ab dem 3. Jahr&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;156,32&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.875,84&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.747,67&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20.972,04&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Sonstige Selbständige&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;mit&lt;/strong&gt; oder ohne andere Einkünfte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;138,09&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.657,08&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.747,67&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;20.972,04&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 2018 beträgt der &lt;strong&gt;DB&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;3,9%&lt;/strong&gt; der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne an Dienstnehmer, freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte). Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage € 1.460 nicht, so verringert sie sich um € 1.095.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kammerumlage 2 - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Steiermark&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Burgenland&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Salzburg&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Tirol&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;NÖ&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Wien&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Kärnten&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Vorarlberg&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;OÖ&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,37 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,42 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,39 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,41 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,38 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,38 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,39 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,37 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;0,34 %&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Ausgleichstaxe 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;bei&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;25 bis 99 Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;100 bis 399 Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;ab 400 Dienstnehmer&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;pm / pro 25 DN&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;271 €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;381 €&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;404 €&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 04. Februar 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sozialversicherungswerte 2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aktuelle Werte zum Thema Dienstnehmer und gewerbetreibende/sonstige Selbständige</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bedingt durch den Anstieg der Infektionszahlen kam es zum erneuten Lockdown.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Das Jahr 2020 – ein außergewöhnliches Jahr - neigt sich dem Ende zu. Bedingt durch den Anstieg der Infektionszahlen kam es zum erneuten Lockdown. Von der Bundesregierung wurden in Hinblick auf diese Situation relativ rasch und in weiten Bereichen sehr unbürokratisch neue Unterstützungsmaßnahmen in Form des Umsatzersatzes bzw. einer neuen Regelung für den Fixkostenzuschuss beschlossen. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen noch vor dem Jahresende u.a. die Zeiträume für diverse Erleichterungen bei den Steuerzahlungen sowie für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze verlängert werden. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;enthält aber auch technische Änderungen und Klarstellungen sowie die von der EU auferlegte Einführung einer Zinsschranke, über die wir Sie überblicksartig in der vorliegenden KlientenInfo informieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bitte werfen Sie nochmal einen Blick auf die Hinweise, was Sie noch unbedingt bis 31.12.2020 erledigen sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen Ihnen in dieser besonderen Zeit frohe Festtage und bleiben Sie gesund!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: natali_mis - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bedingt durch den Anstieg der Infektionszahlen kam es zum erneuten Lockdown.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) beschlossen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) be­schlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll am 17.12.2020 erfolgen. Wir haben in der KlientenInfo 6/2020 schon über die wichtigsten geplanten Änderungen berichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden aber noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass &lt;strong&gt;einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen&lt;/strong&gt; durch die Aus­gabe von &lt;strong&gt;steuerfreien Gutscheinen&lt;/strong&gt; durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gut­scheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen. &lt;br /&gt;Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbind­lich­­keiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Neues Ratenzahlungsmodell&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für zwischen dem &lt;strong&gt;15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände&lt;/strong&gt; kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der &lt;strong&gt;Raten bis zum 30.6.2022&lt;/strong&gt; (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Sonstige Änderungen &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen&lt;/strong&gt; durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für &lt;strong&gt;Darlehen&lt;/strong&gt; sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von &lt;strong&gt;langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten&lt;/strong&gt; innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Reduktion des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2021 für Waren der monatlichen &lt;strong&gt;Damenhygiene&lt;/strong&gt; aller Art von 20% auf &lt;strong&gt;10%&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: everythingpossible - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Ergänzungen zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert. Für den Zeitraum der &lt;strong&gt;verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020,&lt;/strong&gt; soll den betroffenen österreichischen Unternehmen &lt;strong&gt;50% ihres Umsatzes ersetzt&lt;/strong&gt; werden. Die Umsatzdaten sollen anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet werden Als Berechnungsgrundlage gelten die Umsätze des Dezembers 2019. Die Mindesthöhe von € 2.300 und die Deckelung von € 800.000 sollen auch bei dieser Maßnahme gelten, gegebenenfalls unter Verringerung von bestimmten anderen COVID-19-Förderungen.&lt;br /&gt;Vorgesehen ist, dass der &lt;strong&gt;Antrag ab 16.12.2020 bis 15.1.2021 über Finanz Online&lt;/strong&gt; gestellt werden kann. Es gilt keine automatische Verlängerung des Novemberumsatzersatzes.&lt;br /&gt;Die unterschiedliche Höhe des Ersatzes, nämlich 50% für Dezember dagegen 80% für November, wird seitens des BMF so begründet, dass einerseits im November die doppelten Gehälter ausbezahlt werden und anderseits der Dezember in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gastronomie, Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe müssen allerdings bis 7.1.2021 ge­schlossen bleiben. Für die ersten Jännertage, in denen nach aktuellem Stand Hotels und Gastronomie geschlos­sen bleiben, können die Unternehmen nur mehr den Fixkostenzuschuss beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die entsprechende Verordnung wurde aber bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yabresse - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Lockdown-Umsatzersatz geht in die Verlängerung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Budgeterhöhung für die Covid-19-Investitionsprämie</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Das Budget für die Covid-19-investitionsprämie wird um € 1 Mrd auf € 3 Mrd aufgestockt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Das Budget für die Covid-19-investitionsprämie wird um € 1 Mrd auf € 3 Mrd aufgestockt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinweis: die Antragsfrist endet mit 28.2.2021.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 16. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <foreword>Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben. Um den Umsatzausfall durch den „&lt;strong&gt;Lockdown light&lt;/strong&gt;“ zu kompensieren, können &lt;strong&gt;direkt betroffene Unternehmen&lt;/strong&gt; um den &lt;strong&gt;Ersatz&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;von 80% des Vorjahrsumsatzes&lt;/strong&gt; für November 2019 ansuchen. Dies gilt auch für die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020 (&lt;strong&gt;2. Lockdown&lt;/strong&gt;) direkt betroffenen &lt;strong&gt;Dienstleistungsunternehmen&lt;/strong&gt;, die körpernahe Leistungen anbieten. Für &lt;strong&gt;Handelsunternehmen&lt;/strong&gt; ist der Umsatzersatz gestaffelt und beträgt &lt;strong&gt;20%, 40% oder 60%.&lt;/strong&gt; Der &lt;strong&gt;Antrag auf Umsatzersatz&lt;/strong&gt; muss &lt;strong&gt;bis spätestens 15.12.2020 &lt;/strong&gt;über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch anhand der Steuerdaten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Allgemeines zum Umsatzersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzersatz stellt eine finanzielle Unterstützung für österreichische Unternehmen dar und hat das Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und das Überleben von Unternehmen zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit Genehmigung der EU-Kommission mit &lt;strong&gt;maximal € 800.000&lt;/strong&gt; (abzüglich bestimmter erhaltener Förderungen, wie bspw 100% Haftungen der aws und ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden, etc) pro Unternehmen gedeckelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Umsatzersatz ist grundsätzlich als Subvention nicht umsatzsteuerpflichtig. Ertragsteuerlich allerdings ist der &lt;strong&gt;Umsatzersatz als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungen aus &lt;strong&gt;Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Antrag auf den Umsatzersatz erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich automatisch anhand der Steuerdaten. Für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird der Umsatzersatz über eAMA abgewickelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Derzeit ist eine &lt;strong&gt;Antragstellung bis spätestens 15.12.2020&lt;/strong&gt; möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Umsatzersatz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Umsatzersatz darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraus­setzungen kumulativ erfüllt sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sitz und Betriebsstätte in Österreich&lt;/strong&gt;, sowie operative Tätigkeit in Österreich die zu Einkünften aus &lt;strong&gt;selbständiger Arbeit&lt;/strong&gt; (§ 22 EStG) und Einkünften aus &lt;strong&gt;Gewerbebetrieb&lt;/strong&gt; (§ 23 EStG) führt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Direkte&lt;/strong&gt; Betroffenheit von den verordneten Einschränkungen &lt;strong&gt;und&lt;/strong&gt; Tätigkeit in einer der betroffenen Die Branchenabgrenzung erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation.
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Im Wesentlichen handelt es sich um &lt;strong&gt;Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Freizeiteinrichtungen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Veranstaltungen&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Seit dem 2.Lockdown sind dann der &lt;strong&gt;Einzelhandel&lt;/strong&gt; und Dienstleistungsunternehmen, die &lt;strong&gt;körpernahe Dienstleistungen&lt;/strong&gt; erbringen, hinzugekommen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren &lt;strong&gt;kein&lt;/strong&gt; rechtskräftig festgestellter &lt;strong&gt;Missbrauch im Sinne des § 22 BAO &lt;/strong&gt;vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuert verbundene Unternehmen oder von den Bestimmungen der Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich insgesamt um einen Betrag von mehr als € 100.000 handelt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der &lt;strong&gt;nicht kooperativen Länder und Gebiete &lt;/strong&gt;für Steuerzwecke genannt ist, wenn dort &lt;strong&gt;überwiegend Passiveinkünfte wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden &lt;/strong&gt;erzielt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung &lt;strong&gt;keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mindesten € 10.000 &lt;/strong&gt;verhängt worden sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Tatbegehung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzersatz kann von &lt;strong&gt;allen Unternehmen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;unabhängig von deren Rechtsform&lt;/strong&gt; beantragt werden. So können unternehmerisch tätige Vereine, Gesellschaften und Einzelunternehmer diesen erhalten. Sind mehrere Unternehmen in einer &lt;strong&gt;Firmengruppe&lt;/strong&gt; betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Umsatzersatz beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Unternehmen sind ausgenommen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein &lt;strong&gt;Insolvenzverfahren&lt;/strong&gt; anhängig ist, ausgenommen es wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Neu gegründete&lt;/strong&gt; Unternehmen, welche vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vereine, welche nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;Kündigungen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;gegenüber&lt;/strong&gt; einem oder mehreren &lt;strong&gt;Mitarbeitern&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Pensionskassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben, beträgt der Höchstbetrag der Beihilfe € 200.000 mit erweiterten Anrechnungsbestimmungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Wie hoch ist der Umsatzersatz?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich &lt;strong&gt;80% des vergleichbaren Vorjahresumsatzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mischbetriebe&lt;/strong&gt; erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der auf Betriebsteile entfällt, die von &lt;strong&gt;behördlichen Einschränkungen betroffen&lt;/strong&gt; sind, ersetzt (zB Bäckerei mit Kaffeehaus). Der auf die begünstigten Umsätze entfallende Prozentsatz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen und der Finanzverwaltung bekannt zu geben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Umsatzersatz beträgt &lt;strong&gt;mindestens € 2.300&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;höchstens € 800.000&lt;/strong&gt; abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gemäß Punkt 6.1.3 der Richtlinie (insbesondere 100% Haftungen der aws oder ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;Einzelhandelsunternehmen&lt;/strong&gt; gelten abweichende Prozentsätze von &lt;strong&gt;20% &lt;/strong&gt;(zB Auto- und Möbelhandel), &lt;strong&gt;40%&lt;/strong&gt; (zB Sportartikel, Spielwaren) und &lt;strong&gt;60%&lt;/strong&gt; (Bekleidung, Blumen).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der &lt;strong&gt;Zustellung der Waren und Onlineverkäufe sind unbeachtlich&lt;/strong&gt; für die Höhe des Umsatzersatzes.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der Umsatzersatz wird aus den Steuerdaten des Jahres 2019 &lt;strong&gt;automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet&lt;/strong&gt;. Der Vorjahresumsatz wird anhand einer der &lt;strong&gt;folgenden Berechnungsmethoden&lt;/strong&gt; ermittelt:&lt;/p&gt;
&lt;ol start=&quot;4&quot;&gt;
&lt;li&gt;Der in der &lt;strong&gt;Umsatzsteuervoranmeldung November 2019&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;angegebene Umsatz&lt;/strong&gt; (bei quartalsweisen UVAs: UVA für das 4. Quartal dividiert durch drei). Wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten dafür nicht vorliegen – ersatzweise:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze dividiert durch zwölf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungerklärung angegebenen Umsatzerlöse dividiert durch zwölf (zB für Reiseleistungen, bei Differenzbesteuerung, Organgesellschaften)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Summe der in den Umsatzsteuervoranmeldungen von 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Liegen keine Daten zur Ermittlung des Umsatzersatzes vor, ist - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen - der Umsatzersatz in der &lt;strong&gt;Mindesthöhe von € 2.300 zu gewähren&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Besonderheiten gibt es bei der Berechnung des Umsatzersatzes?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der so für den November 2019 ermittelte Umsatz ist &lt;strong&gt;durch 30 zu dividieren&lt;/strong&gt; und mit der &lt;strong&gt;Anzahl der Lockdown-Tage&lt;/strong&gt; zu multiplizieren. Aufgrund der Erweiterung der Einschränkungsmaßnahmen kommt es zu einer Zweiteilung des Betrachtungszeitraumes, nämlich:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Lockdown Phase vom 3.11. - 6.12.2020&lt;/strong&gt; (für Gastgewerbe, Hotellerie, Sport- und Freizeitstätten, Veranstaltungen/Kongresse). Da hier der 1. und 2.11. ebenfalls mitgerechnet werden können, liegen &lt;strong&gt;36 Lockdown-Tage&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bei der&lt;strong&gt;Lockdown Phase vom 17.11. - 6.12.2020&lt;/strong&gt; (für Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen) kann mit &lt;strong&gt;20 Lockdown-Tagen&lt;/strong&gt; gerechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel: &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt;Im November 2019 wurde jeweils ein Umsatz von € 21.000 erzielt. &lt;br /&gt;Friseursalon: Der Umsatzersatz beträgt € 11.200 (80% von 21.000 / 30*20)&lt;br /&gt;Restaurant: Der Umsatzersatz beträgt € 20.160 (80% von 21.000 / 30*36)&lt;br /&gt;Blumen-EH: Der Umsatzersatz beträgt €   8.400 (60% von 21.000 / 30*20)&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2.Lockdown bereits einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben, erhalten von der &lt;strong&gt;COFAG ohne weiteren Antrag den Differenzbetrag bis zum 6.12.2020&lt;/strong&gt; ausbezahlt. Dabei sind die Angaben und Werte des bereits eingebrachten Antrags heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr.) zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann eine Korrektur beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Bundesregierung wurde angekündigt, dass für &lt;strong&gt;indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmer&lt;/strong&gt; ebenfalls noch eine Regelung für einen Umsatzersatz kommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: romanovad - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>1. Lockdown – Umsatzersatz</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung müssen Betriebe bestimmter Branchen seit 3.11.2020 geschlossen bleiben.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3173/e4202/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>2. Fixkostenzuschuss 800.000</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Begünstigte Unternehmen&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein &lt;strong&gt;Umsatzausfall von mindestens 30%&lt;/strong&gt; im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der &lt;strong&gt;begünstigten Unternehmen&lt;/strong&gt; im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl dazu den Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz“).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Klein- oder Kleinstunternehmen&lt;/strong&gt; können auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig &lt;strong&gt;schadensmindernde&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Maßnahmen&lt;/strong&gt; gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ausgeschlossen &lt;/strong&gt;sind &lt;strong&gt;Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter&lt;/strong&gt; (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt&lt;/strong&gt; haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Neu gegründete Unternehmen&lt;/strong&gt; sind ausgeschlossen, wenn &lt;strong&gt;vor dem 16.9.2020&lt;/strong&gt; noch &lt;strong&gt;keine Umsätze&lt;/strong&gt; erzielt wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Förderbare Fixkosten&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geschäftsraummieten und Pacht&lt;/strong&gt;, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen. Die AfA kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Leasingraten &lt;/strong&gt;in voller Höhe.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Betriebliche Versicherungsprämien &lt;/strong&gt;und&lt;strong&gt; Lizenzgebühren.&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, &lt;/strong&gt;sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für&lt;strong&gt; Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, &lt;/strong&gt;sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Angemessener Unternehmerlohn &lt;/strong&gt;(mindestens € 666,66, höchstens € 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch für nicht ASVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;In eingeschränktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen &lt;/strong&gt;(zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kosten des Steuerberaters&lt;/strong&gt;, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis €1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzuschüsse von unter € 36.000.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen, die &lt;strong&gt;nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 &lt;/strong&gt;konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (&lt;strong&gt;endgültig frustrierte Aufwendungen&lt;/strong&gt;). Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister für Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für &lt;strong&gt;sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen&lt;/strong&gt;, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen &lt;strong&gt;verbundenen Unternehmen&lt;/strong&gt; verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der Höhe des FKZ&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw 2021 den Umsätzen in den entsprechenden &lt;strong&gt;Vergleichszeiträumen 2019&lt;/strong&gt; gegenüberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Umsätze abzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Betrachtungszeitraum 1&lt;/strong&gt; umfasst den halben September vom &lt;strong&gt;16.9.2020 bis 30.9.2020&lt;/strong&gt;. Die anschließenden &lt;strong&gt;Betrachtungszeiträume 2-10&lt;/strong&gt; beziehen sich auf die &lt;strong&gt;Monate Oktober 2020 bis Juni 2021&lt;/strong&gt;. Anträge können für &lt;strong&gt;bis zu 10 Betrachtungszeiträume&lt;/strong&gt; gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden. Für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der &lt;strong&gt;Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;prozentuelle Fixkostenzuschuss&lt;/strong&gt; entspricht dem &lt;strong&gt;prozentuellen Umsatzrückgang&lt;/strong&gt; (zB bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit € 800.000 begrenzt. Er muss mindestens € 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschalierter Fixkostenzuschuss&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr &lt;strong&gt;weniger als € 120.000 Umsatz&lt;/strong&gt; erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können &lt;strong&gt;pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber € 36.000 &lt;/strong&gt;als FKZ ansetzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragstellung über FinanzOnline&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantragung der 1.Tranche (möglich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis spätestens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als € 36.000 beträgt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000, muss erst der Antrag für die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Antrag ist ua zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Entnahmen bzw die Gewinnausschüttungen&lt;/strong&gt; sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Ausschüttung von &lt;strong&gt;Dividenden&lt;/strong&gt; oder der Rückkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt die Gewährung des FKZ aus.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Superingo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_description>Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3.1 In ertragsteuerlicher Hinsicht sind folgende wichtige Eckpunkte enthalten:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Klarstellung, dass die &lt;strong&gt;degressive Abschreibung&lt;/strong&gt; im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung&lt;/strong&gt; mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einführung einer &lt;strong&gt;Zinsschranke&lt;/strong&gt; für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein &lt;strong&gt;Zinsüberhang&lt;/strong&gt; (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im &lt;strong&gt;Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA&lt;/strong&gt; abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;3.2 Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.3 Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte &lt;strong&gt;Stundungen &lt;/strong&gt;werden&lt;strong&gt; automatisch bis zum 31.3.2021&lt;/strong&gt; verlängert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Zahlungsfrist&lt;/strong&gt;, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird &lt;strong&gt;automatisch auf den 31.3.2021 verschoben&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind &lt;strong&gt;keine Stundungszinsen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind &lt;strong&gt;keine Säumniszuschläge&lt;/strong&gt; zu entrichten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>3. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz (Covid-19-STMG)</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3173/e4204/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>4. Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2021</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;4.1 BREXIT- Änderungen ab 1.1.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 &lt;strong&gt;erlangt Großbritannien Drittlandstatus&lt;/strong&gt;. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzüberschreitende Warenlieferungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liefergeschäfte, die bislang als &lt;strong&gt;steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen&lt;/strong&gt; abgewickelt wurden, stellen nun &lt;strong&gt;Ausfuhrlieferungen&lt;/strong&gt; dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Übergangsregelung um den Jahreswechsel stellt auf den Beginn der Beförderung ab. Solange also die Beförderung oder Versendung vor dem 1.1.2021 beginnt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Abwicklung von &lt;strong&gt;Werkliefer-/Montagelieferaufträge&lt;/strong&gt; erfordert, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien übernimmt und die Waren in seinem Namen importiert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ebenso muss sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Incoterms DDP&lt;/strong&gt; („Delivered Duty Paid“) vereinbart ist. Soweit es die Kundenbeziehung erlaubt, empfiehlt sich, die Einfuhrabwicklung auf den britischen Kunden zu überwälzen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bestehen Reihenlieferungskonstellationen mit Abgangs- oder Bestimmungsort Großbritannien, so ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung &lt;strong&gt;„Dreiecksgeschäft“ nicht mehr anwendbar &lt;/strong&gt;ist&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Ein&lt;strong&gt; Änderungsbedarf &lt;/strong&gt;besteht nicht zuletzt deshalb, um eine etwaige zollrechtliche Abwicklung in Großbritannien zu vermeiden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung unter Einbindung eines britischen Unternehmens als mittlerer Unternehmer in der Kette ist grundsätzlich möglich, wenn der &lt;strong&gt;britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedsstaat &lt;/strong&gt;verfügt. Die Verwendung der britischen UID-Nummer ist nicht mehr möglich.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Österreichische Unternehmer, die an eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeit auch nach dem 1.1.2021 denken, sollten eine &lt;strong&gt;umsatzsteuerliche Registrierung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;in Großbritannien&lt;/strong&gt; umgehend beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorsteuererstattung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind &lt;strong&gt;sämtliche Anträge&lt;/strong&gt; auf &lt;strong&gt;Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021&lt;/strong&gt; zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sonderstellung Nordirland&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nordirland gilt bei der &lt;strong&gt;Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet&lt;/strong&gt;. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als &lt;strong&gt;innergemeinschaftliche Lieferung&lt;/strong&gt; in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür ab 1.1.2021 eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4.2 Aktuelle Änderung aufgrund des COVID-19-StMG&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein &lt;strong&gt;ermäßigte Steuersatz von&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;10% für Reparatur&lt;u&gt;dienst&lt;/u&gt;leistungen&lt;/strong&gt; einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend &lt;strong&gt;Fahrräder&lt;/strong&gt; (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), &lt;strong&gt;Schuhe&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche&lt;/strong&gt; (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.&lt;br /&gt;Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von &lt;strong&gt;COVID-19-In-virto-Diagnostika&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;COVID-19-Impfstoffe&lt;/strong&gt; und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen &lt;strong&gt;echt umsatzsteuerbefreit&lt;/strong&gt; werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des &lt;strong&gt;5%igen Steuersatzes&lt;/strong&gt; um ein Jahr bis 31.12.2021 für &lt;strong&gt;Gastronomie&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des &lt;strong&gt;5%igen Steuersatzes&lt;/strong&gt; um ein Jahr bis 31.12.2021 für &lt;strong&gt;Beherbergung&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;:&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des &lt;strong&gt;5%igen Steuersatzes&lt;/strong&gt; um ein Jahr bis 31.12.2021 für &lt;strong&gt;Kultur&lt;/strong&gt; in unverändertem Leistungsumfang.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des &lt;strong&gt;5%igen Steuersatzes&lt;/strong&gt; um ein Jahr bis 31.12.2021 für &lt;strong&gt;Publikationen&lt;/strong&gt;, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: rogerphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>4. Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2021</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;5.1 Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von &lt;strong&gt;steuerfreien Gutscheinen auf € 8&lt;/strong&gt; (bisher €4,40) &lt;strong&gt;für Mahlzeiten&lt;/strong&gt;, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw auf &lt;strong&gt;€ 2&lt;/strong&gt; (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur &lt;strong&gt;Bezahlung von Lebensmittel&lt;/strong&gt; verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der &lt;strong&gt;gesetzliche Freibetrag pro Jahr&lt;/strong&gt; nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.2 Corona-Prämie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei &lt;strong&gt;im Jahr 2020 (!) bezahlt&lt;/strong&gt; werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, &lt;strong&gt;unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice &lt;/strong&gt;tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.3 Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter &lt;strong&gt;Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit&lt;/strong&gt; nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 &lt;strong&gt;keine Aliquotierung des Pendlerpauschales&lt;/strong&gt; vorzunehmen sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.4 Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der häufigste Fall eines Sonderbetreuungsbedarfs liegt wohl vor, wenn Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren infolge teilweiser oder vollständiger Schließung von Schulen und Kindergärten gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verbrauch der Sonderbetreuungszeit kann am &lt;strong&gt;Stück, sowie wochen-, tage, oder halbtagweise&lt;/strong&gt; erfolgen, nicht aber stundenweise. Die Sonderbetreuungszeit wird durch Arbeitsleistung, Erholungsurlaub oder Zeitausgleich nicht aber durch Krankenstand unterbrochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der dramatisch gestiegenen Zahlen an Covid-19-Erkrankten wurde rückwirkend&lt;strong&gt; ab 1.11.2020 bis 9.7.2021&lt;/strong&gt; ein &lt;strong&gt;Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit&lt;/strong&gt; eingeführt. In diesem Zeitraum können &lt;strong&gt;bis zu 4 Wochen&lt;/strong&gt; unter Entgeltfortzahlung für die Betreuungspflichtigen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden und die Betreuung des Kindes notwendig ist. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen auch keine Kinderbetreuung anbieten können. Ein Rechtsanspruch besteht auch, wenn ein Kind behördlich abgesondert wird. Der Bund ersetzt &lt;strong&gt;100%&lt;/strong&gt; des fortgezahlten Entgelts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch deshalb nicht vor, weil die Betreuung des Kindes nicht notwendig ist (weil zB die Schulen weiter Kinderbetreuung anbieten), dann kann &lt;strong&gt;Sonderbetreuungszeit vereinbart&lt;/strong&gt; werden. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich ist der Antrag auf Rückerstattung &lt;strong&gt;binnen 6 Wochen nach Ende&lt;/strong&gt; des gewährten Freistellungszeitraumes bei der Buchhaltungsagentur des Bunds geltend zu machen. Es wird das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbemessungsgrundlage zu einem Drittel (16.3.-31.5. und 25.7.-30.9.), zur Hälfte (1.10.-31.10.) oder zur Gänze (1.11.-9.7.2021) refundiert. Dienstgeberabgaben sind nicht vergütungsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.5 Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für Dienstgeber.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.6 Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wenn Mitarbeiter behördlich mittels &lt;strong&gt;Absonderungsbescheides&lt;/strong&gt; unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür &lt;strong&gt;binnen drei Monaten&lt;/strong&gt; nach Ende der Quarantäne einen &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sunny studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>5. Aktuelles in der Lohnverrechnung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherungswerte 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hier eine erste Vorschau auf die &lt;strong&gt;wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021&lt;/strong&gt;. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der KlientenInfo des neuen Jahres 2021.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Höchstbeitragsgrundlage&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;monatlich&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 5.550,00&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;jährlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 11.100,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;€ 6.475,00&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Geringfügigkeitsgrenze&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;monatlich&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;€ 475,86&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: arsenypopel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>6. Splitter</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Spenden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des &lt;strong&gt;laufenden Gewinnes&lt;/strong&gt; bzw. bis zu 10% des &lt;strong&gt;laufenden Jahreseinkommens &lt;/strong&gt;als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der &lt;strong&gt;Veranlagung 2020 und 2021&lt;/strong&gt; alternativ auf die &lt;strong&gt;höheren Werte aus der Veranlagung 2019&lt;/strong&gt; abgestellt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2017&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bis zum 31.12.2020 kann die&lt;strong&gt; Rückerstattung&lt;/strong&gt; von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen &lt;strong&gt;2017 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage&lt;/strong&gt; beantragt werden&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von &lt;strong&gt;Wertpapieren &lt;/strong&gt;zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten &lt;strong&gt;alle in EURO&lt;/strong&gt; begebene &lt;strong&gt;Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investi-tionssumme € 41.450. &lt;strong&gt;Bis zum Ultimo&lt;/strong&gt; sollten die Wertpapiere &lt;strong&gt;auf Ihrem&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Depot verfügbar&lt;/strong&gt; sein!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Hinweis&lt;/u&gt;: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Registrierkassen Jahresendbeleg&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.&lt;/strong&gt; Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den &lt;strong&gt;Jahresbeleg erstellen&lt;/strong&gt; und den &lt;strong&gt;Ausdruck sieben Jahre aufbewahren&lt;/strong&gt;! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die &lt;strong&gt;Prüfung des Jahresendbeleges &lt;/strong&gt;mit Hilfe der Belegcheck-App ist&lt;strong&gt; bis zum 15.2.2021&lt;/strong&gt; Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer &lt;strong&gt;Substanzabgeltung&lt;/strong&gt; vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung &lt;strong&gt;auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen&lt;/strong&gt;, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übrigens: Der VwGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Zuge einer Schenkung keine Gebührenpflicht für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG auslöst, da hier die Befreiungsbestimmung für eine grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angewendet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das &lt;strong&gt;Kalenderwirtschaftsjahr 2019&lt;/strong&gt; daher &lt;strong&gt;spätestens zum 31.12.2020&lt;/strong&gt;), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw &lt;strong&gt;welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 02. Dezember 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>7. Last Minute - 31.12.2020</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3173/e4208/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                    <foreword>Ein ereignisreiches und ungewöhnliches Jahr neigt sich bald dem Ende zu.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Ein ereignisreiches und ungewöhnliches Jahr neigt sich bald dem Ende zu. Da die Corona-Krise leider noch nicht zu Ende ist, wurden von der Bundesregierung bereits eine Reihe von Verlängerungen für diverse Hilfsmaßnahmen beschlossen bzw. angekündigt. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abseits der derzeitigen Krise muss man sich aber auch mit den alltäglichen Steuerfragen ausein­ander­setzen. Daher finden Sie – wie jedes Jahr – die bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahres­ende 2020“ als Beilage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht vergessen werden dürfen die steuerlichen Auswirkungen des Brexits ab 2021. Österreich hat daher ua eine Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien betreffend Quellensteuerentlastung abge­schlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen möglichst ruhigen Herbst wünscht Ihnen Ihr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;KlientenINFO - Team&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: metamorworks - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ein ereignisreiches und ungewöhnliches Jahr neigt sich bald dem Ende zu.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Fixkostenzuschuss Phase I und II</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Fixkostenzuschuss Phase I und II&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase I:&lt;/u&gt; Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der &lt;strong&gt;Phase I wurden per 1. Oktober 2020 aktualisiert&lt;/strong&gt;. Darin finden sich ua folgende Klarstellungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei Ermittlung des &lt;strong&gt;Wertverlustes bei saisonalen Waren&lt;/strong&gt; ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50% unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw regulären Ver­kaufs­preis liegt; bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungs­kosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu ver­stehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine &lt;strong&gt;unternehmensrechtliche&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Gewinnausschüttung&lt;/strong&gt; zB abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Bedeutung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rück­lagen­auflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;u&gt;Phase II&lt;/u&gt;: Wir haben bereits in der KlientenInfo 4/2020 über die Grundzüge des &lt;strong&gt;Fixkostenzuschusses der &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Phase II&lt;/strong&gt; berichtet. Dieser soll die &lt;strong&gt;Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021&lt;/strong&gt; abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde aber von der EU-Kommission nicht genehmigt. Die Verhandlungen, insbesondere über die Maximalhöhe des Zuschusses, sind nach wie vor im Laufen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Härtefallfonds wird verlängert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde beschlossen, dass nun für &lt;strong&gt;bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 &lt;/strong&gt;Unterstützung beantragt werden kann. Die Förderhöhe wurde auf € 2.500,00 pro Monat aufgestockt. Die Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat. Weitere Details finden Sie in der Checkliste zum Jahresende 2020 unter den Steuertipps für Unternehmer Pkt 3.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Die Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann &lt;strong&gt;zwischen 30 % und 80 % der Normalarbeitszeit&lt;/strong&gt; eingeschränkt werden (bisher 10 % bis 90 %). Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, muss die wirtschaftliche Begründung dafür durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;EU-Meldepflichtgesetz – Termin 31.10.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das mit 1.7.2020 in Kraft getretene EU-Meldepflichtgesetz hätte Intermediäre und/oder Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und 30.6.2020 gesetzt wurde, bis zum 31.8.2020 zu melden. Ab 1.7.2020 neu konzipierte Gestaltungen sind innerhalb von 30 Tagen zu melden. Da die für die Meldung über FinanzOnline benötigten Formulare aber erst jetzt zur Verfügung gestellt wurden, hat das BMF bekannt gegeben, dass die Frist für &lt;strong&gt;Erstmeldungen bis 31.10.2020 verlängert&lt;/strong&gt; wurde. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aktuelle Erlässe und Konsultationsvereinbarungen&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der &lt;strong&gt;Erlass zur Aufzeichnungspflicht von Plattformen &lt;/strong&gt;regelt die Details zu den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BREXIT: In einer Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien wird geregelt, dass die Quellen­steuerentlastung von aus Österreich bezogenen Dividenden nach dem „Brexit“ unter ähnlichen Voraussetzungen wie auf Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Großbritannien und Chile wurden die Erfordernisse an Ansässigkeitsbescheinigungen festgelegt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: auremar - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Aktuelles</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Fixkostenzuschuss Phase I und II</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Dieses Jahr gibt es zusätzlich einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2020 achten sollten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dieses Jahr gibt es zusätzlich einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden, Covid-19-Investitionsprämie und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.1 Degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=&lt;strong&gt;degressive&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Abschreibung&lt;/strong&gt;). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;KFZ mit CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Vom BMF wurde mitgeteilt, dass für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden kann und daher keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht (soll auch noch gesetzlich verankert werden).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.2 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das &lt;strong&gt;Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes &lt;/strong&gt;(also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden&lt;strong&gt;. &lt;/strong&gt;Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.3 Halbjahresabschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und &lt;strong&gt;in Betrieb nimmt&lt;/strong&gt;. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als &lt;strong&gt;€ 800&lt;/strong&gt;, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.4 COVID-19-Investitionsprämie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Obwohl man bis zum 28.2.2021 Zeit hat, erste Maßnahmen zu setzen, um in den Genuss der COVID-19-Investitionsprämie zu kommen, sollte man sich dafür nicht allzu lange Zeit lassen. Zu den ersten Maßnahmen, die frühestens ab 1.8.2020 erfolgt sein dürfen, zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Die &lt;strong&gt;steuerfreie&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;COVID-19-Investitionsprämie beträgt&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;7%&lt;/strong&gt; von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf &lt;strong&gt;14%&lt;/strong&gt; bei Neuinvestitionen in den Bereichen &lt;strong&gt;Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch für gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt werden kann. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan­lagen, Unternehmens­übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss € 5.000,00 betragen. Maximal wird ein Investitionsvolumen von € 50 Mio pro Unternehmen/Konzern gefördert. Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bilanzierer haben&lt;/strong&gt; durch &lt;strong&gt;Vorziehen von Aufwendungen&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Verschieben von Erträgen&lt;/strong&gt; einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechner&lt;/strong&gt; können ebenfalls durch &lt;strong&gt;Vorziehen von Ausgaben&lt;/strong&gt; (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2021 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2020) und &lt;strong&gt;Verschieben von Einnahmen&lt;/strong&gt; ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Steueroptimale Verlustverwertung&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;3.1 Erstmalig Verlustrücktrag für das Jahr 2020 möglich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, &lt;strong&gt;nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020&lt;/strong&gt; bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Die&lt;strong&gt; voraussichtlichen Verluste 2020 können &lt;/strong&gt;bei der&lt;strong&gt; Steuererklärung 2019 &lt;/strong&gt;durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte&lt;strong&gt; COVID-19-Rücklage&lt;/strong&gt;) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden (lt. BMF soll diese vereinfachende Pauschalregelung aber nur bis 31.12.2020 möglich sein). Laut Verordnung ist ein Verlustrücktrag für ein Wirtschaftsjahr 2020/21 mit entsprechender zeitlicher Verschiebung der einzelnen zeitlichen Eckpunkte möglich. Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann aber auch bereits vor Abgabe der Steuererklärung 2019 die &lt;strong&gt;nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantrag&lt;/strong&gt;t werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beizufügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2020&lt;/strong&gt;: Für die Berücksichtigung des Verlustrücktrages ist im Rahmen der Veranlagung ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3.2 Verrechnung von Verlustvorträgen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vortragsfähige Verluste können bei der &lt;strong&gt;Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75%&lt;/strong&gt; des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der &lt;strong&gt;Einkommensteuer&lt;/strong&gt; sind vorgetragene &lt;strong&gt;Verluste zu 100%&lt;/strong&gt; mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3.3 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen &lt;strong&gt;Verluste &lt;/strong&gt;können im Rahmen der Gruppenbesteuerung &lt;strong&gt;steueroptimal verwertet werden&lt;/strong&gt;. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen &lt;strong&gt;finanziellen Verbindung&lt;/strong&gt; (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die &lt;strong&gt;Stellung eines Gruppenantrags&lt;/strong&gt; beim zuständigen Finanzamt erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser muss spätestens &lt;strong&gt;vor dem Bilanzstichtag&lt;/strong&gt; (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2020 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2020) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die &lt;strong&gt;Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2020 &lt;/strong&gt;noch &lt;strong&gt;für das gesamte Jahr 2020 &lt;/strong&gt;eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2020 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2020 von den Gewinnen 2020 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch &lt;strong&gt;Auslandsverluste&lt;/strong&gt; – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. &lt;strong&gt;Allerdings&lt;/strong&gt; können nur ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der &lt;strong&gt;Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75%&lt;/strong&gt; des gesamten inländischen Gruppenein­kommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen &lt;strong&gt;Verwertung von Finanzierungskosten&lt;/strong&gt; im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3.4 Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Warte­tastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle &lt;strong&gt;vortragsfähig&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Gewinnfreibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der &lt;strong&gt;Gewinnfreibetrag (GFB)&lt;/strong&gt; unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu &lt;strong&gt;13% des Gewinns&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;max € 45.350 pro Jahr&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Gewinn in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;%-Satz GFB&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;GFB in €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;insgesamt €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 175.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;13 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22.750&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;22.750&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;175.000 – 350.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;7 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;12.250&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;35.000&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;350.000 – 580.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,5 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;10.350&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;45.350&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;über 580.000&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;45.350&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Ein&lt;strong&gt; Grundfreibetrag &lt;/strong&gt;von&lt;strong&gt; 13% &lt;/strong&gt;von bis zu&lt;strong&gt; € 30.000 Gewinn&lt;/strong&gt; steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = &lt;strong&gt;€ 3.900&lt;/strong&gt;). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender &lt;strong&gt;(investitionsbedingter) GFB&lt;/strong&gt; nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte &lt;strong&gt;Investitionen&lt;/strong&gt; getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen &lt;strong&gt;unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvesti­tionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirt­schaftsgüter. Auch bestimmte &lt;strong&gt;Wertpapiere &lt;/strong&gt;können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind &lt;strong&gt;alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds&lt;/strong&gt;, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten&lt;strong&gt; Wertpapiere&lt;/strong&gt; zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2020 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende &lt;strong&gt;Wertpapiere gekauft&lt;/strong&gt; werden. Die Wertpapiere müssen &lt;strong&gt;bis zum 31.12.2020 auf Ihrem Depot&lt;/strong&gt; eingeliefert sein!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Auch für &lt;strong&gt;selbständige Nebeneinkünfte&lt;/strong&gt; (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines &lt;strong&gt;selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen&lt;/strong&gt; steht der GFB zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;: Bei Inanspruchnahme einer &lt;strong&gt;Betriebsausgabenpauschalierung&lt;/strong&gt; steht &lt;strong&gt;nur der Grundfrei­betrag&lt;/strong&gt; (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beachten&lt;/strong&gt; Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsausgabe der &lt;strong&gt;GFB&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nachversteuert&lt;/strong&gt; werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2020 beachten sollten&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;5.1 Langfristige Rückstellungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen &lt;strong&gt;Zinssatz &lt;/strong&gt;von &lt;strong&gt;3,5%&lt;/strong&gt; über die voraussichtliche Laufzeit &lt;strong&gt;abzuzinsen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.2 Managergehälter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgaben­abzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. &lt;strong&gt;Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;nur mehr insoweit&lt;/strong&gt; als Betriebsausgabe &lt;strong&gt;abzugsfähig&lt;/strong&gt;, als sie beim Empfänger der begünstigten &lt;strong&gt;Besteuerung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;mit 6%&lt;/strong&gt; gem § 67 Abs 6 EStG unter­liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.3. Bewirtungsspesen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu &lt;strong&gt;75 %&lt;/strong&gt; (statt bisher 50 %) &lt;strong&gt;abgezogen&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Spenden aus dem Betriebsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spenden&lt;/strong&gt; aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind &lt;strong&gt;bis maximal 10% des Gewinns des &lt;u&gt;laufenden&lt;/u&gt; Wirtschaftsjahres&lt;/strong&gt; steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2020 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2020 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zusätzlich&lt;/strong&gt; zu diesen Spenden sind als &lt;strong&gt;Betriebsausgaben&lt;/strong&gt; auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der &lt;strong&gt;Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen&lt;/strong&gt; (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar &lt;strong&gt;betragsmäßig unbegrenzt!&lt;/strong&gt; Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Steuerlich absetzbar sind auch &lt;strong&gt;Sponsorbeträge&lt;/strong&gt; an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von &lt;strong&gt;Werbeleistungen&lt;/strong&gt; verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7. Forschungsprämie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von &lt;strong&gt;14%&lt;/strong&gt; beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für &lt;strong&gt;Auftragsforschungen&lt;/strong&gt; können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) &lt;strong&gt;bis&lt;/strong&gt; zu einem Höchstbetrag von&lt;strong&gt; € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Für den &lt;strong&gt;Prämienantrag 2020&lt;/strong&gt; muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes &lt;strong&gt;Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG&lt;/strong&gt;) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes &lt;strong&gt;Projektgutachten&lt;/strong&gt; einzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;8. Der Gewinner des Jahres – das Elektroauto&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bislang bestand der Anreiz für ein E-Auto darin, dass die Kosten für alle Unternehmer &lt;strong&gt;vorsteuerabzugsfähig &lt;/strong&gt;sind. Dies betrifft auch die Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2020:&lt;/strong&gt; Seit 1.1.2020 steht auch allen Krafträdern mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0g/km (zB Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) der&lt;strong&gt; Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung der E-Mobilität macht Elektroautos so günstig wie noch nie. Zur staatlichen &lt;strong&gt;Umweltförderung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;iHv € 3.000&lt;/strong&gt; über den Fahrzeughändler und die &lt;strong&gt;Investitionsprämie iHv 14%&lt;/strong&gt; der Anschaffungs­kosten kommen noch je nach Bundesländern unterschiedliche Förderungen hinzu. Neu ist auch die Möglichkeit der &lt;strong&gt;degressiven&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Abschreibung &lt;/strong&gt;für Kfz mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt; Emissionswert von 0 g/km.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionen &lt;strong&gt;nicht NoVA-pflichtig&lt;/strong&gt; und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt &lt;strong&gt;kein&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Sachbezug&lt;/strong&gt; an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen &lt;strong&gt;Wertpapiere&lt;/strong&gt; im Nennbetrag von mindestens &lt;strong&gt;50% des am Schluss des vorangegangenen &lt;/strong&gt;Wirtschaftsjahres ausgewiesenen&lt;strong&gt; steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages &lt;/strong&gt;im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungser­fordernis können auch &lt;strong&gt;Ansprüche aus einer&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Rückdeckungsversicherung&lt;/strong&gt; angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung &lt;strong&gt;auch nur vorübergehend weniger&lt;/strong&gt; als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der &lt;strong&gt;Gewinn um 30%&lt;/strong&gt; der Wertpapier­unterdeckung zu &lt;strong&gt;erhöhen&lt;/strong&gt; (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &lt;strong&gt;deckungsfähige&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Wertpapiere&lt;/strong&gt; gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;10. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmer mit einem &lt;strong&gt;Jahres-Nettoumsatz von bis zu&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;€ 35.000 &lt;/strong&gt;sind umsatzsteuerlich &lt;strong&gt;Klein­unternehmer&lt;/strong&gt; und damit &lt;strong&gt;von der Umsatzsteuer befreit&lt;/strong&gt;. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem &lt;strong&gt;Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 &lt;/strong&gt;(bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung)&lt;strong&gt; bis € 42.000&lt;/strong&gt; (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der&lt;strong&gt; Vorsteuerabzug&lt;/strong&gt; für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben &lt;strong&gt;verloren&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz &lt;strong&gt;knapp an der Kleinunter­nehmergrenze&lt;/strong&gt; bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die &lt;strong&gt;Grenze überschritten&lt;/strong&gt;, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls &lt;strong&gt;noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen&lt;/strong&gt; mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die &lt;strong&gt;Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten&lt;/strong&gt; (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2020&lt;/strong&gt;: &lt;strong&gt;Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: &lt;/strong&gt;Seit Beginn des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die &lt;strong&gt;Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienst­leistungsbetrieben &lt;/strong&gt;anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Ein­kün­f­ten (zB Vortragstätigkeit, Autoren­honorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;11. Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2013&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 31.12.2020 läuft die &lt;strong&gt;7-jährige Aufbewahrungspflicht&lt;/strong&gt; für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2013 aus. Diese können daher &lt;strong&gt;ab 1.1.2021 vernichtet&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;werden&lt;/strong&gt;. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren&lt;strong&gt;. Die Aufbewahrungsfrist &lt;/strong&gt;für Unterlagen derartiger&lt;strong&gt; Grundstücke beträgt&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;22 Jahre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie &lt;strong&gt;als Privatperson sämtliche Belege&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren&lt;/strong&gt;. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grund­erwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich &lt;strong&gt;bei der Veräußerungsgewinnermittlung&lt;/strong&gt; auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten &lt;strong&gt;von der Steuerbasis abgesetzt&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweis­führung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Auf jeden Fall platzsparender ist eine &lt;strong&gt;elektronische&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Archivierung&lt;/strong&gt; aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;12. GSVG-Befreiung für „Kleinunternehmer“ bis 31.12.2020 beantragen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte)&lt;/strong&gt; können bis spätestens 31.12.2020 &lt;strong&gt;rückwirkend für das laufende Jahr&lt;/strong&gt; die Befreiung von der &lt;strong&gt;Kranken- und Pensionsversicherung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nach&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;GSVG &lt;/strong&gt;(Ärzte nur Pensionsversicherung)&lt;strong&gt; beantragen&lt;/strong&gt;, wenn die steuerpflichtigen &lt;strong&gt;Einkünfte &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;2020 maximal € 5.527,92 &lt;/strong&gt;und der&lt;strong&gt; Jahresumsatz 2020 maximal € 35.000 &lt;/strong&gt;aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Befreiung kann auch während des &lt;strong&gt;Bezugs von Kinderbetreuungsgeld&lt;/strong&gt; oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die &lt;strong&gt;monatlichen Einkünfte maximal € 460,66 &lt;/strong&gt;und der &lt;strong&gt;monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 &lt;/strong&gt;betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Der Antrag für 2020 muss spätestens am 31.12.2020 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2020 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: katrin_timoff - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                    <og_title>Steuertipps für Unternehmer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Dieses Jahr gibt es zusätzlich einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1. Senkung Einkommensteuer auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und &lt;strong&gt;bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift&lt;/strong&gt;. Arbeitnehmer, die im Monat der Aufrollung Mitarbeiter des auszahlenden Arbeitgebers sind, erhalten diese Gutschrift im Wege der unterjährigen Aufrollung, alle anderen erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Steuerpflichtige mit einem Einkommen unter € 11.000 und damit einer Einkommensteuerbelastung von Null erhalten zusätzlich € 400 über die SV-Rückerstattung (vulgo Negativsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Über­stundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte &lt;strong&gt;Jahressechstel&lt;/strong&gt; durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel &lt;strong&gt;nicht optimal ausgenutzt&lt;/strong&gt;. In diesem Fall könnte in Höhe des &lt;strong&gt;restlichen Jahres­sechstels&lt;/strong&gt; noch eine &lt;strong&gt;Prämie&lt;/strong&gt; ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels&lt;strong&gt; mit 6% bis 35,75% versteuert&lt;/strong&gt; werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von &lt;strong&gt;Kurzarbeit&lt;/strong&gt; reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;NEU 2020:&lt;/strong&gt; Berechnung des &lt;strong&gt;Kontrollsechstels&lt;/strong&gt;. Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist &lt;strong&gt;bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Mitarbeiterbeteiligungen 2020 noch bis € 3.000 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für den Vorteil aus der &lt;strong&gt;unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen&lt;/strong&gt; am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein &lt;strong&gt;Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. &lt;/strong&gt;Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines &lt;strong&gt;Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei&lt;/strong&gt;, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren­gutscheine, Goldmünzen). &lt;strong&gt;Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch &lt;strong&gt;Umsatzsteuerpflicht &lt;/strong&gt;(sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern wegen der Covid-19 überwiegend abgesagt wurden, steht grundsätzlich für eine &lt;strong&gt;Teilnahme an Betriebsveranstaltungen&lt;/strong&gt; (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) pro Arbeitnehmer und Jahr ein s&lt;strong&gt;teuerfreier Betrag von € 365 &lt;/strong&gt;zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenj­ubiläums bis € 186 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst­jubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;8. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;von&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit&lt;/strong&gt;. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine &lt;strong&gt;institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung&lt;/strong&gt; (zB Kindergarten), an eine &lt;strong&gt;pädagogisch quali­fizierte Person&lt;/strong&gt; oder in Form eines &lt;strong&gt;Gutscheins&lt;/strong&gt; einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“&lt;strong&gt;Jobticket&lt;/strong&gt;”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung&lt;/strong&gt;: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;10. COVID-19-Prämie bis € 3.000 steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dienstgeber können Mitarbeitern, die aufgrund der Covid-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, dafür eine zusätzliche Bonuszahlung von &lt;strong&gt;bis zu € 3.000 steuer- und sozial­ver­sicherungsfrei &lt;/strong&gt;gewähren. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP: &lt;/strong&gt;Inzwischen wurde auch klargestellt, dass dafür keine Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: relif - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuertipps für Arbeitgeber &amp; Mitarbeiter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3185/e3572/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>Steuertipps für Arbeitnehmer</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensions­ver­sicher­ungs­beiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicher­ungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Die Rückerstattung ist &lt;strong&gt;lohn- bzw einkommensteuerpflichtig&lt;/strong&gt;!&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2020 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Werbungskosten&lt;/strong&gt; müssen bis zum 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an &lt;strong&gt;Fortbildungskosten&lt;/strong&gt; (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), &lt;strong&gt;Familienheimfahrten&lt;/strong&gt;, Kosten für eine &lt;strong&gt;doppelte Haus­haltsführung&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Telefonspesen&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Fachliteratur&lt;/strong&gt;, beruflich veranlasste &lt;strong&gt;Mitgliedsbeiträge&lt;/strong&gt; etc. Auch heuer geleistete &lt;strong&gt;Vorauszahlungen&lt;/strong&gt; für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch &lt;strong&gt;Ausbildungskosten&lt;/strong&gt;, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und &lt;strong&gt;Kosten der Umschulung&lt;/strong&gt; können als Werbungskosten geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2020 – soweit die An­schaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Natürlich dürfen Sie nicht darauf vergessen, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser &lt;strong&gt;Computer&lt;/strong&gt; auch privat genutzt werden kann und &lt;strong&gt;ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Arbeitnehmerveranlagung 2015 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 beantragen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gutschrift von Negativsteuern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;eine &lt;strong&gt;Arbeitnehmerveranlagung&lt;/strong&gt; beantragen will, hat dafür &lt;strong&gt;5 Jahre&lt;/strong&gt; Zeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Am 31.12.2020 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat ein Dienstgeber im Jahr 2015 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers &lt;strong&gt;zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten&lt;/strong&gt;, kann dieser bis spätestens 31.12.2020 beim Finanzamt einen &lt;strong&gt;Rück­zahlungs­an­trag&lt;/strong&gt; stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuertipps für Arbeitnehmer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;1. Letztmalig Topf-Sonderausgaben 2020 absetzbar&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Letztmalig mit der Veranlagung 2020 können Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Kurz zur Erinnerung: Zu den &lt;strong&gt;Topf-Sonderausgaben&lt;/strong&gt; zählen &lt;strong&gt;Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraum­sanierung.&lt;/strong&gt; Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der &lt;strong&gt;persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920&lt;/strong&gt; auf &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;5.840&lt;/strong&gt;. Allerdings wirken sich die Topf-Sonder­ausgaben &lt;strong&gt;nur zu einem Viertel einkommensmindernd&lt;/strong&gt; aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu&lt;strong&gt; einem Einkommen von € 60.000, &lt;/strong&gt;ab dem überhaupt &lt;strong&gt;keine Topf-Sonderausgaben&lt;/strong&gt; mehr zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Ende 2020 ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Sonderausgaben noch 2020 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;2.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderaus­gabentopf“ sind etwa &lt;strong&gt;Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten&lt;/strong&gt; (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und &lt;strong&gt;freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung&lt;/strong&gt; absetz­bar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab­gesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte &lt;strong&gt;Renten&lt;/strong&gt; (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie &lt;strong&gt;Steuer­beratungskosten&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kirchenbeiträge&lt;/strong&gt; (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesell­schaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von &lt;strong&gt;€ 400 &lt;/strong&gt;begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2.3 Spenden als Sonderausgaben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs­ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;(IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die meisten &lt;strong&gt;begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;lassen &lt;/strong&gt;und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Spenden &lt;strong&gt;an alle begünstigten Spendenempfänger&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;innerhalb folgender Grenzen absetzbar:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu &lt;strong&gt;10% des Gewinns des laufenden Wirt­schafts­jahres &lt;/strong&gt;abgezogen werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit &lt;strong&gt;10% des aktuellen Jahres­einkommens&lt;/strong&gt; begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung&lt;/strong&gt; oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2020 nur mehr auf Grund &lt;strong&gt;der elektronisch übermittelten Daten&lt;/strong&gt; der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Spenden von Privatstiftungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Spendenfreudige Privatstiftungen&lt;/strong&gt; können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch &lt;strong&gt;KESt-frei&lt;/strong&gt; aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Außergewöhnliche Belastungen noch 2020 bezahlen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen &lt;strong&gt;Selbstbehalt&lt;/strong&gt; (der maximal &lt;strong&gt;12% des Einkommens&lt;/strong&gt; beträgt) über­steigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP:&lt;/strong&gt; Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Wertpapierverluste realisieren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Gewinne von &lt;strong&gt;Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2020 &lt;/strong&gt;fällt die &lt;strong&gt;Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an.&lt;/strong&gt; Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie &lt;strong&gt;alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen&lt;/strong&gt; (insbe­sondere Anleihen, Derivate).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;TIPP&lt;/strong&gt;: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2020 lukrieren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wer in die &lt;strong&gt;staatlich geförderte Zukunftsvorsorge&lt;/strong&gt; heuer noch mindestens € 2.875,18 investiert, erhält die mögliche &lt;strong&gt;Höchstprämie &lt;/strong&gt;für 2020 &lt;strong&gt;von € 122,19.&lt;/strong&gt; Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als &lt;strong&gt;Bausparprämie&lt;/strong&gt; kann unverändert für den maximal geförderten &lt;strong&gt;Einzahlungsbetrag von € 1.200 &lt;/strong&gt;pro Jahr noch ein Betrag von &lt;strong&gt;€&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;18 &lt;/strong&gt;lukriert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 15. Oktober 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: taa22 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Steuertipps alle Steuerpflichtigen</og_title>
                                

                                
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                                <created>2020-09-03</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht. Dies hat neben erholsamen Tagen in einem wunderschönen Land auch zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft beigetragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung versucht mit weiteren zahlreichen Maßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie bei Unternehmen, NPO und Dienstnehmern abzufedern. So wurde der Fixkostenzuschuss um weitere 6 Monate verlängert (Phase II) und der Anwendungsbereich erweitert. Auch die Kurzarbeit kann um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 ausgedehnt werden. Gleichzeitig wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz ein Bündel an Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stärken. Begleitet werden diese Maßnahmen von der Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten, zinsenfreien Perioden und anderen Erleichterungen zur Unterstützung der Liquidität.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine ab September 2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen ein interessantes Lesevergnügen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cybrain - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vielmehr wird die Gewährung und Auszahlung dieser Prämie von der &lt;strong&gt;Austria Wirtschaftsservice GmbH&lt;/strong&gt; (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes vorgenommen. Vorerst werden der aws dafür vom Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Laut Auskunft des BMDW werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die BMDW hat eine Richtlinie für die Abwicklung der Investitionsprämie erlassen. Danach gelten für die Investitionsprämie folgende wesentliche Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Gefördert werden &lt;strong&gt;materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen&lt;/strong&gt; in das &lt;strong&gt;abnutzbare Anlagevermögen&lt;/strong&gt; eines Unternehmens an &lt;strong&gt;österreichischen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Erste Maßnahmen&lt;/strong&gt; im Zusammenhang mit einer förderungswürdigen Investition müssen zwischen &lt;strong&gt;8.2020 und 28.2.2021&lt;/strong&gt; gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die &lt;strong&gt;Inbetriebnahme&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;und Bezahlung&lt;/strong&gt; der Investitionen hat &lt;strong&gt;bis längstens 28.02.2022&lt;/strong&gt; zu erfolgen. Wenn das Investitionsvolumen größer als € 20 Mio (exkl USt) ist, hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Förderung &lt;/strong&gt;kann&lt;strong&gt; ab dem 1.9.2020&lt;/strong&gt; und bis zum &lt;strong&gt;2.2021 beantragt&lt;/strong&gt; werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsfähige Unternehmen&lt;/strong&gt; sind nur solche iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind Unternehmen oder Gesellschaften, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso sind Unternehmen ausgenommen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Förderungsfähige Investitionen&lt;/strong&gt; sind Investitionen in das abnutzbare materielle oder immaterielle Anlagevermögen, die erstmalig im Unternehmen (bzw im Konzern) aktiviert werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;minimal&lt;/strong&gt; förderbare Investitionsvolumen beträgt &lt;strong&gt;€ 5.000&lt;/strong&gt; netto pro Antrag, das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt &lt;strong&gt;€ 50 Mio&lt;/strong&gt; netto pro Unternehmen (Konzern).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;u&gt;Nicht förderungsfähige Investitionen&lt;/u&gt; sind beispielsweise: PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden (davon wieder ausgenommen sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis maximal € 70.000), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung, sofern mit diesen Investitionen nicht eine substanzielle Treibhausgasreduktion verbunden ist, Gebäude, Grundstücke, Firmenwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den förderungsfähigen Kosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7%.&lt;/strong&gt; Sie &lt;strong&gt;erhöht sich auf 14%&lt;/strong&gt; für die im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie genannten Investitionen. Diese sind zB Investitionen in &lt;strong&gt;Elektro-PKW&lt;/strong&gt;, E-Fahrräder oder auch normale Fahrräder, Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Pandemieausrüstungen (wie zB Gesichtsmasken, Beatmungsgeräten, Schutzkleidungen etc), &lt;strong&gt;Entwicklung und Produktion von Medikamenten&lt;/strong&gt;, Investitionen zur &lt;strong&gt;Verbesserung oder Schaffung von EDV-Infrastruktur,&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist elektronisch unter &lt;a href=&quot;https://foerdermanager.aws.at&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://foerdermanager.aws.at&lt;/a&gt; ab dem 1.9.2020 einzubringen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Investitionsprämie stellt gem § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. Daher kürzt die Investitionsprämie auch nicht die Basis für die Absetzung für Abnutzung des geförderten Wirtschaftsguts.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: peshkova - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>1. Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>2. Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019</entry_title>
                                  
                                <created>2020-09-03</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die Möglichkeit geschaffen werden, jetzt noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksich­­tigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie wir bereits in der Sonder-KlientenInfo vom Juli 2020 berichtet haben – die Möglichkeit geschaffen, &lt;strong&gt;nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020&lt;/strong&gt; bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der derzeit zur Begutachtung vorliegenden Verordnung ist nunmehr vorgesehen, dass &lt;strong&gt;die voraussichtlichen Verluste 2020 bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt &lt;/strong&gt;werden können. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60 % der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und wurden die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf Null bzw auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt, sollen bis zu 30 % der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden können. Für die Bildung einer COVID-19-Rücklage wird ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll &lt;strong&gt;alternativ&lt;/strong&gt; die &lt;strong&gt;Möglichkeit&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;geschaffen&lt;/strong&gt; werden, &lt;strong&gt;jetzt (!) noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksich­­tigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Veröffentlichung der Verordnung ist abzuwarten. Wie werden Sie in der nächsten Ausgabe im Detail dazu informieren.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: OceanProd - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>2. Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die Möglichkeit geschaffen werden, jetzt noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksich­­tigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>3. Fixkostenzuschuss Phase II</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden. &lt;strong&gt;In der zweiten Phase&lt;/strong&gt; können &lt;strong&gt;Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume,&lt;/strong&gt; die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Neu&lt;/strong&gt; ist, dass bereits &lt;strong&gt;ab 30 %&lt;/strong&gt; (bisher 40 %) &lt;strong&gt;Umsatzausfall&lt;/strong&gt; ein Zuschuss gewährt wird. Der Fixkostenzuschuss ist in der Phase II pro Unternehmen mit maximal &lt;strong&gt;€ 5 Mio &lt;/strong&gt;begrenzt. Unternehmen mit einem &lt;strong&gt;Umsatz von weniger als € 100.000&lt;/strong&gt; im letztveranlagten Jahr können einen &lt;strong&gt;pauschalen Zuschuss&lt;/strong&gt; in Höhe von &lt;strong&gt;30 % des Umsatzausfalles &lt;/strong&gt;beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Fixkosten&lt;/strong&gt; können – in Abhängigkeit vom Umsatzausfall - &lt;strong&gt;bis zu 100 %&lt;/strong&gt; (bisher 75 %) ersetzt werden. &lt;strong&gt;Zusätzlich&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;zur Phase I&lt;/strong&gt; können &lt;strong&gt;Leasingraten, AfA und endgültig frustrierte Aufwendungen&lt;/strong&gt; – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen - abgerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;AfA und Leasingraten &lt;/strong&gt;können&lt;strong&gt; auch rückwirkend&lt;/strong&gt; für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase I angesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anträge können bereits ab 16.9.2020 für die erste Tranche von 50 % gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ferkelraggae - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>3. Fixkostenzuschuss Phase II</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>4. NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen</entry_title>
                                  
                                <created>2020-09-03</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden &lt;strong&gt;100% der Kosten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND&lt;/strong&gt; zusätzlich ein pau­schal­er&lt;strong&gt; „Struktur­sicherungs­beitrag“ von 7 % der Einnahmen 2019&lt;/strong&gt;. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragsberechtigte NPO:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Nonprofit-Organisationen&lt;/strong&gt;(§§ 34-47 BAO) vielfach in der Rechtsform von Vereinen aus allen Lebensbereichen:&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Freiwillige Feuerwehren, &lt;/strong&gt;nach landesgesetzlichen Vorschriften.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften &lt;/strong&gt;und Einrichtungen&lt;strong&gt;, &lt;/strong&gt;denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Beteiligungsorganisationen &lt;/strong&gt;(Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen mittelbar oder unmittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen für die Antragstellung:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Ein durch&lt;strong&gt; COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, &lt;/strong&gt;der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Dabei gilt eine &lt;strong&gt;Schadensminderungspflicht&lt;/strong&gt;, das heißt, die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Sitz&lt;/strong&gt;in Österreich. &lt;strong&gt;Gründung/Errichtung&lt;/strong&gt; der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020. Die &lt;strong&gt;Aktivitäten&lt;/strong&gt; der Organisation werden in Österreich gesetzt, ausgenommen der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Wirtschaftlich gesund und integer: &lt;/strong&gt;Die Organisation darf zum 10.3 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Art und Höhe des Zuschusses:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Unterstützung erfolgt in Form eines steuerfreien, &lt;strong&gt;nicht rückzahlbaren Zuschusses&lt;/strong&gt; unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Fixkostenzuschuss&lt;/strong&gt;: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten &lt;strong&gt;im Zeitraum vom 1.4.–30.9.2020&lt;/strong&gt; maßgeblich, die zu &lt;strong&gt;100 %&lt;/strong&gt; ersetzt werden. Folgende betriebsnotwendig Kosten sind förderbar:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.3.2020 abgeschlossen wurden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unmittelbar &lt;strong&gt;durch COVID-19 angefallene Mehrkosten&lt;/strong&gt; im Zeitraum ab 10.3.–30.9.2020 zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Frustrierte (verlorene) Aufwendungen&lt;/strong&gt;, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, und vor dem 10.3.2020 angefallen sind.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kosten für die &lt;strong&gt;erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht gefördert werden Kosten&lt;/strong&gt;, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Struktursicherungsbeitrag&lt;/strong&gt;: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von &lt;strong&gt;7% der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019&lt;/strong&gt; (bzw einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, maximal € 120.000.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 1-3/2019 mit 1-3/2020 bzw Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019). Wenn die antragstellende Organisation nach dem 1.1.2019 gegründet wurde, müssen die Einnahmen für die fehlenden Monate hochgerechnet oder geschätzt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Fördergrenzen und Abwicklung:&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Förderung muss mindestens € 500 und kann maximal € 2,4 Mio. pro Organisation (inkl verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten € 3.000 nicht überschreiten.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist die &lt;strong&gt;Austria Wirtschaftsservice GmbH&lt;/strong&gt; (aws) beauftragt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Vorgesehen ist, dass &lt;strong&gt;50 % der Förderung innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt&lt;/strong&gt; Die restlichen 50 % werden nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt. Förderungen bis € 3.000 sollen innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                <created>2020-09-03</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;In der KlientenInfo 3/2020 haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorgesehene Einschränkung, wonach die Pauschalierungsverordnung nur auf Betriebe mit &lt;strong&gt;mindestens zehn Sitzplätzen&lt;/strong&gt; in geschlossenen Räumlichkeiten angewendet werden sollte, ist in der Endfassung der Novelle &lt;strong&gt;entfallen&lt;/strong&gt;. Daher kann die &lt;strong&gt;geänderte Pauschalierungsverordnung&lt;/strong&gt; nun &lt;strong&gt;von allen Gastronomiebetrieben&lt;/strong&gt; (somit auch zB von Würstelständen, etc), für die &lt;strong&gt;keine Buchführungspflicht&lt;/strong&gt; besteht und deren &lt;strong&gt;Vorjahresumsatz € 400.000&lt;/strong&gt; nicht überschritten hat, in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2020.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Mariakray - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <foreword>Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet. Die &lt;strong&gt;Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung&lt;/strong&gt; war ursprünglich nur für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Mit der am 3.7.2020 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung &lt;strong&gt;bis 31.10.2020 &lt;/strong&gt;(rückwirkend)&lt;strong&gt; verlängert&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nach dem 31.10.2020 hat ein &lt;strong&gt;überschuldeter Schuldner&lt;/strong&gt; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber &lt;strong&gt;innerhalb von 60&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Tagen&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nach Ablauf des 31.10.2020&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;120 Tage nach Eintritt der Überschuldung&lt;/strong&gt;, je nach dem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei &lt;strong&gt;Eintritt der Zahlungsunfähigkeit&lt;/strong&gt; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von &lt;strong&gt;120 Tagen&lt;/strong&gt; zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser &lt;strong&gt;Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung&lt;/strong&gt; scheidet die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 31.10.2020 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 31.10.2020 außer Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht abgeändert wurden durch die COVID-19-Gesetze die &lt;strong&gt;Haftungsbestimmungen&lt;/strong&gt; des § 9 Abs 1 BAO und des § 67 Abs 10 ASVG für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG. Trotzdem ist das schuldhafte Verhalten die Voraussetzung der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung. Dieses wird bei gesetzlich verlängerter Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung nicht vorliegen. Theoretisch strittig und zu Haftungen der Vertretungsorgane führen könnten &lt;strong&gt;unrichtige Erklärungen über die voraussichtliche Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer gestundeten Abgabe in einem Stundungsantrags&lt;/strong&gt;. Auch die Stundung von Beiträgen nach dem ASVG ist – abseits von verordneten Betriebsschließungen – nur aufgrund eines begründeten Antrags möglich. Auch in diesem Stundungsantrag könnten unrichtige Erklärungen enthalten sein. Ob derartige potenzielle Haftungen nach Ende der COVID-19-Pandemie von Finanzamt und/oder ÖGK tatsächlich in Anspruch zu nehmen versucht werden, kann aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                    <og_title>6. Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;VwGH: Keine Verlustausgleichsbeschränkung für Filmproduktionsgesellschaften:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VwGH habe im Fall eines Erfinders ausgesprochen, dessen Tätigkeit bestehe nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0085). In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der Gesellschaft oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren. Damit kommt das Verlustausgleichsverbot gem § 2 Abs 2a EStG nicht zur Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VfGH: Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO kann verfassungskonform interpretiert werden:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In verfassungskonformer Auslegung schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH: Nachsicht nach § 236 BAO steht auch bei objektiv falschen Bescheiden nicht zu:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem VwGH liegt entgegen dem BFG keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, wenn die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegt, die die Festsetzung der Abgabe als rechtswidrig erscheinen lässt. Im Nachsichtsverfahren könne keine Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFG: Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes auch für freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden, gilt. Weiters ist dieses Abzugsverbot auch auf freiwillige Abfertigungen an Dienstnehmer, die der Abfertigung „neu“ unterliegen, anzuwenden. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim VwGH eingebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sebastian Duda - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <foreword>Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab &lt;strong&gt;1. August 2020&lt;/strong&gt; gilt daher wieder der &lt;strong&gt;Normalsteuersatz von 20 %. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BMF-Info zum 5 %igen Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BMF hat in einem Schreiben an die KWS zu ergänzenden Fragen iZm der &lt;strong&gt;Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie&lt;/strong&gt; Stellung genommen. Klargestellt wurde hier, dass der pauschale Vorsteuerabzug für die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder weiterhin mit 10 % vorgenommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Berechnung der Entschädigung aufgrund des Epidemiegesetzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In den Anfängen der Corona Epidemie kam es teilweise zu kurzzeitigen Betriebsschließungen, die sich noch auf das Epidemiegesetz 1950 stützten. Nunmehr wurde eine Verordnung herausgegeben, wie der &lt;strong&gt;Schadenersatz für den Verdienstentgang&lt;/strong&gt; für derartige Schließungen zu berechnen ist. Maßgebend ist hier das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung der Kurzarbeit Phase 2 bis 30.9.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, dass ein Unternehmen den Kurzarbeitszeitraum von 6 Monaten vor Beginn der Kurzarbeitsphase 3 (ab 1.10.2020) ausgeschöpft hat und weiter Kurzarbeit benötigt, wurde zur &lt;strong&gt;Überbrückung des Zeitraums bis 30.9.2020 &lt;/strong&gt;die Möglichkeit geschaffen, den Kurzarbeitszeitraum im Wege eines Änderungsbegehren auszudehnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neue Phase 3 der Kurzarbeit ab 1.10.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.10.2020 soll die Corona-Kurzarbeit &lt;strong&gt;um weitere 6 Monate bis 31.3.2021 verlängert&lt;/strong&gt; werden. Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt. Die Arbeitszeit kann &lt;strong&gt;bis auf 30% reduziert&lt;/strong&gt; werden und kann &lt;strong&gt;maximal 80%&lt;/strong&gt; betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (zB Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden. Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat. Für Mitarbeiter in Kurzarbeit soll es eine Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit geben, wenn vom Unternehmen eine Weiterbildung angeboten wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stundung und Ratenzahlung bei der ÖGK&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Ende Mai 2020 im Nationalrat beschlossene Stundungspaket für Dienstgeber ist nach einem Beharrungsbeschluss des Parlaments wegen der fehlenden Zustimmung im Bundesrat nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Für &lt;strong&gt;Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020&lt;/strong&gt; können bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten &lt;strong&gt;Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021&lt;/strong&gt; beantragt werden. Dabei fallen &lt;strong&gt;Verzugszinsen&lt;/strong&gt; an. Die Beiträge für &lt;strong&gt;Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu bezahlen&lt;/strong&gt; und können danach ebenfalls in Raten entrichtet werden. Ausgenommen von diesen Erleichterungen sind die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung. In diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Monats zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Befreiung von Lohnnebenkosten für COVID-19-Prämien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Nationalrat hat am 9.7.2020 zusätzlich eine Befreiung der COVID-19-Prämien vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer beschlossen. Allerdings ist die Bestätigung durch den Bundesrat derzeit noch offen. Die finale Gesetzwerdung wird sich – aufgrund von Unstimmigkeiten zu gleichzeitig geplanten Änderungen im Epidemiegesetz – verzögern. Da keine Inkrafttretensbestimmung für die Befreiung vorgesehen ist, wird sie erst nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antrag für 2.Tranche Fixkostenzuschuss seit 19.8.2020 möglich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;zweite Tranche&lt;/strong&gt; umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Liegen die &lt;strong&gt;qualifizierten Daten&lt;/strong&gt; aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, &lt;strong&gt;kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche beantragt werden&lt;/strong&gt;. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von € 12.000 nicht übersteigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erhöhte Familienbeihilfe im September 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine &lt;strong&gt;Einmalzahlung von € 360&lt;/strong&gt; für jedes Kind. Die indexierten Beträge für Kinder, die sich in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, wurden mit Verordnung BGBl II 366/2020 vom 19.8.2020 veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                    <og_title>8. Splitter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erfreulicherweise kommt es aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zu zahlreichen Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Erfreulicherweise kommt es aufgrund der COVID-19-Bestimmungen zu zahlreichen Erleichterungen und gesetzlichen Fristverlängerungen. Um einen besseren Überblick zu haben, empfiehlt sich auf jeden Fall, einen Blick auf die mit Ende des 3.Quartals anstehenden Termine und Fallfristen zu werfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9.1 Termin 1.September 2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.September 2020 bis einschließlich 28.Februar 2021 ist eine &lt;strong&gt;Antragstellung auf die Investitionsprämie&lt;/strong&gt; beim aws möglich. Rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist wurde seitens des BMDW klargestellt, dass im Bedarfsfall die Mittel von € 1 Mrd aufgestockt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9.2 Termin 30.September 2020&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Verbleib&lt;/strong&gt; in der vom BMF geführten &lt;strong&gt;Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen&lt;/strong&gt; ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die &lt;strong&gt;binnen 9 Monaten&lt;/strong&gt; nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt&lt;strong&gt;. Diese Frist wird bis Ende Dezember 2020 verlängert.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bisher waren die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Aufgrund der COVID-19-Gesetze, mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten, und zwar für Jahresabschlüsse, bei denen die 5-Monatsfrist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war (somit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.10.2019) bzw der Bilanzstichtage vor dem 1. August 2020 liegen.&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Aufstellung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2019 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos &lt;strong&gt;bis zum 30.9.2020&lt;/strong&gt; (statt bis 30.5.) erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Feststellung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2019 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend &lt;strong&gt;bis 31.12.2020&lt;/strong&gt; (statt bis 31.8.) erfolgen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Einreichung des Jahresabschlusses&lt;/strong&gt; zum 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist &lt;strong&gt;bis 31.12.2020&lt;/strong&gt; (statt bis 30.9.) sanktionslos möglich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Übersicht der Fristverlängerung für Einreichung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.7.2020:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bilanzstichtag&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Frist normal&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Frist NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Bilanzstichtag&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Frist normal&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;Frist NEU&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;31.10.2019&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.07.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.10.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.03.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.12.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.03.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;30.11.2019&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.08.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.11.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.04.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.01.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.04.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;31.12.2019&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;30.09.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&lt;strong&gt;31.12.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.05.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.02.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.05.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;31.01.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.10.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.01.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.06.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.03.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.06.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;29.02.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.11.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;28.02.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.07.2020&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;30.04.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;31.07.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h2&gt;Rückwirkende Umgründungsvorgänge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2019 bis spätestens 30.9.2020 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die &lt;strong&gt;Mindesterstattungsbeträge&lt;/strong&gt; (&lt;strong&gt;€ 50 &lt;/strong&gt;im Kalenderjahr&lt;strong&gt;, € 400 &lt;/strong&gt;im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufrollung Lohnverrechnung zur Berücksichtigung des 20%igen Eingangssteuersatzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie bereits berichtet - der &lt;strong&gt;Eingangssteuersatz&lt;/strong&gt; in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 &lt;strong&gt;rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt&lt;/strong&gt;. Der Dienstgeber muss für seine Dienstnehmer die Aufrollung der Gehaltsverrechnung bis spätestens 30.9.2020 durchführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9.3 Termin 1.Oktober 2020 – Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2019 beginnt zu laufen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres, also der Veranlagung 2019 zur Verrechnung von &lt;strong&gt;Anspruchszinsen&lt;/strong&gt; iHv &lt;strong&gt;1,38 % pa.&lt;/strong&gt; Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beachten Sie, dass im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung zwar die Anspruchsverzinsung für die Veranlagung des &lt;strong&gt;Jahres 2020 außer Kraft&lt;/strong&gt; gesetzt wurde, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie daher mit einer Nachzahlung für das Jahr 2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit – wie oben unter Pkt. 2 ausgeführt – den Antrag auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie zählen zu den Glücklichen, die für 2020 gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie danach trachten, die Steuererklärungen 2019 so schnell wie möglich einzureichen und auf eine rasche Veranlagung drängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn für Steuernachzahlungen auf Grund der Veranlagung 2019 können Sie dann eine zinsenfreie Stundung bis 15.1.2021 beantragen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;bis 15.1.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;16.1.2021-8.2.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.3.2021-30.4.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.5.2021-31.7.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.8.2021-31.8.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1.9.2021-1.10.2021&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ab 1.11.2021&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;0&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;1,38 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,44 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,94 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;2,88 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;3,94 %&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;4,44 %&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 03. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                <issue_title>Ausgabe 3/2020</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Konjunkturstärkungsgesetz 2020</entry_title>
                                  
                                <created>2020-07-09</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftstärkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Maßnahmenpaket geschnürt.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftstärkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Maßnahmenpaket geschnürt, das die Menschen entlasten und den Standort stärken soll. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossenen Gesetzes. Die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;I. ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER&lt;/h2&gt;
&lt;h2&gt;EINKOMMENSTEUER&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die degressive AfA wird als &lt;strong&gt;zusätzliche (alternative) Möglichkeit&lt;/strong&gt; neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem &lt;strong&gt;unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert&lt;/strong&gt; zu erfolgen. Die degressive AfA kann &lt;strong&gt;für Wirtschaftsgüter&lt;/strong&gt; in Anspruch genommen werden, die &lt;strong&gt;nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt&lt;/strong&gt; werden. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Eine Maschine wird im Jänner 2021 um 100 angeschafft, in Betrieb genommen und eine degressive Abschreibung pro Jahr iHv 30% gewählt. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen: &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;I&lt;/em&gt;&lt;em&gt;m 1. Jahr (30% von 100 =) AfA 30, Restbuchwert: 70 &lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Im 2. Jahr (30% von 70 =) AfA 21, Restbuchwert: 49 usw.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Prozentsatz&lt;/strong&gt; ist &lt;strong&gt;frei wählbar. &lt;/strong&gt;Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA die &lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung zu&lt;/strong&gt; beachten. Die &lt;strong&gt;Wahl&lt;/strong&gt;, ob&lt;strong&gt; degressiv oder linear &lt;/strong&gt;abgeschrieben wird, muss im &lt;strong&gt;Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt;, in dem die &lt;strong&gt;AfA erstmalig zu berücksichtigen&lt;/strong&gt; ist, getroffen werden. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein &lt;strong&gt;Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA&lt;/strong&gt; möglich, jedoch nicht umgekehrt. Bei einem späteren Wechsel zur linearen AfA ist die Höhe der jährlichen Abschreibung ausgehend vom Restbuchwert im Zeitpunkt des Überganges und der Restnutzungsdauer zu bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel – Fortsetzung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;em&gt; Im 2. Jahr soll der Wechsel auf die lineare Abschreibung erfolgen. Die Restnutzungsdauer beträgt 4 Jahre. Die Abschreibung beträgt dann ab dem 2. Jahr 25 % von 70 = AfA 17,5.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, kann &lt;strong&gt;für jedes Wirtschaftsgut gesondert&lt;/strong&gt; erfolgen. Die neue degressive AfA kann sowohl bei den betrieblichen Einkunftsarten (&lt;strong&gt;unabhängig von der Gewinnermittlungsart)&lt;/strong&gt; als auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf (EB) fand sich noch ein ausdrücklicher Hinweis auf das &lt;strong&gt;Maßgeblichkeitsprinzip&lt;/strong&gt; für &lt;strong&gt;§-5-Gewinnermittler&lt;/strong&gt;, das in den EB zur Regierungsvorlage nicht mehr enthalten ist. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (wie dies zB für Zwecke der §§ 12, 13 EStG usw vorgesehen ist) kann derzeit nicht eindeutig gesagt werden, ob die degressive AfA unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode für die steuerliche Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgende Wirtschaftsgüter sind &lt;strong&gt;von der Anwendung der degressiven AfA ausgenommen&lt;/strong&gt;:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;unkörperliche Wirtschaftsgüter. Soweit sie &lt;strong&gt;nicht den Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life Science betreffen&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;gebrauchte Wirtschaftsgüter&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Gebäude&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Kraft­fahr­zeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, sowie &lt;strong&gt;Kfz mit einem CO&lt;sub&gt;2&lt;/sub&gt;-Emissionswert von 0 g/km&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Anlagen&lt;/strong&gt;, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die &lt;strong&gt;fossile Energieträger &lt;/strong&gt;direkt nutzen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude&lt;/strong&gt; wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA &lt;strong&gt;erstmalig&lt;/strong&gt; zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das &lt;strong&gt;Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes&lt;/strong&gt; (7,5% bei betrieblichen Gebäuden und 4,5% bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich bzw bei betrieblichen Gebäuden zur Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken), &lt;strong&gt;im zweiten Jahr &lt;/strong&gt;höchstens das &lt;strong&gt;Zweifache (5% bzw 3%)&lt;/strong&gt;. Ab dem &lt;strong&gt;dritten Jahr &lt;/strong&gt;gelten die üblichen &lt;strong&gt;Prozent­sätze von 2,5% bzw 1,5%&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung&lt;/strong&gt;, dh, auch bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht im ersten Jahr die Abschreibung in Höhe bis zum Dreifachen des Prozentsatzes gem § 8 Abs 1 EStG vollumfänglich zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Verlustrücktrag&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für &lt;strong&gt;nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020&lt;/strong&gt; bis maximal € 5 Mio wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag diese Verluste auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Bei &lt;strong&gt;abweichendem Wirtschaftsjahr&lt;/strong&gt; kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückübertragen werden; die Bestimmungen zu Regelwirtschaftsjahren sind sinngemäß anzuwenden. Eine Verordnung soll zusätzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustrücktrag durchgeführt wird, damit die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen schneller gestärkt wird. Der Verlustrücktrag &lt;strong&gt;geht&lt;/strong&gt; lt den Gesetzesmaterialien &lt;strong&gt;dem Verlustvortrag vor&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Stärkung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft werden unter anderem folgende Maßnahmen gesetzt:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1.1.2020 auf Umsätze von mehr als € 700.000; Entfall des Einheitswertgrenze&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ausdehnung der Möglichkeit zur Vollpauschalierung mit Wirkung ab 1.1.2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Einführung einer steuerfreien Übertragungsrücklage iHv 70% der Einkünfte aus Kalamitäts­nutzungen, die im Jahr 2020 aufgedeckt werden&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Möglichkeit der Drei-Jahres-Verteilung der Einkünfte auf Antrag für Veranlagungszeiträume ab 2020&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;KÖRPERSCHAFTSTEUER&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Körperschaften wird ebenfalls der &lt;strong&gt;befristete Verlustrücktrag&lt;/strong&gt; eingeführt. Für Unternehmensgruppen wird aus Vereinfachungsgründen die &lt;strong&gt;Geltendmachung auf die Ebene des Gruppenträgers beschränkt&lt;/strong&gt;. &lt;strong&gt;Maßgebliche Größe &lt;/strong&gt;ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte das &lt;strong&gt;Gruppen­einkommen&lt;/strong&gt; vor Berücksichtigung von Sonderausgaben. Als Höchstbetrag kann für den Gruppenträger ein Betrag von € 5 Mio und für jedes Gruppenmitglied ein weiterer Betrag von je € 5 Mio (sofern dessen Einkommen im konkreten Veranlagungsjahr dem Gruppenträger zugerechnet wurde), berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei der Körperschaftsteuer bleibt die detaillierte Regelung im Rahmen der Verordnung abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;ABGABENVERFAHRENSRECHT&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Ex-lege-Verlängerung der Stundungszeiträume bis 15.1.2021&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, &lt;/strong&gt;werden &lt;strong&gt;automatisch bis 15.1.2021 verlängert&lt;/strong&gt;. Es ist &lt;strong&gt;keine neuerliche Antragstellung&lt;/strong&gt; erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2020).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alternativ zur Verlängerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (&lt;strong&gt;spätestens bis zum 30.9.2020&lt;/strong&gt;) eine &lt;strong&gt;Ratenzahlung&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;in 12 angemessenen Monatsraten &lt;/strong&gt;beantragt werden&lt;strong&gt;.&lt;/strong&gt; Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen Härten verbunden wäre, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den &lt;strong&gt;Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;keine Stundungszinsen&lt;/strong&gt; festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Absehen von Nebenforderungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stundungszinsen&lt;/strong&gt; für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie &lt;strong&gt;Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen&lt;/strong&gt; für den Veranlagungszeitraum 2020 sind &lt;strong&gt;nicht vorzuschreiben&lt;/strong&gt;. Für &lt;strong&gt;zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020&lt;/strong&gt; fällige Abgaben sind &lt;strong&gt;keine Säumniszuschläge&lt;/strong&gt; zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FLUGABGABE&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Flugabgabe wird auf &lt;strong&gt;€ 12 je Passagier vereinheitlicht&lt;/strong&gt;. Für Flugstrecken von &lt;strong&gt;weniger als 350 km&lt;/strong&gt; ist eine &lt;strong&gt;erhöhte Flugabgabe von € 30&lt;/strong&gt; je Passagier zu entrichten. Der geänderte Tarif ist auf &lt;strong&gt;Abflüge nach dem 31.8.2020&lt;/strong&gt; anzuwenden, sofern das &lt;strong&gt;Rechtsgeschäft&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;nach dem 31.8.2020 abgeschlossen&lt;/strong&gt; wurde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;II. ÄNDERUNGEN FÜR ARBEITGEBER UND MITARBEITER/PENSIONISTEN&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Entlastung der Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Eingangssteuersatz&lt;/strong&gt; in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 wird &lt;strong&gt;rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt&lt;/strong&gt;. Die Anwendung des neuen Steuersatzes hat in der Lohnverrechnung &lt;strong&gt;ab Kundmachung&lt;/strong&gt; des Bundesgesetzes zu erfolgen; &lt;strong&gt;frühere Zeiträume&lt;/strong&gt; sind &lt;strong&gt;aufzurollen &lt;/strong&gt;(&lt;strong&gt;spätestens bis September 2020, sofern technisch und organisatorisch möglich&lt;/strong&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;verpflichtende Aufrollung &lt;/strong&gt;gilt &lt;strong&gt;nur&lt;/strong&gt; für Steuerpflichtige, die &lt;strong&gt;im Monat der Aufrollung Arbeitnehmer&lt;/strong&gt; des auszahlenden Arbeitgebers sind. Andernfalls wird die Gutschrift erst im Zuge der Arbeitnehmer­veranlagung berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um auch Dienstnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen von unter € 11.000 zu entlasten, werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung &lt;strong&gt;von €&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;300 auf € 400 pro Jahr angehoben&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über € 1 Mio&lt;/strong&gt; wird bis zum Jahr 2025 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Pauschale Erhöhung des Jahressechstels bei Kurzarbeit&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die (unbeabsichtigte) Benachteiligung von Dienstnehmern in Kurzarbeit beim Jahressechstel auszugleichen, wird für diese Gruppe das &lt;strong&gt;Jahressechstel pauschal um 15% erhöht&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Pendlerpauschale&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das &lt;a href=&quot;https://360.lexisnexis.at/d/h_80002_7986426798559195149_d1c8d4227f?origin=lk&quot;&gt;3. COVID-19-Gesetz&lt;/a&gt; wurde festgelegt, dass es im Falle einer Dienstverhinderung (zB Quarantäne), Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergezahlte Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen. Diese Erleichterung wird nunmehr klarstellend bis Ende 2020 verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;III. ÄNDERUNGEN FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Möglichkeit des Zurückziehens des Antrags auf Familienbonus Plus &lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird die Möglichkeit geschaffen, durch &lt;strong&gt;Zurückziehen des Antrags&lt;/strong&gt; nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Dies ist &lt;strong&gt;erstmalig&lt;/strong&gt; für &lt;strong&gt;Anträge&lt;/strong&gt; möglich, die das &lt;strong&gt;Kalenderjahr 2019&lt;/strong&gt; betreffen, und soll &lt;strong&gt;bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausgeübt&lt;/strong&gt; werden können. Dies wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der beantragte Familienbonus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt. Der Antrag kann &lt;strong&gt;formlos&lt;/strong&gt; gestellt werden und &lt;strong&gt;ermöglicht&lt;/strong&gt; die &lt;strong&gt;Geltendmachung des gesamten Familienbonus Plus durch den anderen Anspruchsberechtigten&lt;/strong&gt;. Hat dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung &lt;strong&gt;bereits&lt;/strong&gt; einen &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; auf den gesamten Familienbonus Plus gestellt, ist dieser &lt;strong&gt;von Amts wegen &lt;/strong&gt;zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gina Sanders - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Konjunkturstärkungsgesetz 2020</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftstärkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Maßnahmenpaket geschnürt.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>COVID-19 Investitionsprämie</entry_title>
                                  
                                <created>2020-07-09</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden &lt;strong&gt;materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens&lt;/strong&gt; eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Der &lt;strong&gt;Antrag&lt;/strong&gt; ist &lt;strong&gt;zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 &lt;/strong&gt;zu stellen; die &lt;strong&gt;ersten Maßnahmen&lt;/strong&gt; für die Investitionen sind &lt;strong&gt;zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021&lt;/strong&gt; zu setzen. Was unter dem Setzen erster Maßnahmen zu verstehen ist soll durch eine Förderungsrichtlinie klargestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die „COVID-19 Investitionsprämie“ beträgt grundsätzlich &lt;strong&gt;7%, bzw 14%&lt;/strong&gt; bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausgenommen&lt;/strong&gt; von der Gewährung der „COVID-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;klimaschädliche Investitionen (Definition wie für Zwecke der degressiven AfA, siehe oben),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unbebaute Grundstücke,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Finanzanlagen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmensübernahmen,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aktivierte Eigenleistungen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Abwicklung&lt;/strong&gt; der „COVID-19 Investitionsprämie“ erfolgt durch das &lt;strong&gt;AWS&lt;/strong&gt;. Die &lt;strong&gt;Mittel&lt;/strong&gt; für die „COVID-19 Investitionsprämie“ sind &lt;strong&gt;mit insgesamt € 1 Mrd begrenzt&lt;/strong&gt;. Weitere Details sollen in einer Förderungs­richtlinie geregelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die „COVID-19 Investitionsprämie“ ist &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt; und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pressmaster - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>COVID-19 Investitionsprämie</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wir haben bereits in der KLIFO 3/2020 über die geplanten Änderungen berichtet.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Wir haben bereits in der KLIFO 3/2020 über die geplanten Änderungen berichtet. Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wand­be­kleid­ungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theater­betrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO: Dies betrifft nicht länger nur Tätigkeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, sondern auch jene, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Somit wird die Ermäßigung durch den Abänderungsantrag auf den &lt;strong&gt;Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien erweitert,&lt;/strong&gt; die auf den Verzehr vor Ort und Stelle ausgerichtet sind. Die FAQ des BMF führen des Weiteren aus, dass unter anderem auch die Abholung und Zustellung von Speisen aus einem Restaurant unter den ermäßigten Steuersatz fallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen: Begünstigt ist die &lt;strong&gt;gewerbliche Beherbergung&lt;/strong&gt; von Hotels und Gaststätten. Auch die &lt;strong&gt;Privatzimmervermietung&lt;/strong&gt; und die Überlassung von Ferienwohnungen und Apartments sind erfasst, sofern die Voraussetzungen für die Beherbergung erfüllt sind. Im Fall von Frühstücks- und Halbpensionen ist daher eine Aufteilung der Steuersätze nicht erforderlich, sofern ein pauschales Entgelt verlangt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Vermietung von Grundstücken zu &lt;strong&gt;Campingzwecken&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zirkusvorführungen&lt;/strong&gt; sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schaustellerin und Schausteller&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Elektronische Publikationen&lt;/strong&gt; (zB E-Books, aber auch Hörbücher)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Fall von Anzahlungen ist die Besteuerung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Bereits verkaufte Abos wie zB für Theatervorführungen und Zeitungen sind dem im Leistungszeitpunkt entsprechenden Steuersatz anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine unionsrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine detaillierte Information des BMF dazu ist unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermaeßigter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter &lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html&lt;/a&gt; werden die Auswirkungen auf &lt;strong&gt;Registrierkassen&lt;/strong&gt; erläutert. So soll der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% bei Belegausstellung auch durch eine &lt;strong&gt;händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels möglich&lt;/strong&gt; sein.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 09. Juli 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Nachlese - Umsatzsteuersenkung auf 5%</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Die getroffenen Covid-19-Schutzmaßnahmen werden nun schrittweise zurückgefahren, langsam tritt diesbezüglich Normalität wie vor der Corona-Krise ein.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die getroffenen Covid-19-Schutzmaßnahmen werden nun schrittweise zurückgefahren, langsam tritt diesbezüglich Normalität wie vor der Corona-Krise ein. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Rückkehr auf den Stand vor Corona deutlich länger dauern. Eine Reihe von Hilfs- und Unterstützungspaketen für die Wirtschaft wurden auf den Weg gebracht und in ihrem Umfang nachgeschärft. Wir berichten darüber in einem Update zu den Corona-Hilfsmaßnahmen. Steuerliche Erleichterungen, besonders für die Gastronomie, und eine Verlängerung der Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeit für Sozialversicherungsbeiträge stellen eine weitere Unterstützung der Unternehmen dar. Die Mehrheit der Arbeitnehmer hat die letzten Monate vom Homeoffice aus gearbeitet. Der Frage einer möglichen steuerlichen Berücksichtigung der angefallenen Kosten wird nachgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat bei der Klausursitzung vergangene Woche weitere Maßnahmen angekündigt, die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 umgesetzt werden sollen. Neben einer weiteren Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie und die Kulturbranche sollen noch folgende Änderungen kommen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Senkung der untersten &lt;strong&gt;Lohnsteuerstufe &lt;/strong&gt;(von 25 % auf 20 % ab 2020)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Möglichkeit eines &lt;strong&gt;Verlustrücktrages&lt;/strong&gt; auf die Jahre 2018 und 2019&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Investitionsprämien &lt;/strong&gt;für Investitionen in der Zeit von September 2020 bis Februar 2021 in Höhe von 7 % bzw. 14 % (für Investitionen in die Bereiche &lt;strong&gt;Life Science, Nachhaltigkeit und Digitalisierung&lt;/strong&gt;) und &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;beschleunigte &lt;strong&gt;Abschreibungsmöglichkeiten &lt;/strong&gt;(bis zu 30 % im ersten Jahr)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Verlängerung des Fixkostenzuschusses&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalquote&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Terminübersicht für die Sommermonate ist diesmal etwas länger. Gilt es doch, keinen der durch die Covid-19-Gesetze eingeführten oder geänderten Termine zu verpassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer. Wahrscheinlich bei einem Urlaub in Österreich.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: julien - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die getroffenen Covid-19-Schutzmaßnahmen werden nun schrittweise zurückgefahren, langsam tritt diesbezüglich Normalität wie vor der Corona-Krise ein.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3203/e3207/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>1. Update der Corona-Hilfsmaßnahmen</entry_title>
                                  
                                <created>2020-06-24</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e4/e5/e70/e3203/e6050/pic_big/img/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36_w320_h0_q80_png.png</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1.1 Corona-Kurzarbeit verlängert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kurzarbeit kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um &lt;strong&gt;maximal drei Monate&lt;/strong&gt; bis längstens 30.9.2020 &lt;strong&gt;verlängert &lt;/strong&gt;werden. Für &lt;strong&gt;Erstbegehren&lt;/strong&gt; mit einem Beginn &lt;strong&gt;ab 1. Juni 2020&lt;/strong&gt; ist &lt;strong&gt;keine rückwirkende Antragstellung &lt;/strong&gt;mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung - gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die &lt;strong&gt;neue &lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;Sozialpartnervereinbarung &lt;/strong&gt;(Version 7.0) zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.2 Corona-Fixkostenzuschuss&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über die Details zum Fixkostenzuschuss haben wir bereits in einer Sonder-KlientenInfo berichtet. In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigene Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den FAQs (&lt;a href=&quot;https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss&lt;/a&gt;) wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Und nicht vergessen:&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; Ab 19.8.2020 kann die &lt;strong&gt;2. Tranche des Fixkostenzuschusses&lt;/strong&gt; beantragt werden. Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits ab 20.5.2020 beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;zweite Tranche&lt;/strong&gt; umfasst zusätzlich 25 % – somit &lt;strong&gt;insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses&lt;/strong&gt;, und kann ab 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die &lt;strong&gt;nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren&lt;/strong&gt; berücksichtig werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2.Tranche vor, kann dann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;1.3 Wann befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beurteilung der Frage, ob ein &lt;strong&gt;„Unternehmen in Schwierigkeiten“ &lt;/strong&gt;lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ - GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ - KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einstufung als KMU&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Größenklasse&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Beschäftigte&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Jahresumsatz&lt;/td&gt;
&lt;td&gt; &lt;/td&gt;
&lt;td&gt;Bilanzsumme&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleinstunternehmen&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;  10&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;UND&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   2 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ODER&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   2 Mio&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Kleines Unternehmen (KU)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;  50&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;UND&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   10 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ODER&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   10 Mio&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td&gt;Mittleres Unternehmen (MU)&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;&amp;lt;  250&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;UND&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   50 Mio&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;ODER&lt;/td&gt;
&lt;td&gt;≤ €   43 Mio&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;großes Unternehmen&lt;/strong&gt; gilt als „&lt;strong&gt;Unternehmen in Schwierigkeiten&lt;/strong&gt;“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;GmbH und AG: Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stamm- bzw. Grundkapitals (inkl. Agio) aufgrund aufgelaufener Verluste.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;in den letzten beiden Jahren betrug&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;KMU&lt;/strong&gt; (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „&lt;strong&gt;Unternehmen in Schwierigkeiten&lt;/strong&gt;, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Bei Kapitalgesellschaften und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bei Personengesellschaften, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Kapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen, die &lt;strong&gt;zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten&lt;/strong&gt; sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.4 Direkte Unterstützungsmaßnahmen für Kultureinrichtungen und Kunstschaffende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die Covid-19-Schutzmaßnahmen besonders betroffen. Der Kulturbetrieb kam damit zum Erliegen. Die Unterstützungsmaßnahmen kommen mit etwas Verzögerung ans Licht. Hier ein Überblick dazu:&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Künstlersozialversicherungsfonds&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020, einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich können nun auch Kulturvermittlerinnen und Kultur­vermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden insgesamt in einer &lt;strong&gt;ersten Phase bis zu € 1.000&lt;/strong&gt;. Anträge sind weiterhin möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Phase 2&lt;/strong&gt; des Covid-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Überbrückungsfonds für Künstler*innen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund € 90 Mio dotiert. Damit können &lt;strong&gt;€ 1.000 pro Monat&lt;/strong&gt; für die Dauer von &lt;strong&gt;bis zu sechs Monaten&lt;/strong&gt; ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht genommen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Weitere Unterstützungsfonds&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für Musikschaffende haben die &lt;strong&gt;Verwertungsgesellschaften&lt;/strong&gt; AKM &amp;amp; austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urheberinnen/Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die Steuerlichen Begleitmaßnahmen wie Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen gelten ebenfalls.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Senkung Umsatzsteuer auf 5%&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar  &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Filmvorführungen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Steuersatz von 5%&lt;/strong&gt; soll für alle &lt;strong&gt;nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021&lt;/strong&gt; ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>1. Update der Corona-Hilfsmaßnahmen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Ausgabe 3/2020</issue_title>
                                
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                                <entry_title>2. Steuerliche Erleichterungen und Änderungen</entry_title>
                                  
                                <created>2020-06-24</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Befristete Erleichterungen für die Gastronomie (Wirtshauspaket).</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;2.1 Befristete Erleichterungen für die Gastronomie (Wirtshauspaket)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat mit dem 19. Covid-19-Gesetz ein sogenanntes „&lt;strong&gt;Wirtshauspaket&lt;/strong&gt;“ geschnürt, welches der Gastronomie mit fünf Maßnahmen unter die Arme greifen soll. In der Zwischenzeit wurde aber bereits eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer für die Gastronomie angekündigt. Die meisten &lt;strong&gt;Maßnahmen treten mit&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;1.7.2020&lt;/strong&gt; in Kraft und mit Ablauf des &lt;strong&gt;31.12.2020&lt;/strong&gt; wieder außer Kraft:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Senkung der Umsatzsteuer&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getränke dürfte bald überholt sein, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle &lt;strong&gt;ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze&lt;/strong&gt; aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die &lt;strong&gt;Umsatzsteuer auf 5 % reduziert&lt;/strong&gt; Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Die Sektsteuer beträgt derzeit noch &lt;strong&gt;€ 1 je Liter&lt;/strong&gt; für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zu Gute kommen wird, wird sich weisen. Das hängt davon ab, ob der Getränkehandel dementsprechend reduziert.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Die steuerfreien Essengutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit € 4,40 auf &lt;strong&gt;€ 8,00 pro Arbeitstag&lt;/strong&gt; nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese &lt;strong&gt;Lebensmittelgutscheine&lt;/strong&gt; wurden nun auf &lt;strong&gt;€ 2,00 pro&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Arbeitstag&lt;/strong&gt; erhöht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäfts bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die &lt;strong&gt;Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erhöht&lt;/strong&gt;. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Diese Änderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 6.7.2020. Die Änderungen sollen bereits für die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass für Betriebe &lt;strong&gt;mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten&lt;/strong&gt; der &lt;strong&gt;Vorjahresumsatz € 400.000&lt;/strong&gt; betragen darf (bislang € 255.000). Für diese Betriebe sollen die Pauschalien für die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das&lt;strong&gt; 15 %ige&lt;/strong&gt; (bisher 10 %ige) Grundpauschale soll &lt;strong&gt;mindestens € 6.000&lt;/strong&gt; (bislang mindestens € 3.000) und &lt;strong&gt;höchstens € 60.000&lt;/strong&gt; (bislang € 25.000) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;Mobilitätspauschale&lt;/strong&gt; beträgt derzeit generell &lt;strong&gt;2 %&lt;/strong&gt; des Umsatzes. Künftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit höchstens &lt;strong&gt;000 Einwohnern 6 %&lt;/strong&gt; des Umsatzes, höchstens aber € 24.000 betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber höchstens &lt;strong&gt;10.000 Einwohnern&lt;/strong&gt; soll das Pauschale künftig &lt;strong&gt;4 %&lt;/strong&gt; des Umsatzes, maximal aber € 16.000 betragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Das &lt;strong&gt;Energiepauschale&lt;/strong&gt; bleibt mit &lt;strong&gt;8 %&lt;/strong&gt; des Umsatzes unverändert, erhöht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf € 400.000 auf &lt;strong&gt;maximal € 32.000&lt;/strong&gt; (bisher maximal € 20.400).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;2.2 Steuerliche Änderungen durch das 18. COVID-19-Gesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wurden folgende steuerliche Änderungen beschlossen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Ausnahme von einer schädlichen Erwerbstätigkeit für Ärzte&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Ärzte, die im Jahr 2019 in Pension gegangen sind und ihre Ordinationen verkauft haben, haben für den Veräußerungsgewinn in der Regel die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes in Anspruch genommen. Eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie in Österreich gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit für die Begünstigung des halben Einkommensteuersatzes.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Steuerfreiheit der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen trotz Wegfall der Einsatztage&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Rechtsträgern, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung und Förderung des Körpersports ist, können weiter an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in dem in § 3 Abs 1 Z 16c EStG festgelegten Ausmaß steuerfrei weitergezahlt werden, auch wenn es aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Einsatztage gibt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Steuersatz von 0 % auf Schutzmasken&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Für die Lieferung von Schutzmasken wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen die nach dem &lt;strong&gt;4.2020 und vor dem 1.8.2020&lt;/strong&gt; getätigt werden auf 0 % gesenkt.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;&lt;u&gt;Rückzahlung von Gutschriften trotz Zahlungserleichterungen&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt;: Wurden Abgaben gestundet oder die Stundung beantragt, wurde bisher dieser Rückstand automatisch mit danach entstehenden Gutschriften, die aus Selbstberechnungsabgaben, Prämien, Vergütungen oder Erstattungen resultieren, verrechnet. Über das Guthaben konnte daher trotz (Antrag auf) Stundung nicht mehr verfügt werden. Um die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen während der Krise zu verbessern, wird bis &lt;strong&gt;9.2020 das Guthaben&lt;/strong&gt; dennoch &lt;strong&gt;auf Antrag ausbezahlt&lt;/strong&gt;. Die neue Bestimmung findet auf Guthaben Anwendung, die nach dem &lt;strong&gt;10.5.2020&lt;/strong&gt; bekanntgegeben wurden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;2.3 Wichtige Änderungen durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem 1. Finanz-Organisationsreformgesetz sollte ab 1. Juli 2020 die Aufgabenverteilung innerhalb der österreichischen Abgabenbehörden deutlich geändert werden. Mit dem 2. FORG soll das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen vom 1.7.2020 &lt;strong&gt;auf den 1.1.2021 verschoben werden&lt;/strong&gt;. Das 2. FORG wurde zwar im Nationalrat beschlossen, die Beschlussfassung im Bundesrat ist allerdings noch ausständig. Neben der Verschiebung des Inkrafttretens enthält das 2. FORG noch folgende für die Praxis wichtige Änderungen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Die offensichtlich im FORG 2020 übersehenen &lt;strong&gt;„Zentralen Services&lt;/strong&gt;“ werden nun als eigene Organisationseinheit der Bundesfinanzverwaltung geregelt. Zu den Aufgaben der Zentralen Services gehört insbesondere die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung (§ 64 Abs 2 Z 1 BAO). Dies wird wohl den bisherigen bundeseinheitlichen Fachbereich umfassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Ferner umfasst der Aufgabenbereich der Zentralen Services die interne Prüfung der Abgabenbehörden sowie des Amts für Betrugsbekämpfung, die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung, die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Mit dem 2. FORG werden neuerlich die Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG angepasst.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;In diesem Gesetz sind auch für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Das Gesetz kann aber erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Daher wurde in der Zwischenzeit durch eine Verordnung des Gesundheitsministeriums die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen und der ÖGK der gesetzliche Handlungsspielraum ermöglicht, um Betriebe bei coronabedingten Liquiditätsengpässen weiterhin entlasten zu können. Kernstück ist die weitere Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten bis 31.8.2020.  Auch die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird durch die Verordnung bis 31.8.2020 ausgesetzt. Danach ergibt sich nach Veröffentlichung des Gesetzes folgende Rechtslage:&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;verzugszinsenfreie Stundung&lt;/strong&gt; der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate &lt;strong&gt;Februar, März und April wird bis 15.1.2021 verlängert.&lt;/strong&gt; Danach besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über &lt;strong&gt;Antrag auf 11 Raten&lt;/strong&gt; beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für Beitragszeiträume ab &lt;strong&gt;Mai bis Dezember&lt;/strong&gt; sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten &lt;strong&gt;verzugszinsenpflichtige Stundungen für maximal 3 Monate&lt;/strong&gt; Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Anträge auf Stundung können frühestens ab Ende Juli 2020 mittels eines eigenen noch zu veröffentlichenden Formulars gestellt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung&lt;/strong&gt; sind von der Stundung ausgenommen. Diese sind &lt;strong&gt;bis zum 15.&lt;/strong&gt; des auf die &lt;strong&gt;Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats&lt;/strong&gt; an die ÖGK zu bezahlen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Nach § 733 Abs 11 ASVG gilt für Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume die Vermutung, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste (&lt;strong&gt;Anfechtungssperre&lt;/strong&gt;).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <foreword>Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wann ist ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich anerkannt?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt vor, wenn kein getrennter Zugang von außen für diesen Raum besteht. Der Raum selbst muss getrennt begehbar sein und darf nicht ein Durchgangszimmer, ein durch Trennwände abgegrenzter Bereich eines Raumes oder ein sonst privat genutzter Raum (zB Gästezimmer) sein. Aufwendungen oder Ausgaben iZm einem Arbeitszimmer im Wohnungsverband unterliegen zunächst &lt;strong&gt;grundsätzliche dem Abzugsverbot&lt;/strong&gt; gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG. Ausgenommen das Arbeitszimmer bildet den &lt;strong&gt;Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit&lt;/strong&gt;. Im Zweifel wird auf das Überwiegen der Tätigkeit im Homeoffice bezogen auf die konkrete Einkunftsquelle abgestellt. Fraglich ist, inwiefern dabei der zeitlichen Komponente Bedeutung zukommt. Ist bei der Beurteilung der überwiegenden Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer auf das Veranlagungsjahr abzustellen oder ist ein kürzer Betrachtungszeitraum zulässig, wie zB auf die Anordnung des Arbeitgebers aufgrund der Covid-19 Schutzmaßnahmen. Die Judikatur ist hier nicht eindeutig, wobei gute Gründe dafürsprechen, einzelfallabhängig bei einer Änderung der Arbeitsumstände eine voneinander abgegrenzte Beurteilung und damit eine &lt;strong&gt;Aliquotierung&lt;/strong&gt; vorzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich muss das Arbeitszimmer &lt;strong&gt;nach Art der Tätigkeit für diese unbedingt notwendig und entsprechend genutzt und eingerichtet sein&lt;/strong&gt; (zB gelten Ordinationsräume, Filmstudios und Kanzleiräume von vorneherein als abzugsfähig). Die temporäre Nutzung des Wohnzimmertisches für Homeofficetätigkeiten führt jedenfalls nicht zur Qualifikation als Arbeitszimmer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommen insbesondere folgende anteiligen Kosten in Betracht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anteilige Mietaufwendungen bzw AfA von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen (Nutzungsdauer 67 Jahre; 1,5%)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Anteilige Betriebskosten (Kanal- und Wassergebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausverwaltung, Strom- und Heizkosten, Haushaltversicherung)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AfA für Einrichtungsgegenstände (Nutzungsdauer 10 Jahre)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;Nutzung von Wirtschaftsgütern im Homeoffice&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei steuerlicher Anerkennung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband gilt dies auch für typische &lt;strong&gt;Einrichtungsgegenstände&lt;/strong&gt; wie Sessel, Schreibtisch, Regale, Vorhang, Lampe. Sonst bleiben auch die beruflich genutzten Gegenstände steuerlich nicht abzugsfähig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon zu unterschieden sind die &lt;strong&gt;typischen Arbeitsmittel&lt;/strong&gt; wie Computer, Computertisch, Kopierer, Drucker, Scanner, Bildschirm, Tastatur, Headset, Handy. Diese sind aliquot steuerlich abzugsfähig, auch wenn sie sich im nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer befinden. Die Verwaltungspraxis geht von einer 40%igen Privatnutzung eines stationären Computers im Haushalt aus. In Zeiten von Covid-19-Homeoffice wird eine niedrigere Privatnutzung angesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Kosten kommen in Betracht:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Anschaffungskosten der typischen Arbeitsmittel entweder verteilt über die Nutzungsdauer (3-5 Jahre) oder bei Kosten unter € 800 im Jahr der Anschaffung als geringwertige Wirtschaftsgüter.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Providergebühren, Leitungskosten, Internet und Telefongebühren aliquot der beruflichen Nutzung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Sollte der Arbeitgeber &lt;strong&gt;Kostenersatz&lt;/strong&gt; für die beruflich Nutzung von Handy, Grund- und Telefongebühren, Internetgebühren und Arbeitszimmer leisten, so ist dieser &lt;strong&gt;lohnsteuerpflichtig&lt;/strong&gt;. Der Arbeitnehmer kann Ausgaben – sofern sie nach den dargestellten Grundsätzen steuerlich abzugsfähig sind - im Rahmen der Werbungskosten geltend machen&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>3. Homeoffice – welche Kosten sind abzugsfähig?</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3203/e6052/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_id>4_splitter</entry_id>
                                <entry_title>4. Splitter</entry_title>
                                  
                                <created>2020-04-21</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;4.1 Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Änderung des PLABG wurde nun die Rechtsansicht des VfGH hergestellt. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde nun wieder die Kompetenz für eine Sozialversicherungsprüfung eingeräumt (§ 41a ASVG). Gemeinsam mit einer Sozialversicherungsprüfung der ÖGK ist jedenfalls eine Lohnsteuerprüfung sowie eine Kommunalsteuerprüfung zu verbinden. Den Prüfungsauftrag hierfür erteilt die ÖGK. Der Prüfdienst des Finanzamts wurde auf &lt;strong&gt;Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)&lt;/strong&gt; abgeändert (bisher PLAB). Die neuen Bestimmungen treten mit 1.7.2020 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4.2 Dienstautos – Änderung der Sachbezugswerteverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Firmenautos, für die bereits vor dem 1.4.2020 ein gültiger Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten, wurde kurzfristig folgende Übergangsbestimmung in die Sachbezugswerte-VO aufgenommen. Bei &lt;strong&gt;Erstzulassung&lt;/strong&gt; dieser Firmen-Kfz &lt;strong&gt;bis zum 30.5.2020 kann weiterhin der bis zum 31.3.2020 geltende (niedrige) Sachbezugswert&lt;/strong&gt; für die Privatnutzung des Firmenautos angewendet werden&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4.3 Covid-19 Prämie steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vom BMF wurde klargestellt, dass die &lt;strong&gt;steuer- und SV-freien Corona-Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000&lt;/strong&gt; allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden können. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: momius - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>4. Splitter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Änderung des Gesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3203/e6053/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>5. Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;5.1 VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben. Im aufgehobenen Satz war verfügt, dass bei einem aufgrund eines Feststellungsverfahrens abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur innerhalb der Verjährungsfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden konnte, wenn sich herausgestellt hat, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid ein sogenannter „Nichtbescheid“ war. Diese Frist war deshalb nach Ansicht des VfGH zu kurz, weil sich sehr oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Einkommensteuerverfahrens herausstellt, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid war. Die Aufhebung der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wurde mit Fristsetzung bis 31.12.2020 vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5.2 VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 292 Abs 1 BAO:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VfGH prüft die in § 292 Abs 1 BAO enthaltene Einschränkung, wonach einer Partei nur dann Verfahrenshilfe in Beschwerdesachen vor dem BFG zu gewähren ist, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Diese Einschränkung der Verfahrenshilfe scheint nach vorläufiger Ansicht des VfGH den effektiven Zugang zum Gericht zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sebastian Duda - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>5. Aktuelle höchstgerichtliche Judikatur</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6.1 Termin 30.6.2020&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung aus Nicht EU-Staaten nicht versäumen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Drittstaaten endet bereits am 30.6.2020. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde &lt;strong&gt;eingelangt&lt;/strong&gt; sein! Da die Anträge auf dem &lt;strong&gt;Postweg&lt;/strong&gt; zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Sonderbetreuungsunterstützung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Einrichtung der Behindertenhilfe und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt haben, haben Anspruch auf Vergütung durch den Bund von &lt;strong&gt;1/3 des gezahlten Entgeltes&lt;/strong&gt;. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen &lt;strong&gt;spätestens bis 30.6.2020 bei der Buchhaltungsagentur&lt;/strong&gt; geltend zu machen. Im Unternehmensserviceportal (USP) steht ein elektronisches Formular zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6.2 Termin 1.7.2020&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Zur Stärkung des Binnenmarktes werden Deutschland befristet vom 1.7.-31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf &lt;strong&gt;16%&lt;/strong&gt; und von 7% auf &lt;em&gt;5%&lt;/em&gt; senken.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Fristverlängerung für EU-Meldepflichten?&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend laufende Gestaltungen ab 1.7.2020 zu erfolgen. Auf EU-Ebene gibt es derzeit Verhandlungen („DAC 7“), die eine Verschiebung um sechs Monate vorsehen. Dies sollte hoffentlich auch für jene Meldungen, die für den Rückwirkungszeitraum vom 25.6.2018 bis 30.6.2020 nach derzeitiger Rechtslage spätestens bis zum 31.8.2020 zu erfolgen haben, gelten. Der BMF-Erlass zur Klärung das EU-MPfG  betreffende Zweifelsfragen liegt noch nicht vor. Der Begutachtungsentwurf dürfte erst Ende Juni verfügbar sein. Es ist zu erwarten, ob das BMF nach Inkrafttreten des DAC 7 die darin eingeräumte Option auf Verlängerung annimmt und noch vor Ablauf der ersten 30-Tage-Frist am 31.7.2020 die notwendige Novelle des EU-MPfG veranlasst.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6.3 Termin 30.9.2020&lt;/h2&gt;
&lt;h3&gt;Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten nicht versäumen&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2019 in &lt;strong&gt;EU-Mitgliedsstaaten&lt;/strong&gt; endet die Frist am &lt;strong&gt;30.9.2020&lt;/strong&gt;. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via&lt;strong&gt; FinanzOnline&lt;/strong&gt;) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach dem im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind &lt;strong&gt;Rechnungen&lt;/strong&gt; mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als &lt;strong&gt;PDF-File&lt;/strong&gt; beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von &lt;strong&gt;zumindest €&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;400 &lt;/strong&gt;umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein &lt;strong&gt;ganzes Kalenderjahr&lt;/strong&gt; bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge &lt;strong&gt;zumindest € 50 &lt;/strong&gt;betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h3&gt;Offenlegung des Jahresabschlusses 2019&lt;/h3&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH &amp;amp; Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2019 wären daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen. Mit dem 4. Covid-19 Gesetz wurde die &lt;strong&gt;Frist zur Offenlegung auf den 31.12.2020 verlängert&lt;/strong&gt;. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften. Achtung: Jahresabschlüsse zum 30.9.2019 sind nicht von der dreimonatigen Verlängerung der Einreichungsfrist umfasst. Für diese gilt nur eine 40-tägige Nachfrist ab dem 30.6.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 34 bzw für AG € 152.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine &lt;strong&gt;automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700&lt;/strong&gt; für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomatrix - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>6. Termine</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <created>2020-05-25</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Gerade noch rechtzeitig zum Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Antragstellung wurde am 20.5.2020 die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Gerade noch rechtzeitig zum Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Antragstellung wurde am 20.5.2020 die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht. Die Verordnung, deren Anhang die gegenständliche Richtlinie ist, wurde jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, da es noch der beihilfenrechtlichen Abstimmung mit der EU bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1. Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen &lt;u&gt;kumulativ&lt;/u&gt; erfüllt sind:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sitz oder eine Betriebsstätte &lt;strong&gt;in Österreich&lt;/strong&gt; UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;wesentliche &lt;strong&gt;operative Tätigkeit&lt;/strong&gt; in Österreich UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen darf in den &lt;strong&gt;letzten drei veranlagten Jahren&lt;/strong&gt; nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (dies umfasst &lt;strong&gt;Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte&lt;/strong&gt; ausländische Konzerngesellschaften) betroffen gewesen sein UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;über das Unternehmen darf in den &lt;strong&gt;letzten fünf Jahren&lt;/strong&gt; vor der Antragstellung &lt;strong&gt;keine rechtskräftige Finanzstrafe&lt;/strong&gt; (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten &lt;strong&gt;Umsatzausfall von mindestens 40 %&lt;/strong&gt; UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;das Unternehmen darf sich &lt;strong&gt;am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten&lt;/strong&gt; im Sinne der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO befunden haben ODER über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Der nunmehr in der aktuellen Richtlinienversion aufgenommene Hinweis, dass „&lt;em&gt;in diesem Fall ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (&lt;strong&gt;De-minimis Verordnung&lt;/strong&gt;) gewährt werden kann&lt;/em&gt;“ dürfte so zu verstehen sein, dass Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten, aber zum Antragszeitpunkt nicht insolvenzgefährdet sind, dennoch Anspruch auf einen Zuschuss haben, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;2. Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die zum 31.12.2019 &lt;strong&gt;mehr als 250 Mitarbeiter&lt;/strong&gt; beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum &lt;strong&gt;mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit&lt;/strong&gt; in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Kreditinstitute&lt;/strong&gt;, &lt;strong&gt;Versicherungsaufsichtsunternehmen&lt;/strong&gt;, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Non-Profit-Organisationen&lt;/strong&gt;, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Im &lt;strong&gt;mehrheitlichen Eigentum&lt;/strong&gt; (mittelbar oder unmittelbar) von &lt;strong&gt;Gebietskörperschaften&lt;/strong&gt; und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze&lt;/strong&gt; (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;3. Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im &lt;strong&gt;Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020&lt;/strong&gt; entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Geschäftsraummieten&lt;/strong&gt; und &lt;strong&gt;Pacht&lt;/strong&gt;, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebliche &lt;strong&gt;Versicherungsprämien.&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Finanzierungskosten&lt;/strong&gt;anteil der&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Zinsaufwendungen&lt;/strong&gt; für Kredite und Darlehen und betriebliche &lt;strong&gt;Lizenzgebühren&lt;/strong&gt;, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für &lt;strong&gt;Strom, Gas und Telekommunikation.&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware&lt;/strong&gt;, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise &lt;strong&gt;mindestens 50%&lt;/strong&gt; des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;angemessener Unternehmerlohn&lt;/strong&gt; bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von &lt;strong&gt;unter € 12.000&lt;/strong&gt; beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von &lt;strong&gt;€ 500&lt;/strong&gt; berücksichtigen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Wie wird der Umsatzausfall berechnet?&lt;/h2&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;1&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;2&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;3&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;4&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;5&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;6&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.3.-15.4.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.4.-15.5.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.5.-15.6.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.6.-15.7.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.7.-15.8.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 16.6667%; height: 21px; text-align: center;&quot;&gt;&lt;strong&gt;16.8.-15.9.2020&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für &lt;strong&gt;maximal drei Betrachtungszeiträume&lt;/strong&gt; gestellt werden, &lt;strong&gt;die zeitlich zusammenhängen müssen&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Neugründungen&lt;/strong&gt;, die aber bereits vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt haben, müssen die Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Umgründungen&lt;/strong&gt; ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind die Fixkosten und Umsätze im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (Aufwands-/Ertragslogik) zu erfassen. Bei &lt;strong&gt;Einnahmen-Ausgaben-Rechnern&lt;/strong&gt; können Fixkosten und Umsatzerlöse – dann aber einheitlich - nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;5. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss &lt;strong&gt;mindestens € 500 &lt;/strong&gt;erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Umsatzausfall&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Zuschuss in % der Fixkosten&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;Max. Fixkostenzuschuss&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;40 – 60%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;25%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;30 Mio €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;60 – 80%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;50%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;60 Mio €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;80 – 100%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;75%&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 33.3333%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;90 Mio €&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;p&gt;Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;Wertverlust von saisonaler Ware&lt;/strong&gt; liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den &lt;u&gt;Anschaffungs- oder Herstellungskosten&lt;/u&gt; zu berechnen, wobei die &lt;u&gt;Gemeinkosten&lt;/u&gt; gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) &lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt; anzusetzen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss ist um &lt;strong&gt;Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern&lt;/strong&gt;, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen, da die Personalkosten – abgesehen von der o.a. Ausnahme – ohnehin nicht bezuschusst werden. Auch Zahlungen aus den Härtefallfonds sind nicht gegenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Wann wird der Fixkostenzuschuss ausbezahlt?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss &lt;strong&gt;bis spätestens 31.8.2021 beantragt&lt;/strong&gt; werden!&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit den Unternehmen aber schneller die Liquidität zur Verfügung steht, kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Tranche:&lt;/strong&gt; Antrag &lt;strong&gt;ab 20.5.2020&lt;/strong&gt; - umfasst höchstens &lt;strong&gt;50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses &lt;/strong&gt;(Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen, Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberatungskosten sind noch nicht zu berücksichtigen). Für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist hier - anstelle der grundsätzlich heranzuziehenden ertragsteuerlichen Berechnungsgrundlagen – auf die &lt;strong&gt;Umsätze nach UStG&lt;/strong&gt; abzustellen, wobei als Betrachtungs- bzw Vorjahresvergleichszeitraum entweder eine Umrechnung auf Monatsdurchschnittswerte erfolgen oder vereinfachend auf Quartale abgestellt werden kann.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt; Tranche:&lt;/strong&gt; Antrag &lt;strong&gt;ab 19.8.2020&lt;/strong&gt; - umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen), nachgewiesener Wertverlust saisonaler Ware kann bereits berücksichtigt werden. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;3. Tranche:&lt;/strong&gt; Antrag &lt;strong&gt;ab 19.11.2020&lt;/strong&gt; – Ausbezahlt wird der &lt;strong&gt;Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss&lt;/strong&gt;, der auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen ermittelt wurde.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;7. Wie erfolgt die Antragstellung?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige &lt;strong&gt;Einbringung der Anträge &lt;u&gt;FinanzOnline&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; ist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Unternehmen hat die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. &lt;strong&gt;Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen&lt;/strong&gt;. Der Antrag ist von dieser Berufsgruppe einzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird im Zuge der ersten Tranche bis 18.8.2020 ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) nicht mehr als € 12.000 beantragt, kann dieser Antrag durch das Unternehmen selbst gestellt werden. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn im Zuge der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) mehr als € 12.000, jedoch höchstens € 90.000 beantragt wird, müssen die Angaben vom StB/WP/BiBH nur auf Plausibilität geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;8. Welche Bestätigungen müssen beim Antrag abgegeben werden?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Zuge der Antragseinbringung muss der &lt;strong&gt;Unternehmer&lt;/strong&gt; – neben verschiedenen allgemeinen Bestätigungen über das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen auch &lt;strong&gt;bestätigen&lt;/strong&gt;, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen &lt;strong&gt;keine unangemessenen Entgelte&lt;/strong&gt;, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 &lt;strong&gt;keine Bonuszahlungen&lt;/strong&gt; an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiters muss sich der Antragsteller verpflichten, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;auf die &lt;strong&gt;Erhaltung der Arbeitsplätze&lt;/strong&gt; im Unternehmen besonders Bedacht genommen wird (z.B. mittels Kurzarbeit);&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die &lt;strong&gt;Entnahmen des Inhabers&lt;/strong&gt; des Unternehmens bzw. die &lt;strong&gt;Gewinnausschüttung&lt;/strong&gt; an Eigentümer im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns und der Rückkauf eigener Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen entgegen. Was mit dem in diesem Zusammenhang angeführten Verbot der Gewinnausschüttung gemeint ist und auf welchen Zeitraum sich das bezieht, kann der Richtlinie nicht entnommen werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Neue Richtlinie für Fixkostenzuschüsse veröffentlicht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gerade noch rechtzeitig zum Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Antragstellung wurde am 20.5.2020 die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3214/e3215/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                            </entry>
                        
                    
                        
                            
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                                <issue_title>Ausgabe 2/2020</issue_title>
                                
                                <entry_id>antraege_fuer_phase_2_des_haertefall-fonds_sind_nun_moeglich</entry_id>
                                <entry_title>Anträge für Phase 2 des Härtefall-Fonds sind nun möglich</entry_title>
                                  
                                <created>2020-04-23</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Der Härtefall-Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme mit einem bereits erhöhten Volumen von € 2 Mrd.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;1. Was ist der Härtefall-fonds?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Härtefall-Fonds ist eine rasche &lt;strong&gt;Erste-Hilfe-Maßnahme&lt;/strong&gt; mit einem bereits erhöhten Volumen von &lt;strong&gt;€ 2 Mrd.&lt;/strong&gt; Er wurde von der &lt;strong&gt;Bundesregierung &lt;/strong&gt;für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise eingerichtet und unterstützt all jene Selbstständigen bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten, die jetzt keine Umsätze haben. &lt;strong&gt;Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuss – er muss nicht zurückgezahlt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;2. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-fonds beantragen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beim Härtefall-Fonds wird auf die Unternehmerin bzw. den Unternehmer abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmen sind hierbei mit zu berücksichtigen)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Erwerbstätige Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Neue &lt;strong&gt;Selbstständige &lt;/strong&gt;wie z.B. Vortragende und Kunstschaffende, Medienschaffende, psychotherapeutisches Fachpersonal&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Dienstnehmende wie EDV-Spezialistinnen und –Spezialisten sowie Nachhilfelehrende &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Jungunternehmerinnen und -unternehmer, d.h. Personen, die sich zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 bei der &lt;strong&gt;Sozialversicherung &lt;/strong&gt;angemeldet haben, sind in der Phase 2 nunmehr ebenfalls antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.  &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;3. Kann ich auch als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH einen Förderantrag stellen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter gewissen Voraussetzungen kann bei mittätigen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neue Selbstständige vorliegen, beispielsweise bei &lt;strong&gt;Gesellschafter-Geschäftsführenden mit einer&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Beteiligung von mehr als 25%.&lt;/strong&gt; Ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch ein Antrag gestellt werden, sofern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorliegen. Für Gesellschafter-Geschäftsführende, die dem ASVG unterliegen, gilt diese Härtefall-Förderung nicht (weil diese eine Förderung für die Kurzarbeit in Anspruch nehmen können).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;GmbH-Gesellschafterinnen und -Gesellschafter, die nicht der Geschäftsführung der GmbH angehören, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG und sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;4. Wie hoch ist die Förderung?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später &lt;strong&gt;nicht zurückgezahlt&lt;/strong&gt; werden muss, und besteht aus zwei Phasen: &lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Phase &lt;strong&gt;1&lt;/strong&gt; – &lt;strong&gt;Soforthilfe &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zuschuss zwischen € 500 und € 1.000&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die Beantragung war bis zum 17.4.2020 möglich &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Phase &lt;strong&gt;2 – ab 20.4.2020 &lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschuss wird max. € 2.000 pro Monat für maximal 3 Monate betragen. &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.  &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;5. Informationen und Berechnung für Phase 2 des Härtefall-Fonds&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der 2. Phase des Härtefall-Fonds können Unternehmende, die durch das SARS-CoV-2 wirtschaftlich signifikant bedroht sind, eine Unterstützung von bis zu € 2.000 pro Monat über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten beantragen. Voraussetzung ist eine Anmeldung in der Sozialversicherung als Nachweis der Selbstständigkeit sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb, die im letztverfügbaren Steuerbescheid aufscheinen. Die unternehmerische Tätigkeit muss darüber hinaus in Österreich ausgeübt werden. Im Gegensatz zu Phase 1 bestehen jedoch keine Verdienstobergrenzen oder -untergrenzen als Antragsvoraussetzung. Allerdings sind Nebeneinkünfte (netto) auf die maximale Förderhöhe anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Achtung: Eine Förderungszusage in Auszahlungsphase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6. Was wird gefördert?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung soll den „&lt;strong&gt;Verdienstentgang&lt;/strong&gt;“ in dem &lt;strong&gt;aktuellen „Covid-Monat“&lt;/strong&gt; (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) ausgleichen. Der Verdienstentgang wird zu 80% (bei Geringverdienenden mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von max. € 966,65 mit 90%) mittels nicht rückzahlbarem Zuschuss ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jungunternehmende bekommen bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Zuschuss von pauschal € 500.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7. Wie wird der „Verdienstentgang“ bzw. die Förderhöhe ermittelt?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Ermittlung des Verdienstentganges wird das monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern des &lt;strong&gt;Vergleichszeitraumes&lt;/strong&gt; herangezogen und dem geschätzten Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. – 15.4.2020) gegenübergestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes wird aus dem letztverfügbaren rechtskräftigen &lt;strong&gt;Steuerbescheid &lt;/strong&gt;ermittelt. Alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden. Letzteres ist speziell zur Abfederung von Karenzzeiten gedacht und muss im Zuge der Beantragung explizit ausgewählt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;8. Was ist das Nettoeinkommen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter dem &lt;strong&gt;Nettoeinkommen&lt;/strong&gt; sind grundsätzlich die &lt;strong&gt;Einkünfte&lt;/strong&gt; aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb &lt;strong&gt;nach anteiligen Steuern&lt;/strong&gt; zu verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird durch die Multiplikation der Umsatzerlöse im aktuellen Covid-Monat mit einer Umsatzrentabilität ermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzrentabilität&lt;/strong&gt; wird aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid oder alternativ den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden ermittelt. Dabei werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern dem Umsatz des Vergleichszeitraums gegenübergestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Berechnungsmethode bzw. die Schätzung des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraumes soll für Unternehmerinnen und Unternehmer eine Erleichterung der Beantragung darstellen. Unternehmende haben lediglich den aktuellen Umsatz des Betrachtungszeitraumes einzutragen. Der Verdienstentgang wird aus den Daten der Steuerbescheide des Vergleichszeitraumes sowie der daraus abgeleiteten Umsatzrentabilität automatisiert ermittelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;9. Wie hoch ist die Förderung?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Förderung wird grundsätzlich in &lt;strong&gt;Höhe der Differenz&lt;/strong&gt; des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Covid-Monats und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums gewährt. Allerdings sind &lt;strong&gt;Deckelungen&lt;/strong&gt; der maximalen Zuschusshöhe zu beachten. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss &lt;strong&gt;höchstens € 2.000&lt;/strong&gt; für den entsprechenden Betrachtungszeitraum. Allerdings kürzen die laufenden Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit sowie Nebeneinkünfte die maximale Förderhöhe von € 2.000. Hintergrund dieser Deckelung ist, dass mit dem Zuschuss die &lt;strong&gt;Bestreitung der Lebenserhaltungskosten für die Betroffenen sichergestellt&lt;/strong&gt; werden soll. Ein Zuschuss wird daher nur insoweit gewährt, als das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Nebeneinkünften und des Zuschusses einen Betrag von € 2.000 nicht überschreitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Im Zeitraum von &lt;strong&gt;16.3.2020 bis 15.4.2020&lt;/strong&gt; hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur € 1.800.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Im Einkommensteuerbescheid für das &lt;strong&gt;letzte rechtskräftig veranlagte Jahr&lt;/strong&gt; sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 25.000 und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit von € 5.000 ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt € 5.930, daraus ergibt sich ein &lt;strong&gt;Durchschnittssteuersatz&lt;/strong&gt; von 20%.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das Nettoeinkommen des &lt;strong&gt;Vergleichszeitraumes&lt;/strong&gt; beträgt: € 25.000 – € 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = € 20.000&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: € 1.666,67 ( € 20.000 / 12).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Die &lt;strong&gt;Umsatzrentabilität&lt;/strong&gt; ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz beträgt im Jahr 2018 € 80.000. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (€ 20.000 / € 000 x 100).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das &lt;strong&gt;Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes&lt;/strong&gt; beträgt: € 450 (€ 1.800 x 25%).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt € 1.216,67 (€ 1.666,67 – € 450).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Gefördert werden &lt;strong&gt;80 % der Bemessungsgrundlage&lt;/strong&gt;, somit grundsätzlich € 973,33.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen wie im Vorjahr € 5.000 jährlich, abzüglich Einkommensteuer von durchschnittlich 20%, rund € 4.000. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich daher auf € 333,33 (€ 4.000 / 12).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (€ 450) zzgl. Förderung (von € 973,33) und Nebeneinkünften (von € 333,33) beträgt € 1.756,33. Eine Kürzung der Förderung aufgrund der Deckelung mit € 2.000 kommt somit nicht zur Anwendung, weshalb die Förderung in Höhe von € 973,33 zur Auszahlung gelangt.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Sollte A bereits in Phase 1 eine Förderung erhalten haben, wird diese auf die Förderung in Phase 2 angerechnet. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss aus Phase 1 die Auszahlung in der Phase&lt;/em&gt; 2 &lt;em&gt;kürzt&lt;/em&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Beispiel Fortsetzung&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;Im Zeitraum von 16.4.2020 bis 15.5.2020 beträgt der Umsatz des Unternehmens € 4.000. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich auf € 600.&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt unverändert € 1.666,67.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt € 1.000 (€ 4.000 x 25%).&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt € 666,67 (€ 1.667,67 – € 1.000), davon 80 % ergibt eine Förderung in Höhe von € 533.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;em&gt;Allerdings beträgt das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (€ 1.000) zzgl. Förderung (von € 533) und Nebeneinkünften (von € 600) EUR 2.133 und liegt somit über der Grenze von € 2.000. Daher kommt es zu einer Kürzung der Förderung um € 133, weshalb lediglich eine Förderung in Höhe von € 400 zur Auszahlung gelangt. Das gesamte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes von A beträgt somit unter Berücksichtigung der Förderung und Nebeneinkünfte € 2.000.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;10. Was ist der jeweilige Betrachtungszeitraum?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die aktuellen Umsätze sind jeweils für den konkreten Betrachtungszeitraum anzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;11. Ab wann kann die Förderung beantragt werden?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 können &lt;strong&gt;ab 20.4.2020&lt;/strong&gt; eingereicht werden.  &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;12. Unterliegt der Zuschuss aus dem Härtefall-fonds der Einkommensteuerpflicht?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind &lt;strong&gt;steuerfrei&lt;/strong&gt;. Diese Befreiung gilt für sämtliche Zuwendungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Daher sind coronabedingte Zuwendungen aus dem Härtefall-Fonds ab dem 1.3.2020 steuerfrei. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anmerkung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zuwendungen stehen, nicht abzugsfähig. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist individuell zu prüfen. Da es sich bei dem Härtefall-Fonds um einen Zuschuss zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten bzw. eine Maßnahme zur Sicherung der Existenzgrundlage handelt, ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen gegeben, weshalb keine Aufwandskürzung zum Tragen kommt. &lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;13. Wie kann ich die Förderung beantragen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Details zu den Voraussetzungen für die Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie unter: &lt;a href=&quot;https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=mJTPL_V9P3A&amp;amp;tid=0-23u4AY-1PhDJa&amp;amp;link=a80v&quot;&gt;wko.at/haertefall-fonds&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 23. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Anträge für Phase 2 des Härtefall-Fonds sind nun möglich</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Härtefall-Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe-Maßnahme mit einem bereits erhöhten Volumen von € 2 Mrd.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Die gesamte Welt befindet sich in einer schweren Krise. Das Virus SARS Covid-19 hat eine Pandemie ausgelöst, zu deren Eindämmung ein weltweiter Shutdown herbeigeführt wurde.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die gesamte Welt befindet sich in einer schweren Krise. Das Virus SARS Covid-19 hat eine Pandemie ausgelöst, zu deren Eindämmung ein weltweiter Shutdown herbeigeführt wurde. Ausgehend von der Einschränkung der persönlichen Kontakte bis hin zur Schließung von Handel, Produktion und nicht lebensnotwendigen Dienstleistungen. Das hat zu dramatischen wirtschaftlichen Einschnitten geführt, deren finanzielle Abfederung in Österreich mit den Covid-19-Gesetzen in wöchentlich ergänzten Fassungen begegnet wird. Zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs österreichischer Unternehmen und Privatpersonen werden von der Regierung 38 Mrd in die Hand genommen. Im Rahmen unserer Sonder-KlientenInfo Corona haben wir Sie vorweg schon laufend informiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Hinblick auf die Aktualität finden Sie einen Beitrag zum Corona-Hilfsfonds, der Unternehmen mit Garantien, Direktkrediten und Direktzuschüssen unterstützen soll. Weiters finden Sie einen kurzen Überblick über die zweite Phase des Corona-Härtefallfonds, von dem Auszahlungen ab dem 20. April 2020 beantragt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Man glaubt es kaum, aber es gibt auch ein „Steuerleben“ neben Corona. Auch wenn es „nur“ um die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung 2019 geht oder interessante Judikate. Mit Hilfe der Auflistung von wesentlichen Terminen sollte es gelingen, den Überblick zu bewahren und keine Frist zu versäumen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemeinsam schaffen wir das!&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: west_photo - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Editorial</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die gesamte Welt befindet sich in einer schweren Krise. Das Virus SARS Covid-19 hat eine Pandemie ausgelöst, zu deren Eindämmung ein weltweiter Shutdown herbeigeführt wurde.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen. Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die Gewährung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Mit &lt;strong&gt;Garantien und Direktkrediten&lt;/strong&gt; der Republik sowie &lt;strong&gt;Direktzuschüssen&lt;/strong&gt; soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichergestellt werden. Die Detailausgestaltung der Direktkredite und Garantien der Republik Österreich wurde mit Verordnung vom 8.4.2020 geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.1 Garantien / Direktkredite&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Unternehmen müssen folgende &lt;strong&gt;Voraussetzungen&lt;/strong&gt; kumulativ erfüllen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sitz oder eine Betriebsstätte UND eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich UND&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ i.S.d. GruppenfreistellungsVO am 31.12.2019. Vereinfachend dargestellt befindet sich ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) „in Schwierigkeiten“, wenn es mehr als die Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals bzw der Eigenmittel verloren hat (und bereits drei Jahre besteht), sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren erfüllt. Ein großes Unternehmen befindet sich zusätzlich in Schwierigkeiten, wenn der buchwertbasierte Verschuldungsgrad in den letzten beiden Jahren mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Haftungsübernahme bzw Vergabe von Direktkrediten ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen sind von der &lt;strong&gt;Gewährung &lt;/strong&gt;dieser finanziellen Maßnahmen &lt;strong&gt;ausgenommen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die&lt;strong&gt; Höhe des Kredites bzw der Garantie &lt;/strong&gt;orientiert sich an den &lt;strong&gt;nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen&lt;/strong&gt; des Unternehmens (Liquiditätsbedarf) in der Betrachtungsperiode vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (ein längerer Betrachtungszeitraum ist bei besonderen Verhältnissen, z.B. Saisonalität, möglich). Es ist stets der geringere Betrag heranzuziehen aus:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dem Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;25 % des Jahresumsatzes oder&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;maximal € 120 Mio&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich zu erheben, ob und inwiefern die Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen reduziert oder vermieden (z.B. Inanspruchnahme nicht ausgenützter Betriebsmittelkreditlinien, Kurzarbeit etc.) bzw. gestundet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den abzudeckenden Zahlungsverpflichtungen zählen Mieten, Leasingentgelte, laufende Kreditraten und Zinszahlungen, Löhne und Gehälter inkl. Lohnnebenkosten, eine angemessene Unternehmerentlohnung, Abgaben, Zahlungen für notwendige Dienstleistungen und Warenbeschaffung, und Versicherungsprämien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das laufende Geschäftsjahr dürfen &lt;strong&gt;keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer&lt;/strong&gt; bezahlt werden, die über 50 % der Boni des Vorjahres hinausgehen. Für die Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 besteht ein &lt;strong&gt;Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot&lt;/strong&gt;, für die verbleibende Laufzeit muss die Dividendenpolitik maßvoll gestaltet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unternehmen können seit 8.4.2020 über ein Kreditansuchen bei ihrer Hausbank in den Vorteil einer bis zu 90% (für KMU: 100% bis zu einem Kreditnennbetrag von € 500.000) garantierten Finanzierung gelangen. Single-Point of Contact ist für den Unternehmer stets die Hausbank, die den Kreditantrag dann an die entsprechenden Stellen weiterleitet. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Es kommt ein Zinssatz von 1 % zur Anwendung zuzüglich angemessener Nebenkosten. Für KMU beträgt der Zinssatz in den ersten beiden Jahren Null %. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit werden Garantieprämien zwischen 0,25 % und 2 % verrechnet.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;1.2 Direktzuschüsse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse&lt;/strong&gt; erhalten &lt;strong&gt;Unternehmen,&lt;/strong&gt; die entweder &lt;strong&gt;behördlich geschlossen&lt;/strong&gt; oder während der Corona-Krise einen &lt;strong&gt;Umsatzverlust von zumindest 40 % erleiden&lt;/strong&gt;. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Laut BMF sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Covid-19-Krise in Anspruch zu nehmen, nicht antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für folgende &lt;strong&gt;Fixkosten&lt;/strong&gt; soll ein Zuschuss gewährt werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Versicherungsprämien&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), z.B. Leasing&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas; Telekommunikation (Internet, Telefon, etc.)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000 pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Zuschusshöhe&lt;/strong&gt; hängt vom Umsatzrückgang ab, wenn der Umsatzrückgang binnen drei&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Monaten € 2.000 übersteigt. Der Umsatzrückgang des Unternehmens wird zwischen 15.3.2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen (derzeit noch unklar) bestimmt. Maximal soll ein Zuschuss von € 90 Mio je Unternehmen gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zuschuss soll betragen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Umsatzrückgang&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;&lt;strong&gt;Höhe der Entschädigung&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;40 - 60%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;25% der Fixkosten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;60 - 80%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;50% der Fixkosten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;80 - 100%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;75% der Fixkosten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool der AWS beantragt werden. Die &lt;strong&gt;Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres&lt;/strong&gt; und Feststellung des Schadens (Bestätigung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich) über die Hausbank.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Tanja - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>1. Der Corona-Hilfsfonds</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3214/e3218/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <id>ausgabe_2_2020/2_der_corona-haertefallfonds</id>
                           
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                                <entry_id>2_der_corona-haertefallfonds</entry_id>
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                                <created>2020-04-21</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Der &lt;strong&gt;Härtefallfonds unterstützt &lt;/strong&gt;Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer &lt;strong&gt;ersten Phase &lt;/strong&gt;wurde für Selbständige &lt;strong&gt;Soforthilfe von bis zu € 1.000 &lt;/strong&gt;geleistet. Die Antragstellung dafür endet am 17.4.2020.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In &lt;strong&gt;Phase 2&lt;/strong&gt; wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Gründer&lt;/strong&gt;, die zwischen &lt;strong&gt; Jänner und 15. März 2020 &lt;/strong&gt;gegründet haben, können einen &lt;strong&gt;Pauschalbetrag&lt;/strong&gt; beantragen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Künftig &lt;strong&gt;entfallen Einkommensober&lt;/strong&gt;- und -&lt;strong&gt;untergrenzen&lt;/strong&gt; (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Nebeneinkünfte&lt;/strong&gt; sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mehrfachversicherung&lt;/strong&gt; in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31.12.2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 6.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der&lt;strong&gt; Förderzuschuss beträgt&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;max. € 2.000 pro Monat &lt;/strong&gt;über &lt;strong&gt;max. drei Monate.&lt;/strong&gt; Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang („Verdienstentgang“) jeweils in den Monaten 16. März 2020 – 15. April 2020, 16. April 2020 – 15. Mai 2020 und 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020. Für jeden der drei fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>2. Der Corona-Härtefallfonds</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Das &lt;strong&gt;Pendlerpauschale &lt;/strong&gt;steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre). Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zulagen und Bonuszahlungen, &lt;/strong&gt;die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu &lt;strong&gt;3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, &lt;/strong&gt;erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (&lt;strong&gt;Achtung:&lt;/strong&gt; Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon &lt;strong&gt;&lt;u&gt;nicht&lt;/u&gt;&lt;/strong&gt; umfasst).&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>3. Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3214/e3220/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <created>2020-04-21</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Herabsetzung der &lt;strong&gt;Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null&lt;/strong&gt;. Bei der Veranlagung 2020 werden dann &lt;strong&gt;&lt;u&gt;keine&lt;/u&gt; Anspruchszinsen&lt;/strong&gt; vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Fällige Abgaben&lt;/strong&gt; können bis zum &lt;strong&gt;9.2020 gestundet&lt;/strong&gt; werden. Auf Antrag werden &lt;u&gt;keine&lt;/u&gt; Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;Sozialversicherungsbeiträge&lt;/strong&gt; wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die &lt;strong&gt;Stundungsdauer auf drei Monate&lt;/strong&gt; verlängert&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;bereits festgesetzten &lt;strong&gt;Säumniszuschläge&lt;/strong&gt; werden auf Antrag wieder &lt;strong&gt;gutgeschrieben&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Die &lt;strong&gt;Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung&lt;/strong&gt; für &lt;strong&gt;2019 wird bis 31.8.2020 erstreckt&lt;/strong&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Herby - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>4. Erleichterungen bei Steuern und Abgaben</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>5. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahres- und Konzernabschlusserstellung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Covid-19-Pandemie wird als &lt;strong&gt;wertbegründendes Ereignis &lt;/strong&gt;angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie &lt;strong&gt;keinen werterhellenden Umstand&lt;/strong&gt; für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen &lt;strong&gt;keine positive Fortbestandsprognose&lt;/strong&gt; mehr möglich ist. In diesem Fall muss auf die Bilanzierung zu &lt;strong&gt;Liquidationswerten&lt;/strong&gt; übergegangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im &lt;strong&gt;Anhang&lt;/strong&gt; berichtet werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gesellschaften, die einen &lt;strong&gt;Lagebericht&lt;/strong&gt; aufstellen müssen, müssen darin über die Auswirkungen der Pandemie für die Gesellschaft nach bestmöglicher Einschätzung berichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Jahresabschluss zum 31.12.2019 ist eine &lt;strong&gt;Fortbestandsprognose &lt;/strong&gt;zu erstellen, wenn handfeste Krisensymptome die Aufzehrung des Eigenkapitals im nächsten Wirtschaftsjahr oder eine sonstige Bestandsgefährdung erwarten lassen. Dabei können realistische Kosteneinsparungen, konkret geplante Sanierungsmaßnahmen sowie (rechtsverbindliche) Ansprüche auf Zuschüsse sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch staatlich garantierte Überbrückungskredite berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Gewinnverwendung im Jahr 2020 ist die &lt;strong&gt;Ausschüttungsbeschränkung&lt;/strong&gt; des § 82 Abs 5 GmbHG zu beachten, nach der &lt;strong&gt;bei Eintritt erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Verluste &lt;/strong&gt;die Gewinne insoweit von einer Ausschüttung ausgeschlossen sind. Besteht die Absicht, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind uU weitere Dividendenauszahlungsbeschränkungen zu beachten (z.B. bei garantierten Krediten nach dem Corona Hilfsfonds)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2019 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob der Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der Pandemie liegt. Dies wird jedenfalls bei &lt;strong&gt;Jahresabschlüssen ab dem Bilanzstichtag 31.3.2020&lt;/strong&gt; der Fall sein. In diesem Fall stellt der Ausbruch der &lt;strong&gt;Pandemie ein wertbegründendes Ereignis&lt;/strong&gt; dar, welches bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Einfluss sein wird. In diesem Fall sind möglicherweise Wertminderungen im Anlagevermögen (auch Finanzanlagen, wobei bei diesen die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sein wird) und Umlaufvermögen (z.B. eine verlängerte Verwertungsdauer bei Vorräten) zu berücksichtigen. Eine Anpassung von aktivierten latenten Steuern wird vielfach erforderlich sein, da sich die Verwertungsmöglichkeiten von Verlustvorträgen vermutlich verschlechtern wird. Im Bereich der Rückstellungen können Vorsorgen für Drohverluste oder Restrukturierungen erforderlich sein. Bei vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die mit Konventionalstrafen abgesichert sind, ist zu beachten, dass durch § 4 des 2. COVID-19-JuBG normiert wurde, dass Konventionalstrafen infolge Verzug durch die Pandemie bei Verträgen, die vor dem 1.4.2020 abgeschlossen wurden, nicht zu entrichten sind, auch wenn diese verschuldensunabhängig vereinbart wurden.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: doris_bredow - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>5. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahres- und Konzernabschlusserstellung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>6. Auswirkung der Corona-Krise auf Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrecht</entry_title>
                                  
                                <created>2020-04-21</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Miet-, Ge-sellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrechts vorgenommen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrechts vorgenommen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6.1 Mietrecht:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auf dem Sektor von &lt;strong&gt;Wohnungsmietverträgen&lt;/strong&gt; wurden insbesondere folgende Regelungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Befristete Mietverträge&lt;/strong&gt;, die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, können normalerweise stets nur um mindestens drei weitere Jahre verlängert werden. Nun wurde geregelt, dass befristete Mietverträge, die nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 ablaufen, abweichend von der Normalregelung des § 29 MRG schriftlich (Achtung: ein Mail reicht nicht aus!) für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden können.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Mietzinszahlungen (einschließlich Betriebskosten&lt;/strong&gt;), die im Zeitraum &lt;strong&gt;4.2020 bis 30.6.2020&lt;/strong&gt; fällig werden und nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, können bis 31.12.2020 vom Vermieter nicht eingeklagt werden. Der Vermieter darf bis 31.12.2020 auch nicht eine allenfalls vorhandene Kaution zum Ausgleich der Mietrückstände verwenden. Nach dem 31.12.2020 können die rückständigen Mieten wieder eingeklagt werden. &lt;strong&gt;Der Mieter hat also bis 31.12.2020 Zeit, die Mieten nachzuzahlen.&lt;/strong&gt; Weiters steht dem Vermieter kein auf diesen Zahlungsverzug gestütztes Kündigungsrecht zu. Zur Kündigung ist der Vermieter erst berechtigt, wenn die für den gegenständlichen Zeitraum geschuldeten Mieten (samt &lt;strong&gt;4% Verzugszinsen&lt;/strong&gt;) nicht bis spätestens 30.6.2022 nachgezahlt werden. Außergerichtliche Betreibungskosten dürfen dem Mieter auch bis zum 30.6.2022 nicht angelastet werden. &lt;strong&gt;Voraussetzung für die Stundung der Mieten ist aber, dass der Mieter durch die COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;erheblich beeinträchtigt ist&lt;/strong&gt;. Die Beweislast für die Beeinträchtigung trägt der Mieter.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Für &lt;strong&gt;Geschäftsraummieten&lt;/strong&gt; wurden keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hier stellt sich nach wie vor die Frage, ob der Geschäftsraummieter eine Zinsminderung aufgrund der verringerten oder Unmöglichkeit der Benutzung des Geschäftslokals begehren kann. Dabei wird in der Öffentlichkeit vielfach auf die §§ 1104 und 1105 ABGB verwiesen, wonach die Unmöglichkeit der Benutzung eines Geschäftslokals durch eine Seuche die Minderung des Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist zu beachten, dass Geschäftsräume auch bei vollständiger Schließung weiterhin der Lagerung von Waren dienen und viele geschlossene Betriebe zunehmend dazu übergegangen sind, ihre Waren über das Internet zu vertreiben bzw Gastronomiebetriebe Zustellungen oder Abholungen ermöglicht haben. Daher kann derzeit keine allgemein gültige Vorgangsweise hinsichtlich &lt;strong&gt;Mietzinsminderung&lt;/strong&gt; bei Geschäftsräumlichkeiten empfohlen werden. Es ist in jedem Einzelfall das &lt;strong&gt;Einvernehmen mit dem Vermieter&lt;/strong&gt; zu suchen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;6.2 Gesellschaftsrecht:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen&lt;/strong&gt; von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 wurde von (bisher) fünf auf neun Monate verlängert. Daher können Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, die einen &lt;strong&gt;Bilanzstichtag 31.12.2019 haben bis 30.9.2020 aufgestellt&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig wurde die &lt;strong&gt;Frist für die Offenlegung&lt;/strong&gt; des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 von (bisher) neun Monaten auf zwölf Monate verlängert. Daher können zB &lt;strong&gt;Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 bis 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht&lt;/strong&gt; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;Fristen zur Beschlussfassung&lt;/strong&gt; über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wurden von acht Monate &lt;strong&gt;auf zwölf Monate verlängert&lt;/strong&gt;. Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereins und einer Privatstiftung können &lt;strong&gt;ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;6.3 Insolvenz- und Gebührenrecht:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wenn eine &lt;strong&gt;Überschuldung&lt;/strong&gt; (einer Kapitalgesellschaft) im Zeitraum &lt;strong&gt;1.3.2020 bis 30.6.2020&lt;/strong&gt; eintritt, besteht keine &lt;strong&gt;Insolvenzantragspflicht&lt;/strong&gt;. Ist die Überschuldung nach dem 30.6.2020 noch aufrecht, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, &lt;strong&gt;spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem 30.6.2020&lt;/strong&gt; oder &lt;strong&gt;120 Tage nach Eintritt der Überschuldung&lt;/strong&gt; zu beantragen, je nachdem welcher Zeitraum später endet. Tritt durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren von Covid-19-Maßnahmen wirtschaftlich beeinträchtigt, kann er &lt;strong&gt;fällige Zahlungsplanraten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;bis zu neun Monate stunden&lt;/strong&gt; lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein &lt;strong&gt;eigenkapitalersetzender Kredit&lt;/strong&gt; liegt nicht vor, wenn ab dem 5.4.2020 bis 30.6.2020 ein Geldkredit für nicht mehr als 120 Tage gewährt wird, für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit bestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Pfandrechtseintragungen&lt;/strong&gt; zur Besicherung von Darlehen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgenommen werden, sind von der &lt;strong&gt;Pfandrechtseintragungsgebüh&lt;/strong&gt;r befreit.&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pfpgroup - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <foreword>Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „&lt;strong&gt;ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“&lt;/strong&gt; drei Möglichkeiten zu unterscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7.1 Pflichtveranlagung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7.2 Aufforderung durch das Finanzamt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ende August schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7.3 Antragsveranlagung (L1)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das &lt;strong&gt;Formular L1&lt;/strong&gt; zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;L 1ab&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;L 1k&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;Beilage für kinderbezogene Angaben&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;L 1k-bF&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;Beilage Familienbonus Plus für 2019 – NEU!&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;L 1i&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr style=&quot;height: 21px;&quot;&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;L 1d&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%; height: 21px;&quot;&gt;Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;NEU: die &lt;strong&gt;Beilage L1k-bF&lt;/strong&gt; ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine &lt;strong&gt;monatliche Betrachtung des Familienbonus&lt;/strong&gt; erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90%/10% - Aufteilung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7.4 Arbeitnehmerveranlagung ganz automatisch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt eine &lt;strong&gt;antragslose Veranlagung&lt;/strong&gt; (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen:&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht &lt;strong&gt;ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen&lt;/strong&gt; Einkünften,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Veranlagung ergibt eine &lt;strong&gt;Gutschrift&lt;/strong&gt; und&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2020 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;7.5 Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bei &lt;strong&gt;schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen&lt;/strong&gt; während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie möchten &lt;strong&gt;Sonderausgaben, Werbungskosten &lt;/strong&gt;und&lt;strong&gt; außergewöhnliche Belastungen&lt;/strong&gt; geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass für die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/&lt;strong&gt; Alleinerzieherabsetzbetrag &lt;/strong&gt;und / oder auf ein &lt;strong&gt;Pendlerpauschale / Pendlereuro&lt;/strong&gt; übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der &lt;strong&gt;Unterhaltsabsetzbetrag &lt;/strong&gt;(€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Sie wollen &lt;strong&gt;Verluste aus 2019 &lt;/strong&gt;aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen &lt;strong&gt;Verlustvortrag&lt;/strong&gt; aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte &lt;strong&gt;„Negativsteuer“&lt;/strong&gt;) unter folgenden Voraussetzungen:
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur &lt;strong&gt;Sozialversicherung&lt;/strong&gt; (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;ohne Pendlerpauschale&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;mit Pendlerpauschale&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 25%;&quot; colspan=&quot;2&quot;&gt;Pensionisten&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;% von SV&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;max&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;% von SV&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;max&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;% von SV&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;max&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;% von SV&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;max&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;----&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;€ 494&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;50%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;€ 400&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;50%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;€ 500&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;50%&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 12.5%;&quot;&gt;&lt;strong&gt;€ 110&lt;/strong&gt;&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils €.220&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gzorgz - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>7. Arbeitnehmerveranlagung 2019</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen.</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3214/e3224/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <entry_title>8. Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Einkommensteuererklärung setzt sich aus dem Formular E1 und den jeweils erforderlichen Beilagen zusammen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Die Einkommensteuererklärung setzt sich aus dem &lt;strong&gt;Formular&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;E1&lt;/strong&gt; und den jeweils erforderlichen Beilagen zusammen:&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;table&quot;&gt;
&lt;table&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E1a&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für betriebliche Einkünfte&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 1a-K&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für Kleinbetriebe&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 1b&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 1c&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 1 kv&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für Einkünfte aus Kapitalvermögen&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 11&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Beilage für Beteiligungseinkünfte&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;E 108c&lt;/td&gt;
&lt;td style=&quot;width: 50%;&quot;&gt;Antrag auf Geltendmachung einer Forschungsprämie&lt;/td&gt;
&lt;/tr&gt;
&lt;/tbody&gt;
&lt;/table&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;Die Einreichfrist für alle Abgabenerklärungen wurde wegen der Corona-Krise bis 31.8.2020 verlängert. Die Einreichfrist kann &lt;strong&gt;individuell mit begründetem Antrag &lt;/strong&gt;schriftlich jederzeit auch mehrfach &lt;strong&gt;verlängert&lt;/strong&gt; werden. Wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw -guthaben &lt;strong&gt;ab dem 1.10.2020 Anspruchszinsen&lt;/strong&gt; iHv derzeit 1,38% zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. Daran hat sich bis dato auch durch die Erleichterungen im Gefolge der Corona-Krise nichts geändert&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fantasista - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>8. Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Einkommensteuererklärung setzt sich aus dem Formular E1 und den jeweils erforderlichen Beilagen zusammen</og_description>
                                

                                

                                    
                                        <og_image>www.manfreda.at/content/e4/e5/e70/e3214/e3225/social_media_image/ger/Facebook_Steuernews_Icons_NEU_41-13-36.png?checksum=f8a57b34882b817897574e56812bae00b4c36fc3</og_image>
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                                <id>ausgabe_2_2020/9_hoechstgerichtliche_judikatur</id>
                           
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                                <entry_id>9_hoechstgerichtliche_judikatur</entry_id>
                                <entry_title>9. Höchstgerichtliche Judikatur</entry_title>
                                  
                                <created>2020-04-21</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vom Mausefalleneffekt spricht man dann, wenn Vermögen eines Stifters an eine Privatstiftung zugewendet wurde und der Stifter in der Folge die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In diesem Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“ nun insoweit entschärft, als er jüngst ausgesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Zeitpunkt der Zuwendung die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (vermindert um allfällig geltend gemachte AfA), sondern vielmehr die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebende Eingangswerte anzusetzen sind. Im konkreten Fall wurden von der Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser (bei denen die 10jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendet und die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen. Dem VfGH zufolge war in diesem Fall der steuerliche Stiftungseingangswert mit den Verkehrswerten der Zinshäuser abzüglich des Werts der Fruchtgenussrechte anzusetzen. Demzufolge musste nur die Differenz zum Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der Werte der darauf lastenden Fruchtgenussrechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der an die GmbH auch EDV-Leistungen erbringt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der VwGH hat unlängst entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch gesondert abgerechnete EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt nur über einen einheitlichen Betrieb verfügt. Daher muss eine einheitliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Aufgrund der Eingliederung des Geschäftsführers in die GmbH seien sämtliche bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen könnten nur dann gesonderte betriebliche Leistungen darstellen, wenn sie durch Mitarbeiter eines eigenständigen (einzelunternehmerischen) Betriebs des Geschäftsführers erbracht worden wären.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;VwGH zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nach Bekanntgabe einer Prüfung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Strittig war im konkreten Fall, ob die telefonische Ankündigung einer bevorstehenden Außenprüfung ausreicht, um eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auszulösen. Der VwGH erachtete die formlose (telefonische) Bekanntgabe einer bevorstehenden Außenprüfung als ausreichend für die Festsetzung der in § 29 Abs 6 FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige. Sogar ein Telefonat mit dem Sekretariat der Steuerberatungskanzlei, in dem von der Prüferin lediglich in Erfahrung gebracht wurde, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend sei, löse bereits die Abgabenerhöhung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Weissblick - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>9. Höchstgerichtliche Judikatur</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen seit jeher der GSVG-Beitragspflicht. Bereits seit 1.1.2016 müssen diese Ausschüttungen verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden werden. Damit die SVS aber auch von der Ausschüttung erfährt, wird nun die &lt;strong&gt;Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung an die SVS&lt;/strong&gt; gesetzlich geregelt. Die Übermittlung betrifft bereits &lt;strong&gt;Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2019 zugeflossen&lt;/strong&gt; sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Registrierkasse bleibt angemeldet&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>10. Splitter</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;11.1 Termin 30.6.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ausländische Unternehmer&lt;/strong&gt;, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch &lt;strong&gt;bis 30.6.2020&lt;/strong&gt; einen Antrag auf &lt;strong&gt;Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2019&lt;/strong&gt; stellen. Der Antrag muss beim &lt;strong&gt;Finanzamt Graz-Stadt&lt;/strong&gt; eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. &lt;strong&gt;Die Frist ist nicht verlängerbar&lt;/strong&gt;! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für &lt;strong&gt;Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland&lt;/strong&gt; (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet nach den derzeit vorliegenden Informationen am 30.6.2020 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2019.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;11.2 Termin 1.7.2020 bzw. 31.8.2020&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;EU-Meldepflicht für steuerliche Gestaltungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet sog. „Intermediäre“ bzw den Steuerpflichtigen selbst, taxativ aufgezählte &lt;strong&gt;grenzüberschreitende Gestaltungen ab dem 1.7.2020 binnen 30 Tagen&lt;/strong&gt; an das BMF zu melden. Die Frist beginnt ab Bereitstellung des Modells bzw. ab Umsetzung der ersten Schritte zu laufen. „&lt;strong&gt;Altfälle&lt;/strong&gt;“, das sind &lt;strong&gt;Gestaltungen&lt;/strong&gt;, die &lt;strong&gt;zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 &lt;/strong&gt;umgesetzt wurden, sind &lt;strong&gt;bis 31.8.2020 zu melden. &lt;/strong&gt;Aus derzeitiger Sicht wird sich an diesem Termin auch im Gefolge von Corona nichts ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. April 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>11. Wichtige Termine</og_title>
                                

                                
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